Arbeitsrecht - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot

hallo zusammen!

folgendes szenario. frau a - berufstätig - ist in der 25. woche schwanger, es droht eine frühgeburt. sie wird vom frauenarzt ins krankenhaus überwiesen.
dort stellt sich heraus, dass sie bis zur geburt - wann auch immer die sein wird - im krankenhaus bleiben muss, um das wohl des kindes nicht zu gefährden.
im idealfall also noch 15 wochen! sie bekommt vom kh eine au mit offenem ende ausgestellt.

da ihr nun von freunden gesagt wurde, dass auch ein beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann - leben oder gesundheit von mutter oder kind ist bei fortdauer der beschäftigung ja gefährdet - fragt sie bei ihrem frauenarzt nach.

dieser sagt ihr, dass er das nur ausstellen kann, wenn sie aus dem krankenhaus entlassen wird - was aber ja nicht passieren wird.
das krankenhaus sagt, es gibt nur eine krankschreibung, da sie ja behandelt wird.

kann es sein, dass frau a jetzt wirklich nur eine au bekommt, demnach dann nach 6 wochen ins krankengeld fällt, was weniger anspruch auf mutterschutzgeld zu folge hat und zudem negative auswirkungen aufs elterngeld?

an wen kann man sich da wenden um genaue auskunft zu bekommen. die krankenkasse ist auch überfragt.
gibt es irgendwelche rechtlichen grundlagen?

vielen dank und viele grüße
im auftrag von frau a

Hallo,
ja, das kann und muss sogar so sein - Arbeitsunfähigkeit geht vor Beschäftigungsverbot und dass wegen AU. weniger Mutterschutz geleistet wird, das stimmt nicht - das Krankengeld wird vom Mutterschaftsgeld abgelöst und die Versicherte erhält während der Schutzfrist maximal 13,00 € von der Kasse und die Differenz zum Netto. vom Arbeitgeber.
Gruss
Czauderna

soweit ich informiert bin, wird das mutterschaftsgeld aus dem durchschnitt der letzten 3 monate vor beginn des mutterschutzes gebildet. also ist es ja weniger, wenn man in diesem zeitraum schon nur 70 % krankengeld bekommen hat, oder?

folglich dann auch weniger elterngeldanspruch!

so steht es zumindest auch hier:
http://www.das-rechtsportal.de/recht/verbraucherinfo…

Hallo,
du sprichst vom Elterngeld - ich vom Mutterschaftsgeld -
über die Berechnung und Höhe des Elterngeldes kann ich nicht sagen,
kann mir aber nicht vorstellen, dass hier das Krankengeld als Berechnungsgrundlage genommen wird, sondern eher das Regelentgelt, dass der Berechnung des Krankengeldes zugrunde lag, aber wie gesagt, das weiß ich nicht - meine Aussage betraf das Mutterschaftsgeld.
Gruss
Czauderna

hast du dir den text im link durchgelesen?

da steht ja, dass es auch schon das mutterschaftsgeld betrifft.

und was das mutterschaftsgeld betrifft, trifft dann zwangsläufig nachher auch das elterngeld, da ja weniger angerechnet wird als ursprünglich netto vorhanden ist.

Hallo

du sprichst vom Elterngeld - ich vom Mutterschaftsgeld -
über die Berechnung und Höhe des Elterngeldes kann ich nicht
sagen,

Krankschreibungszeiten die mit der schwangerschaft zusammenhängen sind Elterngeldneutral.
Für das Elterngeld werden die letzten 12 Monate vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldes bewertet. Sollte in dieser Zeit eine Krankschreibung die mit der Schwangerschaft zusammenhängt liegen, wird der Bemessungszeitraum entsprechend nach vorne verschoben.

MfG Frank

Hallo,
ich lese auch aus diesem Beitrag nicht heraus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Schutzfrist auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes auswirkt, da ich seit 44 Jahren bei einer Krankenkasse arbeite und es nicht anders kenne, bleibe ich auch bei meiner Meinung - wenn ein anderer Experte dazu aktuelleres Wissen haben sollte, bitte melden.
Es ist auch müßig darüber zu diskutieren oder gar zu streiten -
Arbeitsunfähigkeit geht vor Beschäftigungsverbot und in dem geschilderten Fall liegt eindeutig Arbeitsunfähigkeit vor.
Gruss
Czauderna

Nein, entspanne Dich!
Hi!

da steht ja, dass es auch schon das mutterschaftsgeld
betrifft.

Nein, das steht da nicht wirklich - aber der Link ist eh von nicht wirklich hohem Nährwert.

und was das mutterschaftsgeld betrifft, trifft dann
zwangsläufig nachher auch das elterngeld, da ja weniger
angerechnet wird als ursprünglich netto vorhanden ist.

Das Mutterschaftsgeld beträgt nicht mehr als 13,-€ am Tag.

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld , welcher die Differenz zum vorherigen Netto auffängt.
Als Berechnungsgrundlage gilt ein Referenzzeitraum von 3 Monaten (bzw. 13 Wochen bei wöchentlicher Abrechnung, was aber eher selten vorkommt). Bei der Festlegung dieser 3 Monate bleiben Zeiträume unberücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer (vereinfacht gesagt) schuldlos ein geringeres Einkommen hatte, was im Falle des Krankengeldbezugs ja der Fall ist.

Da kannst Du ganz gut hier nachlesen.

Für das Elterngeld mag ich mich hier nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen, da ich auf detaillierte Fachfragen nicht wirklich fundiert antworten kann.
Aber bevor Du Dich weiterhin auf drittklassige Auskünfte von Versicherungsseiten verlässt, empfehle ich Dir, Dich mal hier durchzuarbeiten - da gibt es auch einen Rechner.

VG
Guido

P.S Dass ein Beschäftigungsverbot die Sache nicht nur einfacher sondern auch günstiger machen würde, ist kein Thema