Meine Frage ist folgende: Reicht zur Fristenwarung
gegenüber dem AG ein Mail? in dem die Forderungen
stehen?
Fordere vom AG ein Arbeitszeugnis, im Arbeitsvertrag steht das Alle Ansprüche aus diesem Vertrag und solche . die damit in Verbindung stehen , verfallen, wenn sie nicht inerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegnüber der anderen Vertagspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die andere Vertagspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn
er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung oder
dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Hallo,
so weit ich weiß: Ja.
Mein RA hat mir gestern noch geraten in meiner E-Mail auf zeitnahe Zusendung des AZ zu bestehen.
Wenn dann nix kommt würde ich zum Anwalt gehen!
ich würde meine Foorderungen gegenüber dem AG nicht per Mail verfassen. Ich würde das Schreiben mit den Forderungen, was ja auch unterschrieben sein sollte, so zustellen, dass ich einen Nachweis habe. Per Einschreiben, persönlich oder per Fax.
Sicher könnte man das Schreiben einscannen und zumailen. Hätte m.E. den gleichen Effekt wie ein Fax. Aber unsicher ist die Bestätigung, dass das Schreiben auch angekommen ist (Fax = Faxbestätigung)
Wenn man also einen Nachweis hat, dass das Schriftstück beim Empfänger angekommen ist, so kann man dieses dem Gericht nachweisen.
Eine Lesebestätigung per E-Mail kann immer vom Empfänger verweigert werden.
bei einer derart „formaljuristischen“ Vertragsgestaltung reicht die Forderung nach einem Arbeitszeugnis per E-Mail ganz sicher nicht.
Hier ist unbedingt eine schriftliche Forderung, die persönlich bei der zuständigen Stelle abgegeben wird, erforderlich. Die Abgabe sollte sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Wenn die perssönliche Abgabe nicht möglich oder nicht gewünscht sein, so soll das Schreiben per Einschreiben erfolgen.
Hallo,
Mail ja, wenn Empfangs- und Lesebestätigung rückgesendet wurden, dann ist dem AG nachweislich die Aufforderung zu seiner Pflicht ein AZ auszustellen zugegangen.
Ansonsten lieber schriftlich mit Einschreiben/Rückschein, das ist die sichere Seite.
MFG
SN
das kommt darauf an. Das BGB unterscheidet zwischen Textform und Schriftform.
Da der Email-Absender immer ein Nachweis-Problem hat und bei Textform (z. B. email) die eigenhändige Unterschrift fehlt, würde ich bei Ausschlussfristen immer die Schriftform vorziehen und nicht per Email senden.
Siehe „Formvorschriftenn im Arbeitsrecht Vorbemerkung: Fax und email…“ über Google.
wannsee
Guten Morgen, ich würde dir anraten, es auf jeden fall schriftlich zu beantragen, mit unterschrift und per einschreiben. Da bist du auf der sicheren seite.
Gruss Mäggi
also grundsätzlich reicht eine EMail nicht zur Fristenwahrung aus. Hier wäre mehr zu einem Telefax zu raten, wobei auch dieses rechtlich „wackelig“ ist.
sorry wenn ich erst jetzt zum Antworten komme - Ihre Anfrage muß in der Flut untergegangen sein.
Ja eine mail müßte ausreichen - drucken Sie diese jedoch vorsichtshalber für Beweiszwecke aus.
Meist erhält man eine Bestätigung daß die mail eingegangen ist.
Am besten Sie bitten in der mail um Erhaltbestätigung dieser mail, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Übrigens Arbeitszeugnisse dürfen auch noch nach 3 Monaten angefochten werden, wenn unrichtige Angaben enthalten sind.