Arbeitsrecht Streik Aussperrung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mal eine Frage in Kürze gibt es bei uns,bei einem städt.Verkehrsbetrieb einen ganztägigen Warnstreik den die Verdi ausruft. Der Betrieb sperrt aber dann alle auch arbeitswilligen nicht in der Gewerkschaft organisierten Mitarbeiter aus.Es gibt einen Notdienstplan wo dann aber nur Aufsichtskräfte (bin selber bei der Aufsicht)eingesetzt werden, die organisiert sind
Darf der Betrieb diese Masnahme durchführen oder verstößt er gegen §615BGB Annahmeverzug
Darf der Betrieb bei Warnstreik aussperren
Vielen Dank für die Mühen
MfG
Rolf

Hallo Rolf,
so wie die Gewerkschaft das Arbeitskampfmittel Streik rechtmässig hat, darf der Arbeitgeber das Mittel der Aussperrung nutzen.
Wer Gewerkschaftsmitglied ist, hat auch ein Streikrecht.
Viel Erfolg
fragmich46

Hallo Rolf,

der Bertrieb reagiert rein rechtlich korrekt auf
eine Streikmaßnahme.
Wer nicht Gewerkschaftsmitglied ist oder sich am Streik beteiligt, geht leer aus- was Lohnfortzahlungen angeht.

Der Betrieb darf aussperren.

Im Grunde sollte aber jeder Arbeinehmer sich überlegen, ob er nicht für die paar Euro Gewerkschaftsmitglied wird. Dort wird mehr geboten, als nur Streikgeld. Von den Ergebnissen der Gewerkschafter/Verhandlungen profitieren ja letztendlich alle - nicht nur die, die organisiert sind. Das sollte man nicht vergessen.

§615BGB Annahmeverzug wird nicht greifen, da es sich rechtlich um eine rechtliche Abwehraussperrung handelt.

Grüße
tina

Hallo Hr. Scheuß,

in der Tat ist es so, daß der Arbeitgeber als sogenannte Gegenmaßnahme einzig durch Betriebsstillegung auch Betriebsteilstillegung auf Streik reagieren kann und darf.

Siehe folgende Ausführung:
Arbeitgeber können mit Aussperrung und Betriebsstilllegung antworten. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994[1] das „Arsenal“ der Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite mit dem Recht zur Betriebsstilllegung bzw. zur Betriebsteilstilllegung im Arbeitskampf erweitert. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stilllegen mit der Folge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren.

MFG Octo-Juro