Arbeitsrecht parkplatz

Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag geregelt, dass ich einen PKW für Dienstfahrten zur Verfügung stellen muss. Leider gibt es bei meinem Arbeitgeber keine Parkplätze. D.h. ich müsste entweder eine Parkkarte für monatlich 59€ lösen, oder ca. 30 Min. Fußweg vom kostenfreien Parkplatz in Kauf nehmen.
Bedingt durch meine Arbeit kann es sein, dass ich während der Arbeit 3-4mal mit dem Auto fortfahren muss.

Kann ich hier die Parkgebühren vom AG fordern?
Oder muss ich in „Laufstreik“ gehen?

Hallo, buidogg

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen untersagt, Rechtsauskünfte im Einzelfall zu geben. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und Vertreter bestimmter Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Es gibt keine gesetzliche oder tarifliche Regelung, die den Arbeitgeber zwingt, Parkplätze zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw für dienstliche Zwecke einsetzt. Hier fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag. Dort hätte - genau wie die dienstliche Nutzung des Privat-Pkw - auch die Frage des Parkplatzes bzw. der Erstattung von Parkgebühren geregelt werden müssen.

Es obliegt jetzt dem Arbeitnehmer, im nachhinein mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen über diese Fragen einzutreten. Ein verständiger Arbeitgeber sollte hier zugänglich sein. Ist er das nicht, hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, einseitig die vertraglichen Abmachungen zu verändern. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Arbeitsvertrag zu kündigen. Hier könnte auch an das Instrument der Änderungskündigung gedacht werden: „Ich kündige (unter Einhaltung der Fristen) zum … und biete an, ab dem … zu folgenden veränderten Bedingungen weiterzuarbeiten.“ Geht die Gegenseite darauf nicht ein, wird die (Beendigungs-)Kündigung allerdings wirksam!

ansemann

Ein Arbeitnehmer hat KEINEN Anspruch auf Überlassung eines Parkplatzes, ungeachtet dessen, dass diese Überlassung dann auch steuerrechtlich zu veranlagen wäre. In solchen Fällen sollte der Arbeitnehmer immer ein schriftliche Regelung des Arbeitgebers einfordern. Auch hier gilt aber, die Tätigkeit beginnt am Arbeitsplatz und nicht mit der Parkplatzsuche. Diese gehört zur Arbeitszeit wenn der Arbeitnehmer dann nach Dienstbeginn immer wieder unterwegs ist und einen Parkplatz sucht. Insgesamt handelt es sich eher um ein Kommunikationsproblem als um ein Rechtssproblem.
Gruß
Lotse

Antwort Grafologe :

Kein direkter Anspruch an den Arbeitgeber auf Beteiligung an den monatlichen Parkgebühren.

Da im Arbeitsvertrag vereinbart ist dass Sie ein Auto
für Dienstfahrten zur Verfügung stellen müssen , ist zu klären :

  1. Abrechnung der Kosten der Dienstfahrten

  2. Versicherungsschutz bei Unfällen während der
    Dienstfahrten.( Eigener Schaden am Auto ;
    Fremdschaden , unbedingt Deckungsschutz mit dem
    eigenen Autoversicherer abklären:wink:

  3. Kosten der mtl. Parkgebüren können als Werbungskosten
    in Ansatz gebracht werden.

Da der Arbeitgeber einen Vorteil aus der Bereitstellung Ihres eigenen Pkw`s für die Dienstfahrten hat, würde ich über eine Beteiligung des Arbeitgebers an den mtl. Parkgebühren sprechen.

mfG grafologe

Diese Kosten können Sie bei Ihrer Steuererklärung geltend machen!

Vielleicht haben Sie ja einen Betriebsrat, dort könnten SIe auf eine Betriebsvereinbarung hinwirken.

MfG