Arbeitsrecht bei Verkauf der Firma

Liebe/-r Experte/-in,

mein Arbeitgeber verkauft in Kürze sein kleines Familiehotel

3 Festangestellte, davon 2 Vollzeit & 1 Teilzeit
(Teilzeit ich mit 20 Std. wöchentlich an 4 Tagen)

Der neue Eigentümer muß uns doch übernehmen, oder hat sich da im Arbeitsrecht in den letzten Jahren viel geändert ?

Und welche Rechte bzw. Pflichten ergeben sich aus der Übernahme ?

Eine Kollegin ist seit 3 Jahren im Haus, die andere Kollegin seit 2 Jahren. (26 & 27 Jahre alt)

Ich bin seit 3 Jahren im Hotel, 55 Jahre alt, 50% Schwerbehinderung seit März 2011.

Vielen Dank im voraus für die Antworten

Mit den besten Grüßen aus Münster

Wolfgang Müller

Hallo,

zuerst einmal ist bei einem Betriebsübergang §613a BGB wichtig. Insbesondere §613a Abs. 4 (Kündigungen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang sind unwirksam) und Abs. 6 (Widersprechen des Betriebsüberganges). 

Natürlich gibt es bei der geringen Anzahl von Arbeitnehmern unabhängig vom Betriebsübergang ein Problem. Keiner hat Kündigungsschutz gemäß §1 i.V.m. § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG (Mehr als 10 Arbeitnehmer notwendig). Damit kann der Arbeitgeber jederzeit ohne einen Grund das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Er wird eine Kündigung sicherlich nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang aussprechen, denn dann würde sie unwirksam sein.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen…

Gruß

Marcus

Liebe/-r Experte/-in,

mein Arbeitgeber verkauft in Kürze sein kleines Familiehotel

3 Festangestellte, davon 2 Vollzeit & 1 Teilzeit
(Teilzeit ich mit 20 Std. wöchentlich an 4 Tagen)

Der neue Eigentümer muß uns doch übernehmen, oder hat sich da
im Arbeitsrecht in den letzten Jahren viel geändert ?

Der neue Eigentümer muss Euch grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.

Und welche Rechte bzw. Pflichten ergeben sich aus der
Übernahme ?

Eure Rechte und Pflichten ändern sich auch nicht.

Eine Kollegin ist seit 3 Jahren im Haus, die andere Kollegin
seit 2 Jahren. (26 & 27 Jahre alt)

Ich bin seit 3 Jahren im Hotel, 55 Jahre alt, 50%
Schwerbehinderung seit März 2011.

Vielen Dank im voraus für die Antworten

Mit den besten Grüßen aus Münster

Wolfgang Müller

Ein kleiner Fehler ist mir unterlaufen. Sie haben durch die Schwerbehinderung natürlich Sonderkündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX und der Arbeitgeber braucht vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamt.

Hinweis für alle Kündigungen: Eine Kündigungsschutzklage kann nach Zugang der Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen bei Gericht erhoben werden. Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz gibt es keinen Anwaltszwang. Hilfe bei der Formulierung einer Kündigungsschutzklage gibt die Antragshilfestelle beim Arbeitsgericht.

Gruß
Marcus

Hallo Wolfgang,

mit dem Verkauf fällt Dein Arbetgeber „weg“. Allerdings wird in den meisten Fällen vereinbart, dass Mitarbeiter in der Regel übernommen werden. Es kann daher sein, dass Dein Arbeitsvertrag weiterhin so bestehen bleibt. Der neue Inhaber muss aber niemanden übernehmen. Ich würde einfach mal beim bisherigen Eigentümer anfragen, was aus den Angestellten wird.
Ixh drücke Dir die Daumen und hoffen Dir ein wenig geholfen zu haben und sende Dir herzliche Grüße aus Berlin
Sonbaer

Das ist in der Kürze nur so zu benatworten: ja, der neue Eigentümer muss euch zu gleichen Vertragsbedingungen übernehmen, man nennt das Betriebsübergang nach $613 a. Da Du schwerbehindert bist musst Du erst recht übernommen werden. Das Verändern der Bedingungen darf dann nach einem Jahr losgehen, da kannst Du Dich aber rechtzeitig beraten lassen.

Es sollte erstmal keine Erschwerung eintreten, wenn Du Dich wehren kannst. Probieren wirds der neue EG vielleicht.

Alles Gute!

Susanne aus München

Hallo, tut mir leid, da bin ich mir nicht sicher. Bei Großunternehmen klar, aber bei Kleinunternehmen gelten manchmal andere Regeln, z.B. eben gerade beim Kündigungsschutz.
Grüße, Reinhard

Hallo,

der § 613a BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
An diesem Paragraph hat sich seit langem nix geändert und auch die dazugehörige Rechtsprechung ist seit Langem gefestigt.
Natürlich gelten für Dich persönlich auch bei einem Betriebsübergang die besonderen Schutzregeln des SGB IX, zB des § 84 Abs. 1 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html

&Tschüß
Wolfgang

Lieber Herr Mueller,
so wie Sie den Fall beschreiben liegt ein sogenannter Betriebsübergang vor der im §613a BGB geregelt ist. Dieser schliesst Kündigungen innerhalb eines Jahres aus, soweit diese mit dem Betriebsübergang in Verbindung stehen. Andere Kündigungen bleiben jedoch möglich. Heisst: Das Personal kann nicht einfach ausgetauscht werden, jedoch kann man natuerlich auch kurz nach dem Übergang einen Mitarbeiter bspw. aufgrund von mangelnder Leistung etc. kündigen.
Der 613a und seine Auslegung ist einer der schwierigsten Arbeitsrechtlichen Stolpersteine. Vor allem die Unterrischtung nach Ziffer 5 birgt vor allem fuer den Arbeitgeber grosse Risiken und läuft stets Gefahr unwirksam oder nicht ausreichend zu sein.
Gruss
WG