Hallo Leute,
bin seit kurzem in meiner Selbstlernphase und habe einige Schwierigkeiten an einem Fallbeispiel.
Betriebswirt B hat vor seinem Studium eine zweijährige Ausbildung bei der Firma F absolviert. Nach seinem Diplom wurde B am 1.7.2009 für 6 Monate als Vertretung für einen kranken Mitarbeiter eingestellt. Da sich B bewährt hat wird, nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters zum 1.1.2010 ein bis zum 30.9.2010 befristeter Vertrag abgeschlossen. Ein sachlicher Grund für die Befristung wurde hierbei nicht angegeben.
Anspruchsgrundlage müsste §611 BGB sein. Aber wie muss ich dann weitermachen? Muss ich dann auf §14 TzBfG verweisen? Ein sachlicher Grund wäre ja die Vertetung des kranken Mitarbeiters. Aber wie mache ich dann weiter?
Hat jemand ein paar Tipps für mich?
Hallo!
Also soweit ich weiß, braucht es doch lt. §14 Satz 2 TzBfG bei einer Befristung bis zu zwei Jahren keine Angabe von Gründen, wobei ich allerdings nicht weiß, ob der auch noch greift, wenn vorher schon eine Befristung bestand, aber dann kann man doch immer noch einen dieser Gründe unter Satz 1 angeben, da sind doch einige zur Auswahl.
LG
Hi,
Leider kann ich nür Sprechen aus meiner Persönlichen umfeld und was ich in 20 jahren intressenvertretung erlebt haben.
In unsere fall wird ich auf §14 (1) 5 TzBfG verweisen, auf Erprobung. Dejenige wird weiter beschäftigt bis er seine 2 Jahre culmative arbeitsleben zusammen habt und dannach entwieder entlassen oder weiter beschäftigt unbefristet.
Jede wer Neu anfangt bei uns kriegt einer zwei jahresvertrag um zu Sehen wie dejenige arbeitet. Es ist wie einer langere Probezeit. Rechtfertigt ist das ganze auf erprobung!.
Mehr kann ich dazu Nicht Sagen.
Grüß
Woody
Hallo,
kenne mich da nicht aus. sorry.
vg
Tut mir leid ist nicht mein Fachgebiet