Arbeitsrecht / Dienstwohnung

Hallo Ihr Wissenden
Ein Natürlich rein Hypothetischer Fall:
2009 ist eine Person nennen wir ihn: „Peter“ als Single aus seiner Privat gemieteten Wohnung ausgezogen.
Der Auszug aus Seiner alten Wohnung, rein in eine Dienstwohnung war Bedingung eines Arbeitsvertrages den er mit dem Land-BW schloss.(Arbeitsvertrag nach TV-L)
Der Mietvertrag ist eigenständig zustande gekommen!
Peter hat damals Umzugskosten bekommen als Single waren es knapp 500€.
Jetzt wird Sein Arbeitsplatz auf Grunde eines Neubaus verlagert.Der neue Ort ist ca.4km entfernt. Er wird  dort die selbe Position haben, aber es wird keine Dienstwohnungen mehr geben!
Da am alten Standort alles Abgerissen wird, muss Peter ausziehen.
Mittlerweile ist Er verheiratet, hat einen Sohn (4Jahre) und seine Frau wird vorrausichtlich Ende September ein zweites Kind zur Welt Bringen.
Anfang 2017 Ist der Umzug von Seinem Arbeitgeber, also muss Peter spätestens Ende 2016 ausziehen.
Der Arbeitsvertrag soll geändert werden. (Der Teil mit der Wohnungspflicht wird geändert.) Jetzt ist Peter und seine Familie sehr ratlos und ist am überlegen welche Rechte und Pflichten er hat.
Was wäre wenn Sein Arbeitgeber so eine Art Residenzpflicht im geänderten Vertrag mit einbaut?
In seiner Wohngegend ist der Mietspiegel sehr hoch. Seine Warm-Miete ist jetzt recht Günstig nehmen wir mal so 560€, nach dem Umzug müsste er dann mit ca. 800€ rechnen. Hat er evtl. Anrecht auf Mietzuschuss vom Arbeitgeber?
Wie sieht es mit den Umzugskosten aus? Bzw. kann es sich der Arbeitgeber so einfach machen und sagen:“Erst geben wir Peter eine Günstige Wohnung in der er Einziehen muss sonst bekommt er keinen Vertag,  jetzt gibt es halt keine Wohnung mehr, also Pech für ihn“
Was soll Peter jetzt machen?

Hallo,
Peter kann sich an den Personalrat seiner Behörde und/oder an die Beratungshilfe/Ansprechperson seiner Gewerkschaft wenden.

Allgemein lässt sich kein Anspruch auf eine Dienstwohnung ableiten, wenn der Anspruch nicht arbeitsvertraglich (zB durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung) begründet ist. Eine Residenzpflicht, wie es sie zum Beispiel im Beamtenrecht gibt, beschreibt eher allgemein nur die Verpflichtung, *am Ort* (oder in einem unmittelbar benachbarten Ort) des Dienstherren *irgendeine* Wohnung zu nehmen.

Sollte der örtliche Mietpreis wesentlich höher sein als der der Dienstwohnung (was in den meisten Kommunen leider völlig normal ist und eher daran liegt, dass zB auf einem Schulgelände keiner zu normalen Bedingungen wohnen möchte oder kann oder die Wohnung durch die Schule mit beheizt wird), kann Peter sich freuen, dass er so günstig wohnen konnte und sollte sich Peter nur begrenzt darüber ärgern, dass das jetzt vorbei ist. Ansprüche für einen rechtswirksamen Grund sich zu ärgern, kann es wie beschrieben höchstens aus dem Tarifrecht oder örtlichen Dienstvereinbarungen geben.

Gruß vom
Schnabel