Arbeitsrecht leiharbeit

ein mann,(ende 40, gel. Schlosser / werkzeugmacher, angelernter gewindewalzer / ofenbauer, (letztere keine Lehrberufe)), fängt bei einer leihfirma als facharbeiter, (werkzeugmacher), an und wird als gewindewalzer, (fachkraft), bei einer rennomierten firma eingesetzt. seit ende 2012 gibt es eine gesetzliche regelung für die leiharbeit - soweit allgemein bekannt, soll der leiharbeiter innerhalb 6 Mon. an den lohn der festangestellten schrittweise zu 90% angepasst werden. gesetz hin oder her - laut arbeitsvertrag darf der Mann in keinster weise über geld / lohn sprechen, wie kann er in dieser situation sein recht einfordern ?
gesetzt den fall, der mann hat die stundenlöhne seiner fest eingestellten kollegen erfahren, wie kann er seine forderungen gegenüber der leihfirma durchsetzen, ohne während der 6-monatigen kündigungsfrist rausgeworfen zu werden ?

MfG

Hallo,

da würde ich ohne Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht nichts aber auch gar nichts riskieren…

ein mann,(ende 40, gel. Schlosser / werkzeugmacher,
angelernter gewindewalzer / ofenbauer, (letztere keine
Lehrberufe)), fängt bei einer leihfirma als facharbeiter,
(werkzeugmacher), an und wird als gewindewalzer, (fachkraft),
bei einer rennomierten firma eingesetzt. seit ende 2012 gibt
es eine gesetzliche regelung für die leiharbeit -

Den Grundsatz des „Equal pay“ gibt es seit 2004. Allerdings kann dieser Grundsatz durch Tarifvertrag des Entleiherbetriebes oder arbeitsvertragliche Vereinbarung über die geltung eines Tarifvertrages ausgesetzt werden.

soweit
allgemein bekannt, soll der leiharbeiter innerhalb 6 Mon. an
den lohn der festangestellten schrittweise zu 90% angepasst
werden.

Es gibt bei „Equal pay“ weder einen Übergangsfrist noch eine Grenze von 90%

gesetz hin oder her - laut arbeitsvertrag darf der
Mann in keinster weise über geld / lohn sprechen, wie kann er
in dieser situation sein recht einfordern ?

Derartige „Maulkorbklauseln“ sind in den allermeisten Fällen ungültig - vor allem dann, wenn sie den AN in der Wahrnehmung seiner Rechte hindern.
Im Übrigen bezieht sich „Equal pay“ nicht nur auf den nackten Lohn, sondern auch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Der Leih-AN hat gegenüber seinem Entleihbetrieb einen Auskunftsanspruch über Lohn und Arbeitsbedingungen gem. § 13 AÜG:
http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__13.html

gesetzt den fall, der mann hat die stundenlöhne seiner fest
eingestellten kollegen erfahren, wie kann er seine forderungen
gegenüber der leihfirma durchsetzen, ohne während der
6-monatigen kündigungsfrist rausgeworfen zu werden ?

Das konkrete Vorgehen im Einzelfall sollte - wie bereits empfohlen - mit einem Fachanwalt vor Ort besprochen werden.

MfG

&Tschüß

Es gibt bei „Equal pay“ weder einen Übergangsfrist noch eine
Grenze von 90%

Wie beruhigend, danke.

Ich hatte überlegt zu schreiben, dass davon im AÜG nichts steht, aber man weiß ja nie (der Blinde, der Einäugige, du weißt)…

LG
S_E