Hallo Leute,
bin seit kurzem in meiner Selbstlernphase und habe einige
Schwierigkeiten an einem Fallbeispiel.
Betriebswirt B hat vor seinem Studium eine zweijährige
Ausbildung bei der Firma F absolviert. Nach seinem Diplom
wurde B am 1.7.2009 für 6 Monate als Vertretung für einen
kranken Mitarbeiter eingestellt. Da sich B bewährt hat wird,
nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters zum 1.1.2010 ein
bis zum 30.9.2010 befristeter Vertrag abgeschlossen. Ein
sachlicher Grund für die Befristung wurde hierbei nicht
angegeben.
Anspruchsgrundlage müsste §611 BGB sein. Aber wie muss ich
dann weitermachen? Muss ich dann auf §14 TzBfG verweisen? Ein
sachlicher Grund wäre ja die Vertetung des kranken
Mitarbeiters. Aber wie mache ich dann weiter?
Hallo,
da es um eine Feststellung und nicht um eine Leistung geht, gibt es keine „Anspruchsgrundlage“.
Ich bin aber nicht sicher, ob der Ersteller des Fallbeispiels den vollen Durchblick hat, was er da eigentlich für eine Frage gestellt hat:
Der Aufbau wäre wie folgt:
Arbeitsverhältnis am 01.10.?
- Arbeitsvertrag vom 01.07.2009
- Wirksam abgeschlossen
- Noch nicht beendet
—Ursprünglicher Vertrag befristet bis 31.12.2009
—Wirksame Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG am 01.01.2010?
----Vertrag vom 01.07.2010 wirksam nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet?
-----Kein vorheriges Arbeitsverhältnis (+) Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis
-----Schriftliche Befristungsabrede (+)
-----Sachgrund nicht erforderlich, Nennung eines Sachgrundes unerheblich
http://www.mittelstands-anwaelte.de/files/presse/2CF…
----Wirksame Verlängerung?
------Verlängerung, kein neuer Vertrag? Verlängerung ist der Vertrag vom 01.01.2010 nur, wenn die
Anstellungsbedingungen unverändert geblieben sind (höheres Gehalt durch Tariferhöhungen
unschädlich) - keine Angabe
http://www.gruender-mv.de/service/personal/einstellu…
------Dreimal verlängerbar bis zur Höchstdauer von 2 Jahren (+) 1 Verlängerung, Gesamtdauer unter 2 J
------Nahtlos (+)
------Klagefrist eingehalten § 17 TzBfG - keine Angabe im Sachverhalt
(wenn nicht rechtzeitig Klage erhoben wird, ist die Befristung trotz etwaiger Mängel wirksam, daher Angabe erforderlich)
Zwischenergebnis: Der Vertrag vom 01.07.2009 kann nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam befristet und verlängert gewesen sein, wenn der Vertrag vom 01.01.2010 keine Veränderungen der Anstellungsbedingungen außer dem neuen Enddatum mit sich brachte und damit noch als Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG anzusehen ist oder die Befristung nicht fristgerecht angegriffen wurde. Dann bestand am 01.10.2010 kein Vertrag mehr.
Kann dahinstehen, wenn der Vertrag vom 01.01.2010 wirksam nach § 14 Abs. 1 TzBfG (mit Sachgrund) befristet war
-----Schriftliche Befristungsabrede (+)
-----Sachgrund § 14 Abs. 1 TzBfG (Angabe nicht erforderlich, Vorliegen ist entscheidend) - mit dem Sachverhalt nicht beantwortbar.
-----Klagefrist eingehalten § 17 TzBfG - keine Angabe im Sachverhalt
(wenn nicht rechtzeitig Klage erhoben wird, ist die Befristung trotz etwaiger Mängel wirksam, daher Angabe erforderlich)
Zwischenergebnis: Der Vertrag vom 01.01.2010 kann nach § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam befristet und verlängert gewesen sein, wenn es einen Sachgrund gab oder die Befristung nicht fristgerecht angegriffen wurde. Dann bestand am 01.10.2010 kein Vertrag mehr.
Mit den Angaben ist der Fall also eigentlich nicht lösbar.
Hat jemand ein paar Tipps für mich?
Das Beispiel will vielleicht darauf hinaus, dass der zweite Vertrag als sachgrundlose Befristung wegen des vorangegangenen mit Sachgrund befristeten Vertrages nicht mehr zulässig war, § 14 Abs. 2 TzBfG.
Das muss aber nicht der Fall sein, weil der 2. Vertrag eine Verlängerung des 1. Vertrages gewesen sein kann.
VG
EK