Ich arbeite 2x die Woche 3 Stunden als Aushilfe neben meinem Studium. Ich war jetzt einen Tag arbeitsunfaehig - krankgeschrieben. (Zahnarzt) Da offiziell aber meine Arbeitszeit so berechnet wird als waere ich jeden Tag eine Stunde bei der Arbeit und nicht wie es tatsaechlich ist 2x3, soll ich jetzt die 2 Stunden des Tages an dem ich krankgeschrieben war nacharbeiten. Ist das rechtens? Ich bitte um Antworten von Leuten die sich sicher sind, nicht um Schaetzungen. Vielen Dank
Hallo,
gibt es denn einen Arbeitsvertrag wo die Arbeitszeiten festgelegt sind?
Ich würde Ihnen empfehlen bei einer Gewerkschaft nachzufragen, die beraten manchmal auch Nichtmitglieder. Ich bin leider in dem von Ihnen angefragten Bereich nicht so firm.
Ihnen viel Glück bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Viele Grüße
Was heißt hier Schätzungen? Es ist doch selbstverständlich, dass sie die zwei Stunden nacharbeiten müssen. Hier gilt der offizielle Teil ihrer Vereinbarung.
Zur Klarstellung: Bei Wer-weiss-was erhalten Sie keine Rechtsberatung sondern die Einschätzung von Personen, die die Lebenserfahrung zum Thema Arbeitsrecht mitbringen.
Nun zu Ihrer Frage: Sie haben sicher einen Arbeitsvertrag, in dem festgeschrieben ist, wieviel Stunden Sie pro Woche/Monat zu arbeiten haben. Wenn die Verteilung dieser Stunden darin nicht fixiert ist, dann müssen Sie die fehlenden Stunden nacharbeiten.
Mit vielen Grüßen
H.-J.Brockerhoff
Hallo BetteDavis,
nein, ist es nicht. Wenn du an dem Tag krankgeschrieben warst, an dem du zum Dienst eingeteilt warst, musst du die Zeit gar nicht nacharbeiten.
Allerdings ist so etwas in der Praxis leider immer schwer durchzusetzen.
Viele Grüße
tinastar
Sory, hier kann ich nicht helfen - viel Glück, dass Sie eine gute ud vor allem richtige Antwort bekommen.
Beste Grüße !
Da es in diesem Fall leidwer mehrere Ansichten gibt, und ich nichts falsches äußern möchte, muss ich dieses Mal leider passen. So leid es mir tut.
Hallo,
nein, das ist natürlich nicht rechtens. Sie waren für einen ganzen Ihrer Arbeitstage krankgeschrieben, d.h. für drei Stunden. Wie ihr Arbeitgeber das jetzt in die Dienstplaung oder in die „offizielle Arbeitszeit“ eingetragen bekommt ist sein Problem.
Gruß,
Astrid
Was heißt hier Schätzungen? Es ist doch selbstverständlich,
dass sie die zwei Stunden nacharbeiten müssen. Hier gilt der
offizielle Teil ihrer Vereinbarung.
Offiziell steht im Arbeitsvertrag nur dass ich 6 Std. die Woche arbeite. Nicht WANN!
Habe mich mit dem Betriebsrat in Verbindung gesetzt. Der sagt klar dass dies ein Misstand ist und das er sich mit meiner Vorgesetzten in Verbindung setzen wird. Darüberhinaus wird schon daran gerabeitet dies anders zu verbuchen.
Offiziell steht im Arbeitsvertrag nur dass ich 6 Std. die Woche arbeite. Nicht Wann!
Habe mich mit dem Betriebsrat in Verbindung gesetzt. Der sagt klar dass dies ein Misstand ist und das er sich mit meiner Vorgesetzten in Verbindung setzen wird. Darüberhinaus wird schon daran gerabeitet dies anders zu verbuchen.
Vielen Dank für die Antwort und liebe Grüße
Offiziell steht im Arbeitsvertrag nur dass ich 6 Std. die Woche arbeite. Nicht Wann!
Habe mich mit dem Betriebsrat in Verbindung gesetzt. Der sagt klar dass dies ein Misstand ist und das er sich mit meiner Vorgesetzten in Verbindung setzen wird. Darüberhinaus wird schon daran gerabeitet dies anders zu verbuchen.
Hallo,
wenn ich dich richtig verstehe, geht es Dir darum. ob Du 1 (wie „offiziell“) oder 2 Stunden (wie tatsächlich) nacharbeiten musst.
Meine Meinung: Wenn Deine Arbeitspflicht tatsächlich in 2 Stunden/Tag abgeleistet wird, gilt das auch für’s nacharbeiten.
Gruß
U.Daniel
Hallo,
haben Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben? Was steht in dem?
Falls die schriftliche Vereinbarung eine 5-Tages-Woche à 1 Stunde beinhaltet, hat der Arbeitgeber (AG) den Ausfall durch AUB („Krankenschein“) zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sorry ich kannte ihren Arbeitsvertrag nicht. Wenn in diesem nur die 6 Stunden pro Woche vereinbart wurden und ihr Vorgesetzter damit einverstanden war, dass sie zweimal in der Woche 3 Stunden kommen, dann müssen sie die Stunden nicht nacharbeiten. Es könnte jedoch sein, dass sie für diesen Tag ein ärztliches Attest vorlegen müssen.
Guten Tag,
grundsätzlich ist die Forderung nach Nacharbeit nicht zulässig. Sind sie an einem Tag krank, an dem Sie nicht gearbeitet hätten, bekommen Sie keine „Gutschrift“. Sind Sie zufällig an einem Tag krank, an dem Sie eine lange Schicht gehabt hätten, ist das Pech für Ihren Arbeitgeber.
Etwas Abweichendes kann allenfalls gelten, wenn es dazu eine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt oder eine Betriebsvereinbarung.
Gruß
Martin
Nein, es ist nicht rechtens. Krankgeschrieben ist Krankgeschrieben. Auch dürfen ihnen nicht irgendwelche Lohn oder Gehaltsanzüge in Rechnung gestellt werden.
Geetzt zur Lohnlohnvorzahlung im Krankheitsfall.
Ahoi BetteDavis,
sorry war in Urlaub…
zu Deiner Frage, was im AV steht wichtig, steht da nur 1 Std dann ist es eben so.
Jack
Hallo BetteDavis,
wenn der Arbeitgeber unzutreffende Lohnabrechnungen erteilt, hat er jetzt eben Pech gehabt.
Durch die falsche Abrechnung hat er sich selbst einen „Bärendienst“ erwiesen!
Auch bei Mini-Jobs kann der Arbeitgeber einen geringfügigen Aufschlag zahlen, woraus er dann die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstattet bekommt.
Bei einer richtigen Erfassung im Lohnstamm hätte er jetzt die 3 Stunden erstattet bekommen.
Im Übrigen besteht für Dich keine Verpflichtung die Zeit nachzuarbeiten, weil Du auch als Geringverdiener Anspruch auf Lohnfortzahlung hast (schon seit vielen Jahren EG-Recht!!!)
Beste Grüße
maasterp
solltest du als aushilfe einen arbeitsvertrag haben, dann gilt die lohnfortzahlung im krankheitsfall.
die lohnfortzahlung geht max 6 wochen. sämtlichen ausfallstunden werden normal bezahlt und müssen nicht nachgeholt werden. frage: hast du als aushilfe einen arbeitsvertrag ?