Arbeitsrecht in Deutschland für Polen?

Hallo,
eine Frau kommt aus Polen und möchte nächstes Jahr zu ihrem Freund ziehen.
Darf jemand aus Polen hier ohne weiteres arbeiten? Wenn Nein, welche Möglichkeiten gibt es?

Wie sieht es dann aus, wenn eine Firma sie haben möchte, bzw. sie über einen Headhunter speziell von einer Firma gesucht wird?

Darf sie hier einer selbständigen Tätigkeit nachgehen?

Darf der Freund sie in seiner Firma einstellen?

Vielen Dank
Bert

Hallo.

Auch auf die Gefahr hin Fehler zu machen darf die polnische Frau im Ausland (BRD) arbeiten wenn:

  • ihre Heimat & das Zielland Mitglied der EU ist (entspr. Verträge inklusive)
  • ihr Wohnsitz ordentlich gemeldet ist.
  • gültige Papiere vorliegen

  • Aber grundsätzlich kann man sagen, das alles was in diesem Sinne mit Schwarzarbeit (oder Prostitution) zu tun hat, rechtlich verboten ist. WER der Frau hilft, hier zu arbeiten ist dabei egal.

HTH
mfg M.L.

7 Jahre Übergangsregelung?
In EU-Ländern normalerweise kein Problem, ich habe aber etwas von einer Übergangsregelung von 7 Jahren gehört.

Als EU Bürger genießt die junge Dame Freizügigkeit und freie Wahl des Arbeitsplatzes im gesamten EU-Gebiet. Selbstredend muss sie sich wie jeder andere dort wo sie wohnt anmelden und auch Steuern ordentlich abführen. Ein wichtiger Punkt hierbei ist das sog. Diskriminierungsverbot, welches besagt dass Eu-Bürger vor den eigenen Behörden nicht schlechter gestellt sein dürfen als die eigenen Bürger.
Einzige Ausnahme bei der beruflichen Ausrichtung ist die 5 respektive 7 Jahre dauernde Übergangsfrist, die bestimmte Gewerbe ausnimmt.
Aus dem Kopf und ohne Gewähr auf vollzähligkeit: Bauwesen (Maurer, Maler, etc.), Innenausstatter, Alten- und Behindertenpflege, Dekorateur und Gebäudereinigung. Auch bei den gesperrten Gewerben gibt es Ausnahmen insofern der EU-Büger seinen Wohnsitz eine gewissen Zeit lang in Deutschland hat.

mfg
Simon

Hallo Bert,

für EU-Mitglieder gilt der Grundsatz der Freizügigkeit. Das bedeutet: EU-Bürger dürfen sich in jedem Land der Europäischen Union aufhalten und auch dort arbeiten. Allerdings wird dieser Grundsatz durch zahlreiche Spezialregelungen eingeschränkt.

Ein Beispiel: Unter anderem für Polen gibt es eine Übergangsregelung in den Bereichen

  • Arbeitnehmerfreizügigkeit,
  • Dienstleistung und Selbständigkeit im Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige) sowie in Teilbereichen des Handwerks (Innendekoration),
  • Dienstleistung und Selbständigkeit bei Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

Diese Übergangsregelung wird mindestens zwei, maximal sieben Jahre dauern: Nach Ablauf der ersten zwei Jahre muss die EU-Kommission von Deutschland darüber unterrichtet werden, ob die Beschränkungen für weitere drei Jahre gelten sollen. Wegen schwieriger Arbeitsmarktlage kann die Frist dann um weitere zwei Jahre verlängert werden. Spätestens nach sieben Jahren gilt auf jeden Fall die volle Freizügigkeit.

Das bedeutet grundsätzlich für polnische Arbeitnehmer:
Während der Übergangsfrist besteht keine Freizügigkeit, die bisherigen Gesetze gelten weiterhin. In aller Regel wird eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt.

Allerdings hatten polnische Staatsbürger in speziell geregelten Bereichen bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten. Diese Regelungen gelten nach wie vor, zum Beispiel für

Saisonarbeiter: In den Bereichen Forstwirtschaft, Gastronomie, Obst- und Gemüseanbau kann die Arbeitserlaubnis für bis zu drei Monate erteilt werden

Gastarbeitnehmer: Beschäftigungen, die der beruflichen und sprachlichen Fortbildung dienen, sind bis zu einem Jahr erlaubt (Verlängerung um sechs Monate möglich)

Grenzgänger: Spezielle Regelungen gelten ferner für Personen, die in Polen leben, maximal zwei Tage in der Woche im deutschen Grenzgebiet arbeiten und nach der Arbeit wieder zurück nach Polen gehen.

Entsandte Arbeiter: Besonders im Baubereich waren auch schon in der Vergangenheit polnische Arbeiter in Deutschland tätig. Das ist auch künftig nur im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen (Abkommen zur Entsendung von Werkvertragsarbeitnehmern) möglich. Polnische Baufirmen sind für deutsche Firmen als Subunternehmer tätig.

Für den deutschen Arbeitsmarkt sind ferner IT-Spezialisten (maximal fünf Jahre) und Au-Pairs zugelassen.

Für Selbstständige gilt grundsätzlich eine Niederlassungsfreiheit, allerdings unter Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Bestimmungen. Will sich also ein polnischer Kfz-Mechaniker in Deutschland niederlassen, so fordern die Handwerkskammern die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (mehrjährige selbständige Tätigkeit, ein der Meisterprüfung gleichwertiger Abschluss, eventuell eine Eignungsprüfung, Deutschkenntnisse).

Aber auch für Selbständige gibt es Ausnahmen, die für die Zeit der Übergangsfrist gelten: Selbständigkeit ist nicht möglich im
Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige) sowie in Teilbereichen des Handwerks (Innendekoration),
und bei der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln.
Dienstleistungsfreiheit gilt grundsätzlich für in Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmen. So kann also beispielsweise ein in Polen niedergelassener Pflegedienst seine Dienste in Deutschland anbieten.

Generell gelten für Dienstleister allerdings die gleichen Ausnahmen wie für Selbstständige während der Übergangsfrist:
im Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige) sowie in Teilbereichen des Handwerks (Innendekoration),
bei Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln.
Umfassende Informationen zu diesen Fragen gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft.

Grüße
ek