Hallo,
ich wäre dankbar für die Informationen, welche Unterpunkte das Thema „Einstellung“ (Arbeitsrecht) umfaßt.
Vielen Dank!
Katrin
Hallo,
ich wäre dankbar für die Informationen, welche Unterpunkte das Thema „Einstellung“ (Arbeitsrecht) umfaßt.
Vielen Dank!
Katrin
Hi meinst Du nachfolgendes???
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 99 BetrVG findet immer dann Anwendung, wenn eine Person - gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis sie zum Arbeitgeber steht - in den Betrieb »eingegliedert« werden soll, um zusammen mit den anderen Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. So kann beispielsweise die Eingliederung eines externen Datenschutzbeauftragten eine Einstellung sein.
o Eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG ist auch
· die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern (vgl. § 14 Abs. 3 AÜG);
· die Vergabe von Heimarbeit (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 BetrVG);
· die befristete oder unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses;
· die befristete oder unbefristete Übernahme eines Ausgebildeten nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (anders die Übernahme nach § 78a BetrVG: keine Neu-Einstellung, sondern es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt);
· die Beschäftigung von Aushilfskräften (z.B. Studenten in den Semesterferien).
o Keine Einstellung ist die Wiederaufnahme eines »ruhenden« Arbeitsverhältnisses (z.B. Rückkehr eines Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden usw.).
Gruß Rosamunde
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Was meinst Du?
Hi Katrin,
ich verstehe Deine Frage nicht bzw. weiß nicht, was Du erfahren möchtest.
Hallo!
Ich schreibe nächste Woche eine Klausur in Arbeitsrecht. Meine Professorin hat freundlicherweise großzügig eingegrenzt und möchte einen Fall zum Thema „Einstellung“ bringen. Sie hat uns §§ 99, 101 BetrVG und §611 BGB (glaub ich) genannt. Meine Frage war nun, inwiefern andere Komponenten des Arbeitsrechts (z.B. Tarifvertrag o.ä.) hineinreichen in die Einstellung.
Gruß
Katrin
Hi Katrin,
ich verstehe Deine Frage nicht bzw. weiß nicht, was Du
erfahren möchtest.