Arbeitsrecht OR befristeter OR Vertrag OR läuft

Liebe/-r Experte/-in,
Arbeitsrecht befristeter Vertrag läuft aus

Guten Tag, ich habe eine allgemeine Frage zu befristeten Arbeitsverträgen. Mein AG hat mich informiert, daß es meine im Arbeitsrecht vorgeschriebene Pflicht als AN sei, drei Monate vor Auslaufen des Vertrages bei meinen Vorgesetzten die Fortsetzung oder das Auslaufen des Vertrages zu erfragen. Gibt es einen solchen Paragraphen im Arbeitsrecht? Eine zweite Frage habe ich zu formalen Beantragung des Urlaubs: Ich wurde ca. drei Monate vor Auslaufen des Vertrages von meinem vorgesetzten informiert, daß mein Vertrag nicht verlängert wird und unter Abzug meines Resturlaubs am 31.10.09 mein letzter Arbeitstag sei. Auf meine Bitte hin wurde der Vertrag um eine Woche bis zum 8.1. verlängert. Wie lange vor meinem letzten Tag muss ich trotz der Ansage des AG einen formalen Urlaubsantrag stellen und diesen auch genehmigen lassen? da niemand sich Gedanken gemacht hat und mich auch niemand gefragt hat, habe ich an meinem letzten Tag eine übergabemail geschrieben, einen Urlaubsantrag ausgefüllt und bin einfach gegangen. Das war bestimmt nicht korrekt. Danke und liebe Grüße Jessica

Hallo Jessica,

zur ersten Frage: Nein, eine solche Pflicht gibt es nicht.

zur zweiten Frage: Chef über den Urlaub ist der Arbeitnehmer. Er hat es also in der Hand, den Urlaub zu beantragen. Der Arbeitgeber muss ihn genehmigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder sozial vorzugswürdigere Arbeitnehmer eine Ablehnung ermöglichen. Das ist bei Dir nach Deinen Worten nicht so. Du musst also Urlaub beantragen, so wie Du ihn haben willst. Und der Arbeitgeber muss ihn genehmigen. Er hat also gerade nicht das Recht, Deinen Urlaub zu planen.

Viel Erfolg.

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    Waitschies & Ziegenhagen

Tel: 030-288 78 600
Fax: 030-288 78 601
Mobil: 0170-8155867

Almstadtstr.23, 10119 Berlin

www.wz-anwaelte.de

PS: Wenn Dein befristeter Vertrag 1 verlängert wurde, liegt ein neuer Vertrag vor. Es könnte eine Verlängerung sein, die ebenfalls befristet ist. Das setzt voraus, dass sich am alten Arbeitsvertrag nichts geändert hat und vor allem, dass die neue Befristung schriftlich vereinbart wurde. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist der Vertrag unbefristet.

Hallo Jessica,
Deine Fragen möchte ich Dir mit Auszügen aus den entsprechenden Gesetzen beantworten. In diesen ist es nicht vorgesehen, dass Du 3 Monate vor Ende Deines befristeten Arbeitsvertrages den Chef über eine Bleibensbekundung in Kenntnis setzen muss. Eher muss er Dir sagen, dass für Dich eine Möglichkeit der Fortsetzung nach dem Ende Deines befristetes Arbeitsverhältnis besteht. Du selbst hättest natürlich jederzeit nachfragen können, auch kurz vor Schluß. Mit dem Urlaub ist das eher umgekehrt. Hier musst Du den Arbeitgeber über Deinen zeitlichen Urlaubswunsch vorher informieren. Nur wenn ganz außergewöhnliche betriebliche Belange (z. B. Havarie oder alle Kollegen sind krank)vorliegen, dann kann er den Urlaubswunsch nicht entsprechen. Durch Dein befristetes Arbeitsverhältnis hat er aber dann die Möglichkeit Dir den Resturlaub auszubezahlen.
Hier nun die gesetzlichen Bestimmungen dazu:

Bundesurlaubsgesetz

§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
sind.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitneh-mers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betrieb-liche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)

§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefris-tete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

Hallo Naira,

vielen Dank! Das hat mir sehr geholfen.

Vielen Dank. Das hat mir sehr geholfen. Es ging mir eher um den Vorwurf, ich hätte Fehler gemacht. Vertrag wird erstmal nicht verlängert und das wurde auch kommuniziert. War auch in Ordnung, nur, daß ich verpflichtet sein soll, mich beim AG 3 Monate vorher zu erkundigen, konnte ich nicht glauben. Und mir war neu, daß es meine Pflicht ist, den AG über die Anzahl meiner verbleibenden Urlaubstage zu informieren und ihm mitzuteilen, wann mein letzter Tag ist. Wenn man mir sagt: Vertragsende minus Urlaub = letzter Arbeitstag für dich am 30.10., sich dann durch Übertage und eine einwöchige Vertragsverlängerung eine neue Situation ergibt, die der AG kennt, dachte ich immer, der AG rechnet selber nach und es reicht, wenn ich nach meinem letzten Tag abends einen Urlaubsantrag ins Fach lege und gehe…

Klar, wenn alles gut ist, redet man eh miteinander, aber manchmal ist ja nicht alles gut…

Danke dir nochmal!
Jessica

Hallo,

ich war krank, daher die späte Antwort. Brauchst Du die Antwort noch?

Mit der Meldung drei Monate vorher ist sicher die Meldung bei der Arbeitsagentur gemeint, es gibt keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, drei Monate vor Ende beim Arbeitgeber nachzufragen (wäre natürlich vernünftig, denn dann muss man sich u.U. nicht bei der Arbeitsagentur melden, wenn das Arbeitsverhältnis weiter geht). Theoretisch reicht es, wenn der Arbeitgeber am letzten Tag des befristeten Arbeitsvertrages erklärt, dass der Vertrag nicht verlängert wird.
Ingeborg

Gute Besserung… und DANKE! Toll wie schnell und präzise sich hier alle melden…