Arbeitsrecht EntgFG oder nicht

ich arbeite von montag bis freitag in einer 37,5 stunden woche.jetzt war im monat mai 3 feiertage.regulär hätte ich 176,5 stunden,meinarbeitgeber zahlt mir aber nur 150 stunden,da er mir die 3 tage ( 26,5 h )abzieht;ist das rechtens oder zählt hier das EntgFG?meine arbeitszeit ist montag 5,5 std;dienstag 11,5 std;mittwoch 5,5 std; donnerstag 9,5 std;freitag 5,5 std; des weiteren steht im tarifvertrag das der lohn bis spätestens zum 15. des folgemonats zu zahlen ist aber im arbeitsvertrag steht das der lohn erst am 25.des folgemonats gezahlt wird

MfG
tobi

Werter Tobi,

leider kann ich die Frage nicht vollständig (korrekt) beantworten.
Bedaure.

Mit freundlichen Grüßen

Hi tobikeule,
Dein Arbeitgeber hat Dir nach § 2 EntgFG die Feiertage so zu vergüten, als ob Du gearbeitet hättest.
Punkt um!!
Du hast also Anspruch auf das Geld. Falls Du klagen willst auf auf pünktliche Lohnzahlung zum 15. des nachfolgenden Monats.
LG
fragmich46

Hallo tobikeule,

Du hast Anspruch auf 150,0 Arbeitsstunden und 26,5 Feiertagsstunden, also insgesamt 176,5 Stunden.

Wenn Dein Arbeitgeber die 26,5 Stunden nicht bezahlt, musst Du die 26,5 Stunden als „Leistungsklage“ gerichtlich (Arbeiotsgericht)geltend machen.

Bezüglich des 25. als Lohnzahlungstermin wurde eine vertragliche Vereinbarung zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber getroffen, die rechtswirksam ist.

Mit freundlichen Grüßen

maasterp

Hallo,
was steht im Manteltarifvertrag zu den Feiertagen?
Ist dein Arbeitgeber im Arbeitgeberverband?
Steht im Arbeitsvertrag, das der Tarif der Branche (Arbeitgeberverband xy) gilt?

Diese Antworten benötige ich bitte noch.

Viele Grüße
Llissy

Hallo tobikeule,

solltest du in einem Vollzeitjob beschäftigt sein,
trifft natürlich das EntgFG voll auch für dich zu -
anfallende Feiertage werden zu 100% mitentlohnt.
Solltest du weitergehende Details benötigen, so wende dich vertrauensvoll an deinen Betriebsrat (BR)oder erkundige dich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo tobikeule
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann geltendes Recht nicht aufheben. Wichtig ist Absatz 3. Wenn das zutrifft, hat der AG recht, ansonsten muss er die Feiertage bezahlen. Wen der AG nicht zahlen will, suche einen Anwalt auf

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen EntgFG

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Mit freundlichen Grüßen
Ricko

Hallo Tobi,

ich arbeite von montag bis freitag in einer 37,5 stunden
woche.

Sind die Arbeitszeiten in deinem Arbeitsvertrag so geregelt? Da du von Tarifvertrag schreibst, nehme ich an, dass ihr einen Personalrat oder Betriebsrat in deiner Firma habt?
Hast du die schon mal angesprochen, wie bei euch die Arbeitszeiten geregelt sind z.B. in einer Betriebsvereinbarung?

jetzt war im monat mai 3 feiertage.regulär hätte ich
176,5 stunden,meinarbeitgeber zahlt mir aber nur 150
stunden,da er mir die 3 tage ( 26,5 h )abzieht;ist das
rechtens oder zählt hier das EntgFG?meine arbeitszeit ist
montag 5,5 std;dienstag 11,5 std;mittwoch 5,5 std; donnerstag
9,5 std;freitag 5,5 std;

Die Stundenberechnung stimmt. Habt ihr keine Betriebsvereinbarung zu " Arbeitszeitenregelungen"?
Hier solltest du euren Betriebsrat oder Personalrat unbedingt befragen. Wenn du in der Gewerkschaft bist, dann kannst du dich auch dort beraten lassen.
Hier eine Info:

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abw…

des weiteren steht im tarifvertrag
das der lohn bis spätestens zum 15. des folgemonats zu zahlen
ist aber im arbeitsvertrag steht das der lohn erst am 25.des
folgemonats gezahlt wird

Auch das geht so nicht! Schau in den Link:
Hier solltest du dir unbedingt zusätzlichen Rat einholen, siehe oben.

http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gew…

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Der Tarifvertrag und die Gesetze sind gegenüber dem Arbeitsvertrag höherwertiges Recht. Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag nicht gegen den geltenden Tarifvertrag und die Gesetze verstoßen darf. Der Arbeitsvertrag genießt aber im Prinzip als konkretere und individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in Vorrang vor den anderen Rechtsquellen.

Kein Vorrang bei Verstoß gegen Gesetz oder Tarifvertrag
Dieser Vorrang gilt nicht, wenn gegen gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen verstoßen wird. Verstoßen einzelne Regelungen des Arbeitsvertrages gegen ein Gesetz oder den Tarifvertrag, so wird der Arbeitsvertrag dadurch nicht insgesamt unwirksam. Die einzelnen Regelungen werden unwirksam und es gelten unmittelbar und zwingend die Regelungen aus dem höherwertigen Recht.

Das Günstigkeitsprinzip
Der Vorrang des Arbeitsvertrages als konkretere Rechtsquelle gilt, wenn der Vertrag nicht gegen den Tarifvertrag verstößt. Regelt der Arbeitsvertrag etwas vom Tarifvertrag abweichendes, das aber zu Gunsten des/der Arbeitnehmers/in ist, so hat die arbeitsvertragliche Regelung aufgrund des so genannten Günstigkeitsprinzips Vorrang und gilt.

Dieses „Günstigkeitsprinzip“ ist im §4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) verankert. Folglich kann in einem Arbeitvertrag eine günstigere Regelung als im Tarifvertrag vereinbart werden (z.B.: mehr Lohn, längerer Urlaub, erweiterter Kündigungsschutz). Eine Unterschreitung des Tarifvertrages ist aber nicht möglich und rechtswidrig. Das so genannte Günstigkeitsprinzip ergänzt so den Schutz durch die Tarifverträge als Mindestsicherung. Die Regelungen eines Tarifvertrages gelten für die Arbeitnehmer/innen unmittelbar und zwingend (§4 Abs. 1 TVG). Eine Verwirkung der tariflichen Ansprüche ist nicht möglich und ein Verzicht ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag dies zulässt (§4 Abs.4 TVG). Mit diesem Wirkungsgrundsätzen schützt das Tarifvertragsgesetzes (TVG) die Arbeitnehmer/innen. Auch der einzelne, der dem Arbeitgeber gegenübersteht, soll davor bewahrt werden, seine Absicherung durch den Tarifvertrag aufgeben zu können. Kann er/sie aber etwas Besseres erreichen, so ist auch das geschützt, in dem der Arbeitsvertrag Rechts- und Anspruchsgrundlage ist.
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Mach dich mal in deiner Firma schlau und frage deine Kollegen oder du gehst mit allen Unterlagen zu einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und lässt dich beraten.
Zu mehr kann ich dir leider nicht raten, weil ich sowohl deine FA. nicht kenne, als auch deinen Arbeitsvertrag.
Aber vielleicht hilft es dir schon mal weiter?!

Ich drücke dir die Daumen, das alles in deinem Sinne geregelt werden kann.
Ach ja, solltest du ein Gespräch mit deinem AG deswegen führen müssen, dann nimm unbedingt eine Person deines Vertrauens mit zum AG, z.B. Kollege, Betriebsrat, Personalrat… das ist absolut zulässig.

Alles Gute und liebe Grüße
Kiramaus

Hallo Tobi, auch die Auszahlung der Feiertage sind Bestandteil des Lohnes. Hierauf kannst Du bestehen. Wenn das mit der Auszahlung des Lohnes so im Arbeitsvertrag steht, dann hat das auch Gültigkeit und nicht das, was der Tarif sagt. Viele Grüße

hallo

das sind feiertage - dh lohnfortzahlung - der AG muss diese tage bezahlen - die stunden werden gerechnet so als hättest du gearbeitet…

lohnzahlung : du hast den vertrag unterschrieben -
25. des monats - ich würde mich darauf einstellen -
vertrag kommt von vertragen …
alles gute

hallo, da bin ich leider überfragt,aber meine persönliche meinung ist, das der arbeitsvertrag gilt, da dieser ja sicher auch so von dir unterschrieben wurde.bei uns in der firma werden die feiertage mit den zu arbeitenden stunden verrechnet, d.h. wir müssen ja an diesen tagen nicht arbeiten, bekommen aber jeden monat das gleiche gehalt. meines erachtens werden also die feiertage normalerweise mitbezahlt.

gruß koni

Mit Ihrer Schilderung muss ich davon ausgehen, dass Sie ein sogenannter Stundenlöhner sind. Mit den 150 Stunden liegt der Arbeitgeber grundsätzlich richtig. Allerdings sind die Feiertage per Gesetz mit den durchschnittlich regulären Arbeitsstunden ebenso vom Arbeitgeber zu begleichen. Feiertage können dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden.

Ich halte es für kritisch, eine tägliche Arbeitszeit von 11,5 Stunden zu vereinbaren, da das Arbeitszeitgesetz eine Höchststundenzahl von 10 Stunden vorsieht.

Sofern Ihr Arbeitsvertrag keine Einbindungsklausel auf den gültigen Tarifvertrag hat, gelten ausschließlich die Regelungen des Arbeitsvertrages.

Viele Grüße

Alle gestzl. Feiertage sind bezahlte Feiertage. Das heißt es wird der Durchschnitt der Arbeitswoche bezahlt.
Was steht im Arbeitsvertrag zwecks Zahltag? Ich glaube der Arbeitsvertrag ist bindend.

Hallo,

leider kann ihre Arbeitszeit nicht unbedingt nachvollziehen. Eine Woche mit 37,5 Stunden Arbeitszeit entspricht bei 4 Wochen 150h, was Ihnen der Arbeitgeber auch scheinbar berechnet hat.
Auch wenn ich Ihre genannten Arbeitszeiten zusammenrechne, komme ich auf 37,5 Stunden, was mich nicht auf die 176,5 Stunden kommen lässt. Hier wurde laut meiner Ansicht auch nichts durch Feiertage abgezogen, sondern vielleicht ergibt sich die von Ihnen wahrgenommene Differenz, weil Sie tagegenau abrechnen und Ihr Arbeitgeber in Wochen rechnet.
Auch gilt ihr Arbeitsvertrag als Vereinbarung der Auszahlung wahrscheinlich höher als der Tarifvertrag.
Ich vermute daher, dass Sie Ihre Arbeit neuaufgenommen haben, weil sie auch wegen den Stunden noch Unklarheiten haben?

Sprechen Sie am Besten mit Ihrer Personalabteilung, wie die Arbeitszeit berechnet wird. Vielleicht lässt sich hier noch die Sache für Sie klären.

Viele Grüße und ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Grundsätzlich hast Du einen Anspruch auf Lohn/Gehaltsfortzahlung bei Feiertagen.
Siehe dazu EntgFG:
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.