Hallo Bert,
für EU-Mitglieder gilt der Grundsatz der Freizügigkeit. Das bedeutet: EU-Bürger dürfen sich in jedem Land der Europäischen Union aufhalten und auch dort arbeiten. Allerdings wird dieser Grundsatz durch zahlreiche Spezialregelungen eingeschränkt.
Ein Beispiel: Unter anderem für Polen gibt es eine Übergangsregelung in den Bereichen
- Arbeitnehmerfreizügigkeit,
- Dienstleistung und Selbständigkeit im Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige) sowie in Teilbereichen des Handwerks (Innendekoration),
- Dienstleistung und Selbständigkeit bei Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
Diese Übergangsregelung wird mindestens zwei, maximal sieben Jahre dauern: Nach Ablauf der ersten zwei Jahre muss die EU-Kommission von Deutschland darüber unterrichtet werden, ob die Beschränkungen für weitere drei Jahre gelten sollen. Wegen schwieriger Arbeitsmarktlage kann die Frist dann um weitere zwei Jahre verlängert werden. Spätestens nach sieben Jahren gilt auf jeden Fall die volle Freizügigkeit.
Das bedeutet grundsätzlich für polnische Arbeitnehmer:
Während der Übergangsfrist besteht keine Freizügigkeit, die bisherigen Gesetze gelten weiterhin. In aller Regel wird eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt.
Allerdings hatten polnische Staatsbürger in speziell geregelten Bereichen bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten. Diese Regelungen gelten nach wie vor, zum Beispiel für
Saisonarbeiter: In den Bereichen Forstwirtschaft, Gastronomie, Obst- und Gemüseanbau kann die Arbeitserlaubnis für bis zu drei Monate erteilt werden
Gastarbeitnehmer: Beschäftigungen, die der beruflichen und sprachlichen Fortbildung dienen, sind bis zu einem Jahr erlaubt (Verlängerung um sechs Monate möglich)
Grenzgänger: Spezielle Regelungen gelten ferner für Personen, die in Polen leben, maximal zwei Tage in der Woche im deutschen Grenzgebiet arbeiten und nach der Arbeit wieder zurück nach Polen gehen.
Entsandte Arbeiter: Besonders im Baubereich waren auch schon in der Vergangenheit polnische Arbeiter in Deutschland tätig. Das ist auch künftig nur im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen (Abkommen zur Entsendung von Werkvertragsarbeitnehmern) möglich. Polnische Baufirmen sind für deutsche Firmen als Subunternehmer tätig.
Für den deutschen Arbeitsmarkt sind ferner IT-Spezialisten (maximal fünf Jahre) und Au-Pairs zugelassen.
Für Selbstständige gilt grundsätzlich eine Niederlassungsfreiheit, allerdings unter Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Bestimmungen. Will sich also ein polnischer Kfz-Mechaniker in Deutschland niederlassen, so fordern die Handwerkskammern die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (mehrjährige selbständige Tätigkeit, ein der Meisterprüfung gleichwertiger Abschluss, eventuell eine Eignungsprüfung, Deutschkenntnisse).
Aber auch für Selbständige gibt es Ausnahmen, die für die Zeit der Übergangsfrist gelten: Selbständigkeit ist nicht möglich im
Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige) sowie in Teilbereichen des Handwerks (Innendekoration),
und bei der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln.
Dienstleistungsfreiheit gilt grundsätzlich für in Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmen. So kann also beispielsweise ein in Polen niedergelassener Pflegedienst seine Dienste in Deutschland anbieten.
Generell gelten für Dienstleister allerdings die gleichen Ausnahmen wie für Selbstständige während der Übergangsfrist:
im Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige) sowie in Teilbereichen des Handwerks (Innendekoration),
bei Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln.
Umfassende Informationen zu diesen Fragen gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft.
Grüße
ek