Arbeitsrecht: Betriebsrat- Kündigung

Hi liebe Mitglieder!

Ich schreibe bald meine Klausur im Arbeitsrecht und habe irgendwie grad ein Problem:

Ich habe es so verstanden, dass der Betriebsrat vor JEDER Kündigung (egal ob außerordentlich oder ordentlich) angehört werden muss, ansonsten ist diese unwirksam.

Dabei liegt die Betonung auch auf ANHÖRUNG nicht MITBESTIMMUNG.
Nun habe ich in meinen Unterlagen aber folgende Sätz gefunden:

· Ist die Anhörung erfolgt, hat der BR eine außerordentliche Kündigung eine Woche, eine außerordentliche Kündigung 3 Tage Zeit, der Kündigung zu widersprechen.
· Stimmt der Betriebsrat vor Ablauf der genannten Kündigung zu, so kann die Kündigung bereits vor Ablauf der Wochenfrist bzw. 3- Tage Frist ausgesprochen werden
· Legt der Betriebsrat Widerspruch gegen die Kündigung ein, kann der AG die Kündigung trotzdem aussprechen

Für mich ist das alles nicht schlüssig. Wie kann man etwas widersprechen, wenn man nur angehört werden muss, aber gar nicht mitbestimmen darf!

Und dann auch noch der letzte Punkt! Das passt in meinem Gedankengang alles nicht zusammen.

Vielleicht kann mir ja jemand, der sicher in der Materie ist, weiterhelfen!

Würde mich freuen! Vielen Danke! :o)

Hallo,

man unterscheidet (etwas vereinfacht):

Information = Info vom AG an BR
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__105.html

Beratung = Info + Diskussion
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92.html

Anhörung = Info über eine beabsichtigte Maßnahme + befristetes Recht des BR zur Stellungnahme, bis zur Stellungnahme oder Fristablauf darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html

Veto = Antrag auf Zustimmung durch AG, BR kann (befristet) ablehnen, dann gerichtliche Entscheidung oder in manchen Fällen: kein ordnungsgemäßes Veto in der Frist = Zustimmung
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html

Mitbestimmung = Antrag kann von AG oder BR ausgehen, Einigung erforderlich, keine Einigung = Einigungsstelle
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html

Zu einer Kündigung von Nichtmandatsträgern (§ 102, nicht § 103) ist der BR nur zu informieren, dass und warum die Kündigung beabsichtigt ist. Der BR kann, muss aber nicht Stellung nehmen. Durch Fristablauf oder vorherige Stellungnahme ist dem genüge getan, dann kann gekündigt werden, auch bei Widerspruch, da das kein Vetorecht ist.

VG
EK