Hallo Silberpfeil-italia,
die von Dir genannten Arbeitszeiten sind lt. Arbeitszeitgesetz verboten. 7-18h mit einer halbstündigen Pause geht gar nicht. Erstens darf grundsätzlich nicht länger als 10 Stunden gearbeitet werden, zweitens sind nach neun Stunden Arbeit mind. 45 Minuten Pause fällig und die ersten 30 Minuten Pause müssen nach max. 6 Stunden gewährt werden:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Der Gesetzgeber achtet sehr darauf, dass die Grenzen eingehalten werden. Wie wichtig ihm das ist, zeigt schon die Tatsache, dass die frühere Arbeitszeitordnung AZO im Juli 1994 als Arbeitszeitgesetz auf eine höhere Rechtebene gebracht wurde.
Im Manteltarifvertrag für Zahnarzthelferinnen / Zahnmedizinische Fachangestellte zwischen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und den Gewerkschaften von 2002 heißt es: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen wöchentlich 38 Stunden. Dies gilt auch für Auszubildende.“
In einem Vergütungstarifvertrag für Zahnarzthelferinnen von 2009 stehen folgende Vergütungen:
§ 3 Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 1. Juli 2009:
- Ausbildungsjahr: 540,-- Euro
- Ausbildungsjahr: 580,-- Euro
- Ausbildungsjahr: 630,-- Euro
§ 5 Zuschläge
- Es ist zu vergüten für je eine Stunde:
a) Mehrarbeit ein Zuschlag von 30 v. H.
b) Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 60 v. H.
c) Arbeit am Neujahrstag, am 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen ein Zuschlag von 120 v. H.
d) Nachtarbeit ein Zuschlag von 70 v. H.
- Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsätze ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
- Die Zuschläge sind auf die von dem Monatsverdienst durch Teilung (1/169) zu ermittelnden Stundensätze zu zahlen.
http://www.lzkh.de/002DDC3D-000F7A37.0/Verg%C3%BCtun…
Wahrscheinlich hat der Arbeitgeber auch gegen diesen § verstoßen:
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der
für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im
Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur
Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3
Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis
der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7
eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
http://www.azubi.net/wiki/index.php zum Thema Überstunden:
Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten die Ableistung von Mehrarbeit erwarten, müssen diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag festhalten (EuGH, Urteil vom 8. Februar 2001, Az. C-350/99).
Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, braucht der Arbeitgeber auch nicht jede Mehrarbeit zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.
Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. November 1993, 2 AZR 517/93) jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist.
So verfahren wie die Situation aussieht, würde ich spätestens jetzt einen Anwalt einschalten. Das wird wohl kaum ohne Streit gelöst werden und da braucht Deine Freundin professionelle Hilfe. Ich vermute, sie ist nicht in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband, also bleibt nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Grüße Fredo