folgendes Problem stellt sich:
Meine Frau wird im Juni diesen Jahres ihren
Erziehungsurlaub beenden (Kind wird 3). Ihre bisherige Arbeitgeberin
hat aber keine Möglichkeit, sie wieder zu beschäftigen (kleiner
Handwerkbetrieb mit momentan 3 Mitarbeitern (ohne meine Frau)). Meine
Frau hat zudem momentan auch kein Interesse wieder arbeiten zu gehen.
Ihre Arbeitgeberin hat daraufhin vorgeschlagen, einen
Aufhebungsvertrag abzuschließen, aber direkt gesagt, daß sie so was
noch nie gemacht hat, somit auch keine Erfahrung damit habe. Wir
können davon ausgehen, daß sie uns nicht reinlegen will, aber da
weder sie noch wir genau wissen wie was zu tun ist, möchte ich
fragen, was besonders zu beachten ist, welche Fallstricke es gibt,
was auf jeden Fall in den Vertrag rein muß, was auf keinen Fall etc.
Ist es üblich, in einem solchen Fall (prinzipielles gegenseitiges
Einvernehmen) eine „Ablösesumme“ zu zahlen und wenn ja wie hoch
sollte sie ausfallen?
die Frage ist wie es mit Deiner Frau weitergehen soll. Wenn Sie sich arbeitslos melden will, ist die Formulierung „in beiderseitigem Einverständnis“ kostspielig. Denn dann gibt es in der Regel eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Besser wäre „aus betriebsbedingten Gründen“. Die sofortige Freistellung von den arbeitsvertraglichen Pflichten sollten erwähnt werden. Die Sozialabgaben während der Kündigungsfrist müssen geregelt sein.
Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar, wie wäre es mit den Bruttogehältern der Kündigungsfrist, oder nur die halben Bruttogehälter? Keine Ahnung. Auch die Abfindung kann beim Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Im übrigen scheint die Chefin entweder wirklich keine Ahnung zu haben, oder sie will Euch wirklich etwas gutes tun. Da es sich um einen Kleinbetrieb handelt könnte Sie fristgerecht kündigen. Die üblichen Schutzvorschriften gelten nicht.
Die Chefin könnte frühestens am Tag nach Ende des Erziehungsurlaubs unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. (wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart und auch nicht schon 5 Jahre Zugehörigkeit zum Unternehmen seit dem 25. Lebensjahr, dann mind. 2 Monate) kündigen.
Wird in dem Aufhebungsvertrag diese Kündigungsfrist nicht eingehalten, gibt es eine Sperrfrist beim Arbeitsamt von 12 Wochen. Besser wäre es sowieso, die Chefin würde das Arbeitsverhältnis kündigen und dann einen Aufhebungsvertrag zusätzlich abschließen, mit Abfindung.
Die Abfindung wird üblicherweise mit 1/2 Gehalt pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Hier wäre auch wegen des Kleinbetriebs selbst unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch im Kleinbetrieb eine „gewisse“ Sozialauswahl stattfinden muß)eine Kündigungsschutzklage recht aussichtslos, wenn nicht eklatant gegen Sozialauswahlgesichtspunkte verstoßen würde (bei dem Alter und der Betriebszugehörigkeit kaum denkbar). Also gäbe es auch keinen Hebel, eine Abfindung herauszuschlagen.