Arbeitsrecht bei Schwangerschaft

Guten Tag,

Frau X schließt einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Aushilfe ab, verschweigt ihre Schwangerschaft. Es handelt sich um eine Nebenbeschäftigung. In den ersten 3 Wochen kommt sie mehr oder weniger regelmäßig, in den nächsten 2 Wochen meldet sie sich krank, einmal am Abend vorher, mehrfach eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn. Dadurch ist es zu spät einen Ersatz zu organisieren. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht eingereicht.
Können arbeitsrechtliche Maßnahmen erfolgen?

Mit freundlichem Gruß

Guten Tag,

Hallo

Frau X schließt einen unbefristeten Arbeitsvertrag als
Aushilfe ab, verschweigt ihre Schwangerschaft.

Das ist grundsätzlich ihr gutes Recht.

Es handelt sich
um eine Nebenbeschäftigung.

Spielt erst mal keine Rolle.

In den ersten 3 Wochen kommt sie
mehr oder weniger regelmäßig, in den nächsten 2 Wochen meldet
sie sich krank, einmal am Abend vorher, mehrfach eine halbe
Stunde vor Arbeitsbeginn.

Die Angaben sind zu ungenau für eine Bewertung, aber eine plötzliche AU kann sehr wohl auftreten.

Dadurch ist es zu spät einen Ersatz
zu organisieren.

Das ist erst mal das Organisationsproblem des AG

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden
nicht eingereicht.

Was ist zur Vorlage der AU-Bescheinigung vereinbart ?
Bestand eine AU mehr als drei Tage am Stück ?

Können arbeitsrechtliche Maßnahmen erfolgen?

Läßt sich auf Grund der Angaben nicht beurteilen.
Grundsätzlich kann der AG gesetzlich die AU-Bescheinigung am 4. Tag verlangen und eine rechtswidrige Nichtvorlage durch eine Abmahnung und später eine außerordentliche Kündigung sanktionieren.

Mit freundlichem Gruß

&Tschüß

Danke, das hilft bereits weiter. Es sind 2 Wochen am Stück gewesen.
Es stellte nur jemand die Behauptung auf, dass man eine Schwangere niemals kündigen könne, selbst wenn sie klaut oder eben keine AU einreicht.

Herzlichen Dank
Renchen

Hallo,

Es stellte nur jemand die Behauptung auf, dass man eine
Schwangere niemals kündigen könne, selbst wenn sie klaut oder
eben keine AU einreicht.

Die Aussage stimmt - in dieser Absolutheit - nicht.

‚‘(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, […]

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.’’

Quelle: § 9 Mutterschutzgesetz

MfG

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immerhin hat das den Arbeitgeber in der Wartezeit von 4 Wochen für Lohnfortzahlungsansprüche nix gekostet (§ 3 EFZG)

Danke für die Hilfe.

Renchen

Da die Frau dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht angezeigt hat, wird sie wie eine nicht-Schwangere behandelt.
Der Mutterschutz greift nur wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Falsch

Da die Frau dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht
angezeigt hat, wird sie wie eine nicht-Schwangere behandelt.

Das ist so ohne Einschrankung falsch.

§ 9, Abs. 1 MuSCHGZitat

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

Der Mutterschutz greift nur wenn der Arbeitgeber Kenntnis von
der Schwangerschaft hat.

Der Mutterschutz greift immer, gewisse Teile des MuSCHG sind von der Mitteilung abhängig.

Ebenfalls ohne Anrede und Gruß, dafür aber mit der notwendigen Kompetenz
Guido

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Hallo :smile:
ich hoffe Du erkennst den Wiederspruch deiner Aussage?
Mutterschutz greift immer? Wenn die schwangere nicht über ihre Schwangerschaft informiert, kann auch niemand sich an den Mutterschutz halten. Ansonsten müsste er ja von der Frau informiert worden sein.

Wenn man keine Ahnung hat …
Hi!

ich hoffe Du erkennst den Wiederspruch deiner Aussage?

In meiner Aussage icst kein Wiederspruch.

Es ist ja ok, dass Du nicht begreifst, dass der Mutterschutz über den im MuSchG geregelten besonderen Kündigungsschutz hinausgeht, dann solltest Du aber vermeiden, Dich mit dummen und sachlich falschen Statements hier aufzuspielen.

Mutterschutz greift immer?

Ja

Wenn die schwangere nicht über ihre
Schwangerschaft informiert, kann auch niemand sich an den
Mutterschutz halten.

Ich sagte und belegte bereits, dass das falsch ist.

Da ich keine Lust auf Wiederholungen habe, und jeder anhand meiner Quelle (so etwas nennt man dann: Behauptungen belegen) nachvollziehen kann, was Sache ist, verbleibe ich mit einem:

Schade, dass Du Dich nicht schon wieder abgemeldet hast bei einer Fehlerquelle in Deinen Antworten auch in den anderen Brettern von genau 100%

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Da Du scheinbar den Beitrag der Threaderöffnerin inhaltlich nicht verstanden hast, wundert es nicht das Du weiterhin Unsinn verbreitest.

Vielleicht solltst Du Dir einmal einschlägige Urteile zu Gemüte führen, die genau solche Fehlverhalten, wie hier beschrieben, beurteilt haben.

Aber da Du scheinbar Dein Rechtswissen aus Wikipedia hast, wundern mich solch dämliche Aussagen auch nicht.

*LOL* ymmd
Immer wieder süß, wie igendwelche Vollhonks hier ihre Mentaldiarrhoe verzapfen und dann ob der Hilflosigkeit über ihre Unfähigkeit nichts weiter präsentieren können als …

… NICHTS und dumme Anfeindungen

Glücklicherweise ist der durchschnittliche User hier intelligent genug, um dummes Geschwätz von belegbaren und tatsächlich belegten Fakten zu unterscheiden.

Du bist nicht der erste Dummschwätzer, den dieses Forum überlebt, und leider wirst du auch nicht der letzte bleiben …

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Dich hält es ja auch aus. Du Arbeitsrechtstroll.
Die ganze Kanzlei musste lachen als sie Deinen Unsinn gelesen hat.

GRÖHL

Die ganze Kanzlei

buahahaha
hihihi
LOL

Du, eine Kanzlei zu eröffnen, erfordert mehr, als sich ein Schild zu kaufen und es an die Tür zu pappen.

Zunächst benötigt man eine allgemeine Hochschulreife, die ich dir schon allein deshalb abspreche, weil Abiturienten in der Regel wissen, dass sich „Widerspruch“ ohne „e“ schreibt.

Dann muss man eine Ausbildung zum Volljuristen absolvieren, die damit beginnt, dass man ein Hochschulstudium der Rechtswissenschaften mit einem Staatsexamen beendet, was dir unmöglich ist, da die Schulausbildung fehlt.

Zum weiteren äußere ich mich nicht mehr, da ich meine Tastatur kaum sehen kann wegen der Tränen in meinen Augen, die durch meinen Lachanfall hervorgerufen wurden.

Kanzlei - *rofl*

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Die ganze Kanzlei musste lachen als sie Deinen Unsinn gelesen
hat.

du hast doch eine kanzlei höchsten von innen gesehen, als der pflichtverteidiger dir einen kaffee angeboten hat.

JEDER HIER IN JEDEM BRETT, IN DEM DU DICH IRGENDWANN GEÄUSSERT HAST, WEISS SOFORT, DASS DU GENAU NULL KOMMA NICHTS AN AHNUNG BESITZT!!!

von dir kommt AUSSCHLIESSLICH unqualifizierter dummlall. VERPFEIFF DICH DU TROLL!!!

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