Liebe/-r Experte/-in,
folgender Sachverhalt: Mein Brüderchen hat zum 01.01.2007 einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag in seiner Firma bekommen. Darin steht zum Punkt Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
„Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber als Sondervergütung ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld. Die Zahlung erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung erwächst dem Mitarbeiter hieraus kein Rechtsanspruch. Das Weihnachtsgeld wird am 1. Dezember eines jeden Jahres, das Urlaubsgeld am 1. Juli eines jeden Jahres ausgezahlt. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die am 1. Dezember oder am 1. Juli in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen noch keine sechs Monate angehört haben. Die Sondervergütung beträgt
für das Weihnachtsgeld: 60 %
für das Urlaubsgeld: 40 %
eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst wird aus dem Gesamtverdienst der vorherigen drei Monate errechnet. Zum Bruttomonatsverdienst gehören ausschließlich Lohn oder Gehalt sowie Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall. Dies gilt nicht bei Kuren und Schonzeiten. Der volle Anspruch auf die Sondervergütung besteht nur, falls der Mitarbeiter dem Betrieb zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört hat. Andernfalls erfolgt eine anteilige Zahlung. Diese beträgt für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit, der vor dem 1. Dezember bzw. vor dem 1. Juli liegt, ein Zwölftel der Sondervergütung.
Mitarbeiter, die am Fälligkeitstag der Sondervergütung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch. Gleiches gilt für einen geschlossenen Aufhebungsvertrag.
Scheidet der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nach Empfang der freiwilligen Weihnachtsgratifikation bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres, bzw. nach Empfang der freiwilligen Urlaubsgratifikation und bis zum 31.12. des Urlaubsjahres aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen, einer arbeitgeber- oder aber arbeitnehmerseitigen
Kündigung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so verpflichtet sich der Arbeitnehmer
die Gratifikationen zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
Im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der gewährte Gratifikationsbetrag sofort zur Rückzahlung fällig. Der Arbeitgeber ist unwiderruflich ermächtigt, diesen Betrag von dem pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers einzubehalten. Zur Sicherheit einer eventuellen Rückforderung tritt der Arbeitnehmer schon heute den pfändbaren Teil seines Entgeltanspruchs gegen den jeweiligen künftigen Arbeitgeber an den jetzigen Arbeitgeber ab. Er verpflichtet sich zugleich, bei jedem Wechsel des Arbeitgebers bis zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung den jetzigen Arbeitgeber unverzüglich von der Anschrift des neuen Arbeitgebers zu unterrichten.“
Er hat aber noch nie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, obwohl nicht angekündigt wurde, dass es nicht gezahlt bekommt. Sondern es wurde eben stillschweigend nicht gezahlt. Eine mündliche Nachfrage bei der Geschäftsführung hatte zur Antwort, dass er sowieso der einzige sei, der so eine Regelung noch verankert hat. Aber gezahlt wurde trotzdem nicht. hat mein Bruder noch Anspruch auf das nichtgezahlte und auch künftige Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Oder Nicht? Ich bin der Meinung, dass er keinen Anspruch mehr hat, aber ich kenn´mich mit diesem Thema überhaupt nichtt aus! Es wäre nett, wenn ich einen Tipp bekommen könnte. Vielen Dank schon hier und jetzt,
Ole!