Arbeitsrecht Kündigung

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,

meine Frau war seit über 13 Jahren in einer Internistischen Arztpraxis beschäftigt und suchte sich auf Grund eines Wohnortswechsels eine andere Arbeitsstelle in Hamburg.
Nun wurde Sie in der Probezeit vom Arbeitgeber gekündigt und ist, da Mobbing und Neid der anderen Kolleginnen an der Tagesordnung standen krankgeschrieben.
Laut Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber sollte die Kündigungsfrist mit Ihrem erarbeiteten Urlaubsanspruch verrechnet werden.
Ebenfalls wurde vom Arbeitgeber täglich verlangt, eine halbe Stunde früher am Arbeitsplatz zu erscheinen, damit die Computer rechtzeitig bei Patientenaufnahme betriebsbereit waren.
Am Abend wurde nach Feierabend noch aufgeräumt oder es wurden Lehrgänge angesetzt.

Meine Fragen:
Muss der Arbeitsgeber den erarbeiteten Urlaubsanspruch vergüten, falls meine Frau noch bis zum Kündigungstermin Krankgeschrieben ist?
Kann Sie als Gehaltsempfängerin, wenn keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag über Abgeltung von Überstunden besteht, auf eine Bezahlung der von Ihr geleisteten Arbeitsstunden bestehen?

Meine Fragen sind allgemein und sollen sich nicht auf eine Rechtsberatung beziehen.

Für jede Hilfe währe ich sehr Dankbar

Mit freundlichem Gruß, Jörg

Urlaub:
Ja, der Urlaubsanspruch wird vergütet, aber, er wird bei der Berechnung eines etwaigen Arbeitlosengeldanspruchs asngerechnet…also wenn Deine Frau nicht sofort im Anschluss eine neue Tätigkeit aufnimmt, fast eine „Nullnummer“

Stunden:
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Vergütung für jede geleistete Arbeitsstunde… wird nur vmtl. schwer dieses dem Dok nachzuweisen…

Meine Ex-Frau ist auch Arzthelferin und hat eine …sagen wir mal…merkwürdige Chefs gehabt, was Arbeitszeiten/Vergütung etc. anging…

Lieben Gruß
Martin

Hallo Jörg,
dein Fall ist etwas schwierig:
In der Probezeit ist jederzeit eine Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich. Da die meisten Probezeitvereinbarungen ein befristetes Arbeitsverhältnis beinhalten ist meistens auch eine Kündigungsfrist vereinbart. Der Nachweis ob Mobbing im Spiel ist ist sehr schwierig und muß nachweißbar sein. Die geleisteten Überstunden müßen auch nachweißbar sein - Stechkarte, Dienstplan u.s.w.-
Der Resturlaub muß wenn er nicht genommen werden kann ausbezahlt werden.

Solltet Ihr Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben so ist Euch dringend ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.

viele Grüße Peter

Der Urlaubsanspruch (soweit erworben) muß vergütet werden.
Überstunden müssen ebenso bezahlt werden. Allerdings gibt es da eine Menge Möglichkeiten für den AG sich zu drücken.

Hallo Jörg,

wenn der zustehende Urlaub nicht genommen werden kann (also in diesem Fall wg. Krankheit) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung. Ganz eindeutig.

Die Bezahlung der Überstunden ist nicht so klar. Wenn unbezahlte Überstd. Teil (der evtl. mündl.) Vereinbarung waren, hat deine Frau keinen Anspruch. Es wäre interessant, wie die Überstd. der Kollegen behandelt werden. Sollten diese ohne vertragliche Regelung bezahlt werden, dann könnte eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstanden sein. Halte ich aber für eher unwahrscheinlich.

Grüße
susanne