Arbeitsrecht/Arbeitsvertrag

Schönen guten Tag,

in meiner Anfrage an euch geht es darum ob ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag einfach durch einen neuen Vertrag ersetzen kann, oder Zusatzvereinbarungen die im bestehenden Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten sind einfach wieder heraus nehmen kann.
Grund meiner Fragen ist.
Meine Frau arbeitet als Verkäuferin in der Modebranche.
In Ihrem jetztigen Arbeitsvertrag sind folgende Punkte schriftlich vereinbart.

  1. Am Jahresende bekommt Sie 3% Profision von Ihren Verkaufsumsatz.
  2. Das Sie alle 2 Monate einen Samstag frei bekommt

Der Arbeitgeber hat nun meine Frau in einen anderen Verkaufsshop versetzt, und hat Ihr nun auch einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt zum Unterschreiben.
In diesem sind die oben genannten Punkte nicht mehr festgehalten.

Im neuen Vertrag ist nun festgehalten das die Verkaufsprofision am Jahresende ein Fixbetrag ist, dieser beträgt aber nur ca. 25% von dem Betrag den sie seither am Jahresende erhalten hat.(neue Verkaufsfläche ist doppelt so groß)
Der freie Samstag alle 2 Monate wird auch nicht mehr erwähnt.

Wegen der Versetzung in den anderen Verkaufshop ist doch eh kein neuer Arbeitsvertrag nötig, da in dem aktuellen festgehalten ist das man sie jederzeit aus betrieblichen Gründen versetzten kann.
Es müßte doch nur der neue Arbeitsort umgeschrieben werden, auf einem Zusatzblatt.

Wie zu Anfang geschrieben geht es uns darum, ob es überhaupt rechtens ist das der Arbeitgeber schriftlich festgehaltene Punkte im Arbeitsvertrag heraus nehmen kann,wie er gerade möchte.
Wenn es dem Unternehmen Wirtschaflich gut geht.

Bedanke mich im voraus für alle Antworten und Tips.

Grüsse und eine schöne Woche
Matthias

Hallo,
grundsätzlich bedarf jede Änderung der Zustimmung beider Seiten. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nur Änderungen über eine Änderungskündigung vornehmen. Dazu bedarf es aber gesetzlich definierter Gründe, die hier vermutlich nicht vorliegen.
Gruß
Martin

Hallo Matthias,
es ist zwar durchaus üblich, anstatt zahlreicher „Änderungsarbeitsverträge“ bei sich geänderten Bedingungen die letzte Version als neuen Vertrag auszufertigen, aber an Stelle Deiner Frau würde ich die vorgelegte neue Fassung nicht unterschreiben. Das ist auch nicht notwendig, da sich mit dem Wechsel der konkreten Arbeitsausübung (Versetzung, welche anscheinend ohnehin im Arbeitsvertrag vorgesehen ist) keine der „Hauptpflichten“ geändert hat.

LG
Wolfgang

hallo Matthias!

Auf gar keinen Fall unterschreiben, sonst gilt es natürlich als akzeptiert! Wenn der Arbeitgeber etwas ändern möchte (neuer Vertrag ist unnötig, er dient nur dazu schlechtere Konditionen zu vereinbaren) kann er das nur, wenn deine Frau einverstanden ist oder über den Weg einer Änderungskündigung (würde ich ihm natürlich nicht sagen!). Einfach nicht unterschreiben! Sollte dann tatsächlich eine Änderungskündigung kommen (was Blödsinn wäre, denn de facto ist sie ja mit der Versetzung einverstanden oder vertraglich verpflichtet) bitte unbedingt noch mal melden , dann wäre einiges zu beachten. Da ich nur auf meinem „Mäusekino“ schreibe, ist das jetzt ungünstig.
Viel Erfolg!
Gruß Brigitte

D. kann am besten ein FA Arb.recht beantworten - „der Teufel steckt im Detail“.

Hallo Kollege, eine Änderung des Arbeitsvertrages ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht möglich,wenn der Arbeitgeber dies doch Durchsetzten will, muss er eine Änderungskündigung machen, mit Einhaltung der Fristen vom alten Arbeitsvertrag!!

Hallo Matthias,

ein Arbeitgeber aber auch ein Arbeitnehmer kann immer eine Änderungskündigung vornehmen. Diese Kündigung kann auch mündlich erfolgen. Wichtig, ist dass er dies auch ausdrücklich erkenntlich macht, dass es sich um eine Kündigung handelt. Wenn man die Veränderung annimmt, oder dem Arbeitgeber signalisiert, dass man mit der Kündigung einverstanden ist gilt der neue Arbeitsvertrag. Wichtig ist, dass man dem AG auch sagt, dass man diese Veränderung nicht annimmt. Man muss sich allerdings im Klaren sein, dass damit das gesamte Arbeitsverhältnis beendet wird.
Aus diesem Grund ist dieser Fall etwas für den Betriebsrat. Also sprechen Sie mit dem Betriebsrat darüber.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Er muss ihr nur einen Änderungsvertrag zu dem bestehenden Arbeitsvertrag vorlegen. Der wird im gegenseitigen Einvernehmen von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Ist kein Einvernehmen da, kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ihr eine Änderungskündigung zukommen lassen. Wenn diese nicht angenommen wird läuft automatisch mit der Kündigungsfrist die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Es ist möglich sie unter Vorbehalt anzunehmen und dagegen innerhalb von 3 Wochen am Arbeitsgericht zu klagen.
So wie von Ihnen geschrieben, brauchte die Versetzung keine Änderung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Anscheinend geht es dem Arbeitgeber nur um die Veränderung der Provision. Ein Arbeitsrechtler sollte sich beide Verträge am besten mal anschauen. Doch wenn sie den Änderungsvertrag bereits unterschrieben hat, dann ist er bereits gültig.
Verträge sind zwischen den Parteien aushandelbar. Daran sollte auch ein Arbeitnehmer immer denken.

Hallo, Matthias,

natürlich kann ein Arbeitsvertrag arbeitgeberseitig geändert werden. Das ist rechtens. Jedoch muss der Arbeitgeber dies dann im Wege einer Änderungskündigung machen. Hierbei gelten natürlich Fristen wie sie bei einer „normalen“ Kündigung auch gelten.

Gruß W.

Schönen guten Tag,

in meiner Anfrage an euch geht es darum ob ein Arbeitgeber
einen Arbeitsvertrag einfach durch einen neuen Vertrag
ersetzen kann, oder Zusatzvereinbarungen die im bestehenden
Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten sind einfach wieder
heraus nehmen kann.

Ein Arbeitsvertrag gilt bis zu einer Kündigung in allen seinen Details.

Wenn der AG irgendwelche Dinge ändern will - mit der Versetzung in eine andere Filiale hat das gar nichts zu tun - dann muss er entweder versuchen, diese Änderungen einvernehmlich zu verabreden oder er muss eine Änderungskündigung aussprechen.

Das bedeutet, er kündigt den bestehenden Vertrag und bietet gleichzeitig einen geänderten Vertrag an.

Nimmt Deine Frau den geänderten Vertrag an, dann besteht das Arbeitsverhältnis fort, lehnt sie ihn ab, dann ist das „automatisch“ eine Beendigungskündigung, gegen die sie sich natürlich per Kündigungsschutzklage wehren kann.

Grund meiner Fragen ist.
Meine Frau arbeitet als Verkäuferin in der Modebranche.
In Ihrem jetztigen Arbeitsvertrag sind folgende Punkte
schriftlich vereinbart.

  1. Am Jahresende bekommt Sie 3% Profision von Ihren
    Verkaufsumsatz.
  2. Das Sie alle 2 Monate einen Samstag frei bekommt

Der Arbeitgeber hat nun meine Frau in einen anderen
Verkaufsshop versetzt, und hat Ihr nun auch einen neuen
Arbeitsvertrag vorgelegt zum Unterschreiben.
In diesem sind die oben genannten Punkte nicht mehr
festgehalten.

Im neuen Vertrag ist nun festgehalten das die
Verkaufsprofision am Jahresende ein Fixbetrag ist, dieser
beträgt aber nur ca. 25% von dem Betrag den sie seither am
Jahresende erhalten hat.(neue Verkaufsfläche ist doppelt so
groß)
Der freie Samstag alle 2 Monate wird auch nicht mehr erwähnt.

Wegen der Versetzung in den anderen Verkaufshop ist doch eh
kein neuer Arbeitsvertrag nötig, da in dem aktuellen
festgehalten ist das man sie jederzeit aus betrieblichen
Gründen versetzten kann.
Es müßte doch nur der neue Arbeitsort umgeschrieben werden,
auf einem Zusatzblatt.

Wie zu Anfang geschrieben geht es uns darum, ob es überhaupt
rechtens ist das der Arbeitgeber schriftlich festgehaltene
Punkte im Arbeitsvertrag heraus nehmen kann,wie er gerade
möchte.
Wenn es dem Unternehmen Wirtschaflich gut geht.

Bedanke mich im voraus für alle Antworten und Tips.

Grüsse und eine schöne Woche
Matthias

hallo,
so einfach kann sich der AG es nicht machen.
Die von Dir beschriebene Angelegenheit ist faktisch eine Änderungskündigung.
Ich empfehle, nicht zu unterschreiben, eine Rechtsberatung aufzusuchen, die den Sachverhalt genau prüft. Das kann ich in diesem Forum nicht.
Ist der neue Shop ein eigenständiger Betrieb oder eine Filiale?
Mögliche Drohung des AG wäre die fristgerechte Kündigung? Ist das ein Problem?

Es stehen viele Fragen im Raum, ich wünsche viel Erfolg

C.

Schönen guten Tag,

Hallo,

ein Änderungsvertrag ist ein beliebtes Mittel, um AN hinters Licht zu führen.
Im „gegenseitigen Einvernehmen“ kann nämlich sehr viel rechtswirksam geändert werden - auch zum Nachteil des AN.
In vielen Fällen ist das aber nur der Versuch des AG, den aufwendigen und oft rechtlich unsicheren Weg der Änderungskündigung gem. § 2 KSchG zu vermeiden.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Denn einmal getroffene arbeitsvertragliche Festlegungen können vom AG nur mit diesem Instrument der Änderungskündigung einseitig gegen den Willen des AN geändert werden.

Wenn also ihre Frau standhaft bleibt und nix unterschreibt und wenn der Betrieb mehr als 10 AN hat (damit das KSchG gilt), muß der AG diese Änderungskündigung versuchen oder aber die bisherigen Bedingungen bleiben, wie sie waren.
Ihrer Frau ist aber ein guter Rechtsschutz im Arbeitsrecht zu empfehlen - am besten über die zuständige Gewerkschaft (für Einzelhandel wäre das Ver.di)

&Tschüß
Wolfgang

in meiner Anfrage an euch geht es darum ob ein Arbeitgeber
einen Arbeitsvertrag einfach durch einen neuen Vertrag
ersetzen kann, oder Zusatzvereinbarungen die im bestehenden
Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten sind einfach wieder
heraus nehmen kann.
Grund meiner Fragen ist.
Meine Frau arbeitet als Verkäuferin in der Modebranche.
In Ihrem jetztigen Arbeitsvertrag sind folgende Punkte
schriftlich vereinbart.

  1. Am Jahresende bekommt Sie 3% Profision von Ihren
    Verkaufsumsatz.
  2. Das Sie alle 2 Monate einen Samstag frei bekommt

Der Arbeitgeber hat nun meine Frau in einen anderen
Verkaufsshop versetzt, und hat Ihr nun auch einen neuen
Arbeitsvertrag vorgelegt zum Unterschreiben.
In diesem sind die oben genannten Punkte nicht mehr
festgehalten.

Im neuen Vertrag ist nun festgehalten das die
Verkaufsprofision am Jahresende ein Fixbetrag ist, dieser
beträgt aber nur ca. 25% von dem Betrag den sie seither am
Jahresende erhalten hat.(neue Verkaufsfläche ist doppelt so
groß)
Der freie Samstag alle 2 Monate wird auch nicht mehr erwähnt.

Wegen der Versetzung in den anderen Verkaufshop ist doch eh
kein neuer Arbeitsvertrag nötig, da in dem aktuellen
festgehalten ist das man sie jederzeit aus betrieblichen
Gründen versetzten kann.
Es müßte doch nur der neue Arbeitsort umgeschrieben werden,
auf einem Zusatzblatt.

Wie zu Anfang geschrieben geht es uns darum, ob es überhaupt
rechtens ist das der Arbeitgeber schriftlich festgehaltene
Punkte im Arbeitsvertrag heraus nehmen kann,wie er gerade
möchte.
Wenn es dem Unternehmen Wirtschaflich gut geht.

Bedanke mich im voraus für alle Antworten und Tips.

Grüsse und eine schöne Woche
Matthias

Lieber Matthias,
nach Deinen Informationen hast Du mit Deiner Vermutung recht. Die meissten Elemente eines Arbeitsvertrages koennen nicht ohne weiteres verändert werden. Deshalb moechte der Arbeitgeber ja auch, dass Deine Frau den enuen Vertrag unterschreibt. Sofern arbeitsvertraglich spezifiziert und nicht durch eine andere Klausel wieder geöffnet umfasst dies auch Regelungen zur Arbeitszeit.
Unterschreibt Deine Frau den neuen Arbeitsvertrag nicht, dann bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg der sogenannten Aenderungskuendigung. Hierfür sind die rechtlichen Anforderungen jedoch relativ hoch. Wenn es dann noch einen Betriebsrat gibt hat der Arbeitgeber es noch einmal schwerer.

Gruss

WG

Hallo,
nein das Da ein Arbeitsvertrag ein Vertrag zwischen zwei Seiten ist (Arbeitgeber einerseits und
ArbeitnehmerIn andererseits), kann dieser Vertrag auch nicht ohne Weiteres nur durch den
Willen eines der beiden Vertragspartner verändert werden.
Der „normale“ Weg der Veränderung eines Arbeitsvertrages ist
der Änderungsvertrag.
Hierbei unterschreiben wieder beide Seiten (Arbeitgeber und
ArbeitnehmerIn) einen Vertrag, mit dem einzelne Inhalte des
ursprünglichen Vertrages verändert werden.
Ein solcher Änderungsvertrag kann im Prinzip alle Inhalte eines
Arbeitsvertrages verändern (z.B. Arbeitszeitregelung, Eingruppierung,
Einsatzort usw.).
Da es wiederum ein Vertrag ist, gelten für ihn auch alle Spielregeln, die für
den Arbeitsvertrag ganz allgemein gelten – er darf nicht gegen gesetzliche
Mindestregelungen verstoßen (z.B. dürfen nicht weniger Urlaubstage
vereinbart werden, als das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt); bei
Gewerkschaftsmitgliedern darf der Arbeitsvertrag auch nicht gegen den für
den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag verstoßen.
Hinweise für die Praxis:
• Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber über beabsichtigte Veränderungen
des Arbeitsvertrages sollten die betroffenen ArbeitnehmerInnen ein Mitglied
des Betriebsrates bzw. des Personalrates hinzuziehen.
• Lassen Sie jeden Änderungsvertrag rechtlich prüfen, bevor Sie ihn
unterschreiben. Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie sich innerhalb
kürzester Zeit zu einer Unterschrift entschließen; wer Sie dennoch dazu
zwingen will, hat in aller Regel Gründe dafür, die nicht in Ihrem Interesse
liegen.
• Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat bzw. Personalrat und/oder vereinbaren
Sie einen Termin mit ver.di und lassen Sie sich beraten. Die Entscheidung
kann Ihnen letztlich niemand abnehmen – Sie treffen sie jedoch auf besserer
Grundlage, wenn Sie die Auswirkungen Ihrer Entscheidung kennen.
Arbeitsrechtliche Hinweise
für ArbeitnehmerInnen
Änderung von Arbeitsverträgen
Eine weitere Möglichkeit der Veränderung von Inhalten des Arbeitsvertrages ist
die Änderungskündigung.
Die Änderungskündigung ist die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten
Bedingungen fortzusetzen.
Für die Änderungskündigung gelten alle Vorschriften, die auch für andere
Kündigungen gelten (z.B. Kündigungsfristen, Mitbestimmung des Betriebsrates
oder Personalrates, Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes usw.)
Ein/e Arbeitnehmer/in hat drei Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung
zu reagieren:
a) „Ich nehme die Änderungskündigung an“ – Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis
zu den in der Änderungskündigung bezeichneten Bedingungen
fortgesetzt wird.
b) „Ich lehne die Änderungskündigung ab“ – Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis
zu dem in der Änderungskündigung bezeichneten Datum endet.
c) „Ich nehme die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen
Prüfung an“ – Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und
der/die Arbeitnehmer/in 3 Wochen Zeit hat, eine Klage gegen die Änderungskündigung
einzureichen.
Gewinnt der/die Arbeitnehmer/in die Klage, wird das Arbeitsverhältnis zu den
alten Bedingungen fortgesetzt.
Verliert der/die Arbeitnehmer/in die Klage, wird das Arbeitsverhältnis zu den
neuen Bedingungen fortgesetzt.
Wir empfehlen:
* Gönnen Sie sich in jedem Fall die 3-wöchige Überlegungsfrist,
innerhalb derer Sie sich auch beraten lassen können, bevor Sie
voreilig einer Änderungskündigung zustimmen und wählen Sie daher
die unter c) dargestellte Möglichkeit !
* Sprechen Sie mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat!
* Machen Sie schnellstmöglich einen Termin mit der Gewerkschaft,
damit die 3-Woche-Frist nicht verstreicht!
Unbedingt beachten!!!
Diese arbeitsrechtlichen Hinweise können lediglich einen groben Überblick geben und
ersetzen auf keinen Fall eine ausführliche Beratung im Einzelfall.
Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes dürfen Gewerkschaften eine solche Rechtsberatung
nur für ihre Mitglieder vornehmen, weil sie ansonsten den niedergelassenen Rechtsanwälten
„das Brot nehmen“ würden.
Eine Veröffentlichung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di - , Bezirk Mittel-/Nordthüringen,
Schillerstr. 44, 99096 Erfurt. V.i.S.d.P.: Heinz Gröning, c/o ver.di-Bezirk, Schillerstr. 44, 99096 Erfurtkann er ( chef) nicht so ohne weiteres!!!

Grüsse von Nonne 213
Bitte lesen !!:

Hallo Brigitte,
jetzt sind nun gut 4 Monate vergangen als Du mir geantwortet hast auf meine Frage.
Meine Freudin hat damals des neuen Arbeitsvertrag nicht angenommen bzw. unterschrieben.
Heute hat Sie nun per Einschreiben die Kündigung zum 30.09.2013 erhalten.
Eigentlich ist sie darüber nicht sehr traurig, da das Arbeiten immer schlimmer wird.
Grund der Kündigung ist unbekannt, weder im Kündigungsschreiben wird dieser genannt noch der Bezirksleiter hat mit Ihr vorab gesprochen.
Meine Frage an Dich wäre nun, kann meine Freundin eine Abfindung vordern bzw. hat man damit Erfolg. Kommenden Januar wäre Sie 5 Jahre bei der Firma angestellt gewesen.
Wenn ja, wie hoch wäre diese Netto-Lohn beträgt ca.1150.- Euro.
Wir haben vor ca. 2,5 Monaten eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abgeschlossen leider muß diese ja aber 3 Monate laufen.
Somit müssten wir die Anwaltskosten selber tragen, nun selt sich die Frage ob sich es lohnt.
Würde mich sehr freuen wenn Du Dich melden bzw. antworten würdest.
Beste Grüsse und ein schönes Wochenende wünsche ich Dir.
Matthias

Das tut mit leid! Ganz ehrlich: meine es lohnt nicht. Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht, kann höchstens vom Gericht zugesprochen werden. Pro vollem Jahr ein halbes Bruttogehalt, also in eurem Fall 2 Gehälter brutto. (Ich rechne jetzt mal dass das ca 2400 netto sein könnten) Anwaltskosten können allerdings 1500-1900 € betragen. Was lohnen könnte ist eine schriftliche Nachfrage nach dem Grund mit sanftem Hinweis auf Anwalt. Vielleicht bieten Dirndln von sich aus etwas an. Oder knallhartes Gespräch: entweder Abfindung oder ich Klage. Zu einer wirklichen Klage kann ich nur bedingt raten. Anwalt freut sich, euch kostet es Nerven und Zeit… Aber das müsst ihr natürlich wissen. Mit Rechtschutz ( dem Versicherungsvertreter) sprechen? Ist ja kurz vor Ende der Wartefrist. Ich drücke euch alle Daumen!!!
Viele Grüße brihitte