Liebe/-r Experte/-in,ich habe ein
Arbeitsverhältnis
Auszug:
Der Arbeitnehmer wird wie oben beschrieben,jedoch ausschliesslich für eine Tätigkeit im Objekt :
-------------Genanntes Objekt--------------------
eingestellt.Eine Versetzung in ein anderes Objekt ist ausgeschlossen.
AG wollte mich aber trotzdem extra zu meiner Arbeitszeit in ein anderes Objekt schicken, bin einmal dort arbeiten gewesen,objektbezogenes (man will ja gefällig sein) habe aber dann gesagt, dass ich das nicht mehr mache,sollte über Wochen neben meiner Arbeitszeit sein.Jetzt schreibt er, soll ich für die ganze Woche eine Kranschreibung bringen, obwohl ich meinen Arbeitsvertrag erfüllt habe.
Hallo,
leider kann ich auf die von Ihnen formulierte Frage nicht antworten.
Sorry Trotzkopf
Hallo,
auch wenn es für Sie nicht zufriedenstellend ist, aber den Sachverhalt kann man mit den von Ihnen genannten Informationen nicht beurteilen.
Grundsätzlich kann man wohl sagen, dass nach der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag eine Versetzung nicht umsetzbar ist. Das ist aber weit hergeholt und so kann ich nicht glauben, dass die Versetzungsmöglichkeit durch einen Satz innerhalb Ihres Arbeitsvertrages geregelt ist. Dazu müsste ich mehr erfahren.
Man muss dabei auch beachten, dass die Anordnung an einem anderen Arbeitsplatz tätig zu werden, umgehend mit einer Versetzung geleichzustellen ist. Vielmehr gibt es hier eindeutige Regelungen. Von einer klassischen Versetzung spricht man dann, wenn sich zum einen das Tätigkeitsfeld erheblich verändert, Sie also Arbeiten erledigen müssen, die weit von der vereinbarten Aufgabe entfernt sind. Etwa eine Reinigungskraft, die nun Verkäufertätigkeiten vornehmen soll. Oder die alternative Arbeitsstätte über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen angeordnet wird. Die Anordnung woanders zu arbeiten ist nicht gleich eine Versetzung!
Den Hinweis zur Krankmeldung verstehe ich auch nicht. Ich schließe daraus, dass Sie die Arbeit nach einen oder zwei Tagen verweigert haben und der Arbeitgeber nun eine Rechtfertigung will. Sollte es so sein – wie geschrieben kann ich dies Ihrer Formulierung nicht entnehmen – dann würde er Ihnen sogar noch entgegenkommen, denn sollten Sie tatsächlich nicht an dem zugewiesenen Arbeitsplatz weitergearbeitet haben, dann würde dies zunächst einer Arbeitsverweigerung gleich kommen und zumindest eine Abmahnung rechtfertigen. Eine Selbstbeurlaubung ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Umstände zu erwarten ist, dass Sie einer Gefährdung unterliegen. Alle anderen Gründe wären eher für Sie zum Nachteil.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Schönen Gruß
Holger