Arbeitsrecht arbeitsvertrag

angenommen in einem Arbeitsvertrag stünde folgende Formulierung: "In Abweichung von § 616 BGB wird nur tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat daher auch keinen Anspruch auf Vergütung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG sowie bei Pflege des erkrankten Kindes nach § 45 SGB V. "

Heisst dass, dass der Lohn dann um die Tage gekürzt wird, um die sich eine Mutter/ ein Vater um ihr krankes Kind kümmern müsste und wäre diese Regelung überhaupt rechtens? Würde es ggf. einen Unterschied machen, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wäre oder nicht?

Vielen Dank schon einmal.

Hallo Tollkirsche,

die beiden Gesetze (ZG und SGB V) gewährleisten, dass sich der/die Arbeitnehmer/in bis zu 10 Arbeitstage um die Pflege eines nahen Angehörigen bzw. eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren kümmern kann. Der Arbeitgeber muss den/die Arbeitnehmer/in dafür ohne Lohnfortzahlung freistellen. In dem Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in sich gemäß SGB U um ein erkranktes Kind kümmert, besteht kein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern um Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Insofern ist die Formulierung in dem Arbeitsvertrag ok.

Grüße von fgeyer3

Hallo,

danke für die Anfrage. Aus meiner Sicht ist eine solche Regelung nicht rechtens. Aber um das genau abzuklären bedarf es einer Rechtsberatung von einem Rechtsanwalt. Ich kenne mich hier leider nicht so aus!

Tut mir leid, davon habe ich keine Ahnung!
VG Oliver

bei kranheit des kindes, gibt es vom arzt (arzt des kindes und ich glaube nur bis 12. lebenjahr) einen blauen-schein, der wird bei der krankenkasse eingereit und die zahlt die ausfalltage! pro jahr stehen jedem elternteil 10 tage zur verfügung (alleinerziehend 20 tage)!

da ich nicht weiß, was genau du für einen vertrag hast minijob oder zeitarbeit usw. kann ich dir nicht all zu viel sagen ! einige betriebe haben sonderregelungen usw. !

prima, vielen Dank!

Das kann ich dir nicht beantworten.

Hallo,

leider kann ich keine qualifizierte Aussage machen. Aber Abweichungen von Paragraphen des BGB halte ich für nicht rechtens - am besten warten, obs jemand weiß oder einen Anwalt befragen.

Grüße,
Stepz

also das ist ein interessantes Thema. Der zitierte § aus dem BGB bildet die Grundlage für den Anspruch auch Lohn-/Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsausfall auf Grund Erkrankung eines Kindes. dieser anspruch wird in der Tat häufig durch Verträge ausgeschlossen. Und genau dann greif der §45 SGBV der die Freistellung von der Arbeit in diesem Fall regelt, aber eben unentgeltlich.

du interpretierst das richtig, wenn du wegen der gesetztlich festgelegten Pflege eines erkrankten Kindes zu Hause bleibst, bekommst du zwar frei aber kein geld. ja, das ist leider rechtens und leider auch mehr als üblich. Ich würde den Vertrag dennoch unterschreiben, denn so oft kommt das auch wieder nicht vor. Man hat ja noch die Möglichkeit, ganz normal Urlaub zu nehmen, der wird wieder bezahlt. Einige Krankenversicherungen bieten einem auch die Möglichkeit, den Verdienstausfall zu versichern. Aber ich hatte zwei Kinder und war alleinerziehend und habe das nur 1 x in Anspruch genommen…lohnt sich meiner Meinung nach also nicht

Gruß
Ally

Hallo,
wenn unterschrieben wurde ist erstmal alles wirksam.
Die Überstunden Klausel ist oft in Arbeitsverträgen und bis dato immer nicht anzufechten.Erst ab mehr wie 12 Stunden arbeiten und weniger als 12 Stunden Pause zwischen den Arbeitszeiten macht sich der AG strafbar und sogar bei Unfällen haftbar.Das kann super teuer für den AG werden.
Aus diesem Grund achten jetzt sogar die großen Sklav…treib… wie Li…,Schle…und Co. auf Einhaltung der Stundenfristen.
Das mit der Pflege des Kindes kann ich nicht beantworten,da es darauf ankommt in welchem Bundesland der Vertrag gilt.
In Baden-Württemberg zahlt bei Erkrankung des Kindes bis zu 10 Tage p.a. die Krankenkasse die Lohnfortzahlung,zudem erhält der AG gezahlte Krankenversicherung für den Monat i.R. zurück.
Aber wende dich doch einfach mal an deine zuständige Gewerkschaftsniederlassung.
mfg

meines Erachtens nach ist es egal ob das unterschrieben ist oder nicht - es ist sittenwidrig, widerspricht geltendem Recht aus dem BGB und damit unwirksam
mfg
Michael

das heißt es wohl nach dem bgb

Hab keine Ahnung und kann deshalb nicht weiterhelfen.

Noch einmal vielen herzlichen Dank an alle!

hallo,
kann dir da auch keinen tip geben,sorry