zuerst einmal ist bei einem Betriebsübergang §613a BGB wichtig. Insbesondere §613a Abs. 4 (Kündigungen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang sind unwirksam) und Abs. 6 (Widersprechen des Betriebsüberganges).
Natürlich gibt es bei der geringen Anzahl von Arbeitnehmern unabhängig vom Betriebsübergang ein Problem. Keiner hat Kündigungsschutz gemäß §1 i.V.m. § 23 Abs.1 Satz 3 KSchG (Mehr als 10 Arbeitnehmer notwendig). Damit kann der Arbeitgeber jederzeit ohne einen Grund das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Er wird eine Kündigung sicherlich nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang aussprechen, denn dann würde sie unwirksam sein.
Ein kleiner Fehler ist mir unterlaufen. Sie haben durch die Schwerbehinderung natürlich Sonderkündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX und der Arbeitgeber braucht vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamt.
Hinweis für alle Kündigungen: Eine Kündigungsschutzklage kann nach Zugang der Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen bei Gericht erhoben werden. Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz gibt es keinen Anwaltszwang. Hilfe bei der Formulierung einer Kündigungsschutzklage gibt die Antragshilfestelle beim Arbeitsgericht.
mit dem Verkauf fällt Dein Arbetgeber „weg“. Allerdings wird in den meisten Fällen vereinbart, dass Mitarbeiter in der Regel übernommen werden. Es kann daher sein, dass Dein Arbeitsvertrag weiterhin so bestehen bleibt. Der neue Inhaber muss aber niemanden übernehmen. Ich würde einfach mal beim bisherigen Eigentümer anfragen, was aus den Angestellten wird.
Ixh drücke Dir die Daumen und hoffen Dir ein wenig geholfen zu haben und sende Dir herzliche Grüße aus Berlin
Sonbaer
Das ist in der Kürze nur so zu benatworten: ja, der neue Eigentümer muss euch zu gleichen Vertragsbedingungen übernehmen, man nennt das Betriebsübergang nach $613 a. Da Du schwerbehindert bist musst Du erst recht übernommen werden. Das Verändern der Bedingungen darf dann nach einem Jahr losgehen, da kannst Du Dich aber rechtzeitig beraten lassen.
Es sollte erstmal keine Erschwerung eintreten, wenn Du Dich wehren kannst. Probieren wirds der neue EG vielleicht.
Hallo, tut mir leid, da bin ich mir nicht sicher. Bei Großunternehmen klar, aber bei Kleinunternehmen gelten manchmal andere Regeln, z.B. eben gerade beim Kündigungsschutz.
Grüße, Reinhard
der § 613a BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
An diesem Paragraph hat sich seit langem nix geändert und auch die dazugehörige Rechtsprechung ist seit Langem gefestigt.
Natürlich gelten für Dich persönlich auch bei einem Betriebsübergang die besonderen Schutzregeln des SGB IX, zB des § 84 Abs. 1 SGB IX: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
Lieber Herr Mueller,
so wie Sie den Fall beschreiben liegt ein sogenannter Betriebsübergang vor der im §613a BGB geregelt ist. Dieser schliesst Kündigungen innerhalb eines Jahres aus, soweit diese mit dem Betriebsübergang in Verbindung stehen. Andere Kündigungen bleiben jedoch möglich. Heisst: Das Personal kann nicht einfach ausgetauscht werden, jedoch kann man natuerlich auch kurz nach dem Übergang einen Mitarbeiter bspw. aufgrund von mangelnder Leistung etc. kündigen.
Der 613a und seine Auslegung ist einer der schwierigsten Arbeitsrechtlichen Stolpersteine. Vor allem die Unterrischtung nach Ziffer 5 birgt vor allem fuer den Arbeitgeber grosse Risiken und läuft stets Gefahr unwirksam oder nicht ausreichend zu sein.
Gruss
WG