Hallo,
ich bin seit 16 Jahren in meiner Firma angestellt. Lt. Arbeitsvertrag heißt es unter Kündigung, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, aber auch: Die Fristen des §622 Abs. 2 BGB gelten auch für die Arbeitnehmerin.
D.h., nicht nur mein Arbeitgeber sondern auch ich habe eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr.
Ist so ein Zusatz im Arbeitsvertrag überhaupt rechtens?
Vielen Dank für Eure Kommentare.
Gruß, Ulrike
Hallo,
ich kann leider nicht helfen bitte einen Rechtsbeistand befragen.
Gruß
Cress
sorry, kann nicht helfen!
Hallo,
wenn die Kündigungsvereinbarung keinen der beiden Parteien benachteiligt ist Sie grundsätzlich gültig. Wichtig hier der Zusatz: „für beide Parteien“: Hinsichtlich der Verlängerung der für eine Kündigung durch Arbeitnehmer an sich geltenden Frist des § 622 Abs. 1 BGB bestimmt § 622 Abs. 6 BGB, dass diese grundsätzlich zulässig ist, jedoch keine längere Frist bestimmt werden darf, als für eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Jedoch gibt es Urteile, nach denen ein halbes Jahr Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, da ihn dies bei der Findung einer neuen Arbeit über gebühr beinträchtigt.
Ich empfehle, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine Vereinbarung zu finden.
MfG
Ja, nur eine Kündigung die zuungunsten von AN ist, ist rechtswidrig.
Hier bezieht man sich auf das KüSchG. und darin wird auch ausdrücklich daraufhingewiesen, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
LG.
Hallo,
wenn der Arbeitsvertrag vor 16 Jahren so unterschriebe wurde ist es m.E. rechtens.
MfG
Hallo Ulrike,
solche Vereinbarungen sind eindeutig zulässig.
Üblicherweise sichert der AG dadurch höher qualifizierte Arbeitsplätze ab und schafft sich eine zusätzliche Pufferzeit um eine gute Nachfolge zu ermöglichen, wenn der AN kündigt.
Gruß Fredo