Arbeitsrecht. Hat mein kleiner Bruder noch Anspruch auf Urlaubs- u. Weihnachtsgeld?

Liebe/-r Experte/-in,
folgender Sachverhalt: Mein Brüderchen hat zum 01.01.2007 einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag in seiner Firma bekommen. Darin steht zum Punkt Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
„Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber als Sondervergütung ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld. Die Zahlung erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung erwächst dem Mitarbeiter hieraus kein Rechtsanspruch. Das Weihnachtsgeld wird am 1. Dezember eines jeden Jahres, das Urlaubsgeld am 1. Juli eines jeden Jahres ausgezahlt. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die am 1. Dezember oder am 1. Juli in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen noch keine sechs Monate angehört haben. Die Sondervergütung beträgt
für das Weihnachtsgeld: 60 %
für das Urlaubsgeld: 40 %
eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst wird aus dem Gesamtverdienst der vorherigen drei Monate errechnet. Zum Bruttomonatsverdienst gehören ausschließlich Lohn oder Gehalt sowie Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall. Dies gilt nicht bei Kuren und Schonzeiten. Der volle Anspruch auf die Sondervergütung besteht nur, falls der Mitarbeiter dem Betrieb zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört hat. Andernfalls erfolgt eine anteilige Zahlung. Diese beträgt für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit, der vor dem 1. Dezember bzw. vor dem 1. Juli liegt, ein Zwölftel der Sondervergütung.
Mitarbeiter, die am Fälligkeitstag der Sondervergütung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch. Gleiches gilt für einen geschlossenen Aufhebungsvertrag.
Scheidet der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nach Empfang der freiwilligen Weihnachtsgratifikation bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres, bzw. nach Empfang der freiwilligen Urlaubsgratifikation und bis zum 31.12. des Urlaubsjahres aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen, einer arbeitgeber- oder aber arbeitnehmerseitigen
Kündigung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so verpflichtet sich der Arbeitnehmer
die Gratifikationen zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
Im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der gewährte Gratifikationsbetrag sofort zur Rückzahlung fällig. Der Arbeitgeber ist unwiderruflich ermächtigt, diesen Betrag von dem pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers einzubehalten. Zur Sicherheit einer eventuellen Rückforderung tritt der Arbeitnehmer schon heute den pfändbaren Teil seines Entgeltanspruchs gegen den jeweiligen künftigen Arbeitgeber an den jetzigen Arbeitgeber ab. Er verpflichtet sich zugleich, bei jedem Wechsel des Arbeitgebers bis zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung den jetzigen Arbeitgeber unverzüglich von der Anschrift des neuen Arbeitgebers zu unterrichten.“

Er hat aber noch nie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, obwohl nicht angekündigt wurde, dass es nicht gezahlt bekommt. Sondern es wurde eben stillschweigend nicht gezahlt. Eine mündliche Nachfrage bei der Geschäftsführung hatte zur Antwort, dass er sowieso der einzige sei, der so eine Regelung noch verankert hat. Aber gezahlt wurde trotzdem nicht. hat mein Bruder noch Anspruch auf das nichtgezahlte und auch künftige Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Oder Nicht? Ich bin der Meinung, dass er keinen Anspruch mehr hat, aber ich kenn´mich mit diesem Thema überhaupt nichtt aus! Es wäre nett, wenn ich einen Tipp bekommen könnte. Vielen Dank schon hier und jetzt,

Ole!

Hallo Ole,
Dein Bruder hatte niemals einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld !!!
Siehe : Die Zahlung erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlung erwächst dem Mitarbeiter hieraus
kein Rechtsanspruch.
Einen evtl. Rechtsanspruch (und dann nur auf Gleichbehandlung) hätte Dein Bruder nur dann, wenn alle Mitarbeiter des Unternehmens Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erhalten hätten, nur Dein Bruder nicht.
Es ist halt nur eine freiwillige Leistung des Unternehmens ohne Rechtsanspruch.

Da aber kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird, würde ich die Abtretungserklärung über den „pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers“ von dem Arbeitgeber zurückfordern. Evtl. mit dem Hinweis, dass diese Abtretungserklärung in dem Fall einer erneuten Zahlung des Arbeitgebers dann wieder abgegeben werden kann.

Tut mir leid!

Swogu

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zu viel Text… Er hat Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld und das muss er jetzt mal anmahnen. Kuenfitge Zahlungen kann die GF widerrufen, muss das dann aber auch tun.

Viele Gruesse
Juranja

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Antwort ist schlicht und ergreifend: kein Anspruch.

Ausschlaggebend ist das Wörtchen freiwillig und dass keinerlei Regelung getroffen ist, ob oder wie der Arbeitgeber kund tun muss, ob er nun zahlt oder net…
Die Passage aus dem Arbeitsvertrag, die sie zitiert haben, ist eine übliche Formulierung, die sich in vielen Verträgen befindet…in einigen befindet sich eben noch eine Passage, bis wann der AG ankündigt oder eben net, ob er zahlen wird, bzw. es gibt eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, wo ein solches Verfahren zwingend vereinbart wurde…
Aber wenn das so einfach dort steht…kann der AG sich am Auszahlungstag überlegen, ob er zahlt oder net…
Lieben Gruß
MG

Hallo Ole,

natürlich kann ich nicht abschließend beurteilen, ob der Anspruch juristisch „wasserfest“ ist, aber der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht scheint mir lohnend.
Der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ist idR bindend, solange gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Auch bei stets widerruflichen Leistungen ist immer zu prüfen, ob der Widerruf überhaupt zulässig ist. Außerdem kann ein zulässiger Widerruf nur für die ZUKUNFT erklärt werden.
Für die Höhe der Nachforderung muß dann noch eine evtl. Verjährung geprüft werden. Ist im Vertrag zu Verjährung nichts vereinbart oder aber eine Frist von weniger als 3 Monaten, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Ole,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Vertragsklausel zum Thema der Sonderzahlungen ist so formuliert, dass keine „betriebliche Übung“ entstehen kann.

Dennoch muss der Arbeitgeber, wenn er die Sonderzahlung
einstellen möchte, dies allen Vertragspartnern (Arbeitnehmern) gegenüber, welche diese Klauseln noch in ihren Verträgen haben, ausdrücklich erklären. Dies muss schriftlich erfolgen und kann z.B. auch über eine Betriebsvereinbarung oder eine ähnliche allgemein gültige Erklärung erfolgen. Ist dies nicht erfolgt, besteht keine Berechtigung, die Zahlung zu verweigern.

Völlig unerheblich ist übrigens, ob nur noch wenige oder auch nur ein Arbeitnehmer diese Klausel haben.

Seit der ab dem 01.01.2002 gültigen Schuldrechtsreform des BGB beträgt die neue Verjährungsfrist für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Demzufolge sehe ich für Ihren Bruder gute Chancen, sämtliche ausgebliebenen Zahlungen nachgezahlt zu bekommen, wenn ansonsten alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt bestanden haben.

Wichtig ist, dass Ihr Bruder schriftlich die Nachzahlung jeder einzelnen, fällig gewesenen Sonderzahlung vom Arbeitgeber fordert (einzeln, mit Fälligkeitsdatum und Betrag auflisten). Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen wollen, empfehle ich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Erlauben Sie mir an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ich vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der mir überlassenen Informationen erteilt habe. Für evtl. Schäden die hieraus entstehen könnten, übernehme ich keine Haftung.

Mit besten Grüßen

Rudi

Liebe/-r Experte/-in,
folgender Sachverhalt: Mein Brüderchen hat zum 01.01.2007
einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag in seiner Firma
bekommen. Darin steht zum Punkt Urlaubs- und Weihnachtsgeld:
"Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber als Sondervergütung ein
Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld. Die Zahlung erfolgt
freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.
Auch bei wiederholter Zahlung erwächst dem Mitarbeiter hieraus
kein Rechtsanspruch.

Er hat aber noch nie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen,
obwohl nicht angekündigt wurde, dass es nicht gezahlt bekommt.
Sondern es wurde eben stillschweigend nicht gezahlt. Eine
mündliche Nachfrage bei der Geschäftsführung hatte zur
Antwort, dass er sowieso der einzige sei, der so eine Regelung
noch verankert hat. Aber gezahlt wurde trotzdem nicht. hat
mein Bruder noch Anspruch auf das nichtgezahlte und auch
künftige Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Oder Nicht?

Hallo Ole!

Das ist eine komplizierte Sache, so einen Fall hatte ich bisher noch nicht. Ich hoffe, ich kann dir trotzdem weiterhelfen.

Soweit ich aus deiner Mail herauslesen kann, hat dein Bruder seit seiner Firmenzugehörigkeit ab dem 01.01.2007 noch nie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bekommen.

Dadurch, dass im Arbeitsvertrag der Freiwilligkeitsvorbehalt verankert ist, kann der Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld einstellen. Jedoch muss er den Arbeitgeber vorher darüber unterrichten - dies ist offensichtlich nicht geschehen.

Da er das bis jetzt so hingenommen hat, kann dies als stillschweigende Zustimmung zur Nichtzahlung gewertet werden, zumal der Freiwilligkeitsvorbehalt vertraglich geregelt ist. So ist anzunehmen, dass weder etwas nachgezahlt wird, und wahrscheinlich wird auch dieses Jahr kein Weihnachtsgeld ausgezahlt werden.

Wie sieht es mit den anderen Mitarbeitern aus - haben die Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen?

Ich würde an Stelle deines Bruders eine Mail an die Personalabteilung schreiben mit der Bitte um Begründung, warum ihm bisher kein Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt wurde und wie es kommende Weihnachten aussieht.
Die Firma muss eine entsprechende Begründung darlegen können, der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf. Laß mir die Antwort bitte zukommen, es interessiert mich, wie die Begründung ausfällt.

Hast du deine Frage mal an andere wer-weiß-was-Leute geschickt? Was sagen die dazu?

Viele Grüsse
Tatjana