Lieber „Dingo17“
Zuerst einmal sorry – es hat wegen der Weihnachtsvorbereitung und der Festlichkeiten allgemein – etwas länger gedauert.
[. . . dass ich am folge Tag etwas später komme . . .] Wenn Du am Folgetag etwas später auf Arbeit erscheinen möchtest, so hast Du dieses Anliegen mit Deinem unmittelbar Vorgesetzten zu besprechen bzw. zu vereinbaren. Als unmittelbar Vorgesetzter - ist in diesem Sinne - Dein Dir als Lehrausbilder (Vertrauensmann) zur Seite gestellter Kollege bzw. Kollegin. Es reicht in diesem Falle nicht aus Deiner Kollegin Bescheid zu geben und Dich letztlich darauf zu verlassen, dass alles in Ordnung geht. Vergewissere Dich in der Zukunft das eine solche Arbeitszeitänderung /Arbeitszeitverlagerung (und sei es nur für einen Tag) unmittelbar im Schichtplan geändert wird, dann bist Du auf der sichern Seite.
Rechtlich gesehen:
Wenn Dir Dein Arbeitgeber wirklich eine Kündigung aussprechen will (Fristgemäßen Widerspruch schriftlich einlegen und Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen – Kosten werden bis auf einen Obolus vom Staat übernommen), so muss er diese auch begründen. In der Praxis verliert jeder Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht, wenn er nicht vorher Abgemahnt hat und eine gewisse Frist zur BESSERUNG des Verhalten des Arbeitnehmers, eingehalten hat. Da Du ja – wie Du schreibst – ein AZUBI bist, so gilt für Dich eine besonderer Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers/Ausbildungsbetriebes, denn sein Auftrag lautet ja, Dich behutsam in die Arbeitswelt zu integrieren – bedeutet quasi: Deine Fehler sind letztlich auch die Fehler die man in Deiner Ausbildung gemacht hat, weil versäumt wurde Dir das nötige Hintergrundwissen beizubringen.
Sollte es bei Euch einen funktionierenden Betriebsrat geben, so gibt es von Seiten des Arbeitgebers eine Anhörungspflicht bei personellen Einzelmaßnahmen – dies ist der Fall, wenn Dein Arbeitgeber Dir kündigen will – beim Betriebsrat. Dieser wird, weil er in erster Linie eine Arbeitnehmervertretung ist, beim vorliegenden Sachverhalt, seine Zustimmung zur Kündigung verweigern. Der Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb ist nun genötigt die Zustimmung bei Gericht ersetzen zu lassen. Das Kostet eine Menge Geld und ist im vorliegendem Sachverhalt eher unwahrscheinlich aus oben besagten Gründen.
Tipp:
Suche das Gespräch mit Deinem Chef und entschuldige Dich. Übermittle ihm glaubhaft, dass Du nicht wusstest wie man sich hier hätte verhalten sollen. Frage ihm höflich, wie er es in Zukunft gehändelt haben will – dann sollte das Problem aus der Welt sein – schließlich verdient doch jeder eine zweite Chance.
[Vorher hat mein Chef die Reisekosten immer . . .] Die Reisekosten – also die Kosten welche Dir täglich durch die Fahrt zur Arbeit entstehen – sind, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag bzw. Lehrvertrag – schriftlich geregelt wurden, eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber bzw. Lehrbetrieb. Ist dies nicht der Fall, so bist Du auf den guten Willen Deines Arbeitgebers/Ausbildungsbetriebes angewiesen, und es gibt keine Möglichkeit einen Anspruch geltend zu machen. Sollte er die Anfahrtskosten also streichen, dann geh zum Arbeitsamt – dort werden die Kosten dann in aller Regel übernommen bzw. eine Art Beihilfe. Wenn die Streichung der Kostenübernahme der Grund für eine Eigenkündigung ist – und das Arbeitsamt einen Zuschuss verweigert hat – dann darf Dir aus Zumutbarkeitsgründen keine 6 – Wochen Sperre auferlegt werden.
Aber wir wollen doch hoffen, dass dies nicht nötig ist.
Ich hoffe ich konnte Dir erst einmal weiterhelfen und verbleibe . . .
. . . mit freundlichen Grüßen - [Zuversicht]