Arbeitsrecht oder Tarifvertrag, was zählt mehr?

Liebe Experten,
ich habe nächste Woche folgende Konstellation im Dienstplan stehen:
Dienstag Nachtschicht mit Dienstende um 03:30Uhr,
(Nacht zum Mittwoch), danach am Mittwoch frei und am Donnerstag muß ich wieder antreten um 13:15Uhr. (=24h plus 9h)
Nun habe ich gelesen, dass unter einem Ruhetag zu verstehen ist:

„Ein arbeitsfreier Tag zählt als Urlaubs- oder Ruhetag im Sinne dieses Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst“.

Handelt es sich dabei um eine Regelung im Arbeitsrecht für alle oder muß diese Regel auch in unserem Tarifvertrag expizit so drinstehen? Ich finde keine Passage darüber in unserem Tarifvertrag.
Zählt nun der freie Mittwoch als frei oder nicht?
Vielen Dank

Also soweit ich weiß, zählt der Tarifvertrag mehr, aber ich verstehe nicht ganz, auf was die Frage hinausläuft? - Bei 24 h + 9 h sind doch die 11 h Ruhezeit auf jeden Fall gewährt?! - Ich denke, die Frage läuft auf den Urlaub hinaus - dann kommt es auf die vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit an. Vielleicht hilft es auch mal im Tarifvertrag nach Schichtregelzeiten zu schauen, da es sich hier ja offensichtlich um eine Wechselschicht handelt.

Hallo, herzlichen dank für die Antwort. Ich wusste nicht, dass es Tarifverträge speziell für den Schichtdienst gibt, danke für den Hinweis.
Die Frage ist, ist der Mittwoch als freier Tag anzusehen oder nicht?
Nach der von mir gefunden These zählt der wohl nicht als freier Tag und mir müsste ein zusätzlicher freier Tag in naher Zukunft geboten werden.
Schönen Abend!

Hallo vanchen,

das hängt davon ab, in welcher Branche und in welchem Bundesland Du tätig bist, denn manche Tarifverträge werden vom Bundesarbeitsminister als Allgemeinverbindlich erklärt, d. h. sie sind für die Branche bindend, unabhängig davon ob der Arbeitgeber (AG) dem tarifverhandelnden Verband, oder der Arbeitnehmer (AN) der Gewerkschaft angehört. Abweichungen zum Vorteil des AN sind möglich.

Die allgemeinen Arbeitsrechtlichen Gesetze und Vorschriften für Ruhetage muß ich erst raussuchen, aber ich glaube, darum ging es Dir auch nicht.

Du kanns auch bei im zuständigen Gewerkschaftsbüro anrufen; derartige Auskünfte bekommst Du auch als Nichtgewerkschaftsmitglied.

Viele Grüße
-Rob.

Für ich hört sich das so weit OK
an.

Was im Gesetz steht muss nicht zwingend im Tarifvertrag erwähnt werden.

Super Idee, die Gewerkschaft kann man fragen, danke.
Ich arbeite beim öffentlich rechtlichen Fernsehen in Bayern.

Danke sehr für die Antwort!!

Wenn einer Sache nicht definativ geregelt ist im TV, dann greift hier das Bundes Arbeitszeitgesetz ein. Überwiegend, hat Bundes Gesetze hohe deutung als TV.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Leider, dazu kann ich keine Antwort geben.
Liebe Experten,
ich habe nächste Woche folgende Konstellation im Dienstplan
stehen:
Dienstag Nachtschicht mit Dienstende um 03:30Uhr,
(Nacht zum Mittwoch), danach am Mittwoch frei und am
Donnerstag muß ich wieder antreten um 13:15Uhr. (=24h plus 9h)
Nun habe ich gelesen, dass unter einem Ruhetag zu verstehen
ist:

„Ein arbeitsfreier Tag zählt als Urlaubs- oder Ruhetag im
Sinne dieses Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den
arbeitsfreien 24 Stunden (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) auch die
gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst“.

Handelt es sich dabei um eine Regelung im Arbeitsrecht für
alle oder muß diese Regel auch in unserem Tarifvertrag expizit
so drinstehen? Ich finde keine Passage darüber in unserem
Tarifvertrag.
Zählt nun der freie Mittwoch als frei oder nicht?
Vielen Dank