Hallo,
nein das Da ein Arbeitsvertrag ein Vertrag zwischen zwei Seiten ist (Arbeitgeber einerseits und
ArbeitnehmerIn andererseits), kann dieser Vertrag auch nicht ohne Weiteres nur durch den
Willen eines der beiden Vertragspartner verändert werden.
Der „normale“ Weg der Veränderung eines Arbeitsvertrages ist
der Änderungsvertrag.
Hierbei unterschreiben wieder beide Seiten (Arbeitgeber und
ArbeitnehmerIn) einen Vertrag, mit dem einzelne Inhalte des
ursprünglichen Vertrages verändert werden.
Ein solcher Änderungsvertrag kann im Prinzip alle Inhalte eines
Arbeitsvertrages verändern (z.B. Arbeitszeitregelung, Eingruppierung,
Einsatzort usw.).
Da es wiederum ein Vertrag ist, gelten für ihn auch alle Spielregeln, die für
den Arbeitsvertrag ganz allgemein gelten – er darf nicht gegen gesetzliche
Mindestregelungen verstoßen (z.B. dürfen nicht weniger Urlaubstage
vereinbart werden, als das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt); bei
Gewerkschaftsmitgliedern darf der Arbeitsvertrag auch nicht gegen den für
den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag verstoßen.
Hinweise für die Praxis:
• Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber über beabsichtigte Veränderungen
des Arbeitsvertrages sollten die betroffenen ArbeitnehmerInnen ein Mitglied
des Betriebsrates bzw. des Personalrates hinzuziehen.
• Lassen Sie jeden Änderungsvertrag rechtlich prüfen, bevor Sie ihn
unterschreiben. Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie sich innerhalb
kürzester Zeit zu einer Unterschrift entschließen; wer Sie dennoch dazu
zwingen will, hat in aller Regel Gründe dafür, die nicht in Ihrem Interesse
liegen.
• Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat bzw. Personalrat und/oder vereinbaren
Sie einen Termin mit ver.di und lassen Sie sich beraten. Die Entscheidung
kann Ihnen letztlich niemand abnehmen – Sie treffen sie jedoch auf besserer
Grundlage, wenn Sie die Auswirkungen Ihrer Entscheidung kennen.
Arbeitsrechtliche Hinweise
für ArbeitnehmerInnen
Änderung von Arbeitsverträgen
Eine weitere Möglichkeit der Veränderung von Inhalten des Arbeitsvertrages ist
die Änderungskündigung.
Die Änderungskündigung ist die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten
Bedingungen fortzusetzen.
Für die Änderungskündigung gelten alle Vorschriften, die auch für andere
Kündigungen gelten (z.B. Kündigungsfristen, Mitbestimmung des Betriebsrates
oder Personalrates, Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes usw.)
Ein/e Arbeitnehmer/in hat drei Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung
zu reagieren:
a) „Ich nehme die Änderungskündigung an“ – Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis
zu den in der Änderungskündigung bezeichneten Bedingungen
fortgesetzt wird.
b) „Ich lehne die Änderungskündigung ab“ – Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis
zu dem in der Änderungskündigung bezeichneten Datum endet.
c) „Ich nehme die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen
Prüfung an“ – Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und
der/die Arbeitnehmer/in 3 Wochen Zeit hat, eine Klage gegen die Änderungskündigung
einzureichen.
Gewinnt der/die Arbeitnehmer/in die Klage, wird das Arbeitsverhältnis zu den
alten Bedingungen fortgesetzt.
Verliert der/die Arbeitnehmer/in die Klage, wird das Arbeitsverhältnis zu den
neuen Bedingungen fortgesetzt.
Wir empfehlen:
* Gönnen Sie sich in jedem Fall die 3-wöchige Überlegungsfrist,
innerhalb derer Sie sich auch beraten lassen können, bevor Sie
voreilig einer Änderungskündigung zustimmen und wählen Sie daher
die unter c) dargestellte Möglichkeit !
* Sprechen Sie mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat!
* Machen Sie schnellstmöglich einen Termin mit der Gewerkschaft,
damit die 3-Woche-Frist nicht verstreicht!
Unbedingt beachten!!!
Diese arbeitsrechtlichen Hinweise können lediglich einen groben Überblick geben und
ersetzen auf keinen Fall eine ausführliche Beratung im Einzelfall.
Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes dürfen Gewerkschaften eine solche Rechtsberatung
nur für ihre Mitglieder vornehmen, weil sie ansonsten den niedergelassenen Rechtsanwälten
„das Brot nehmen“ würden.
Eine Veröffentlichung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di - , Bezirk Mittel-/Nordthüringen,
Schillerstr. 44, 99096 Erfurt. V.i.S.d.P.: Heinz Gröning, c/o ver.di-Bezirk, Schillerstr. 44, 99096 Erfurtkann er ( chef) nicht so ohne weiteres!!!
Grüsse von Nonne 213
Bitte lesen !!: