Arbeitsrecht Systemgastronomie

Hallo,

meine Hoffnung liegt bei denen die vom Arbeitsrecht Ahnung haben und aus Fragen, Antworten machen.

Folgende Vorgeschichte in kurzform: Sie arbeitet seit 6jahren in der Systemgastronomie, arbeitet zunächst laut Vertrag 20h die Woche aber in der Realität 40h die Woche. Nun nach 5Jahren laut Vertrag 169h im Monat aber in der Realität 180h. Angestellt ist Sie als erste Kassenkraft, muss aber Tätigkeiten als Manager ausführen, d.h. Schichtleiterin, Schlussdienst, Ware entgegen nehmen. Sie arbeitet im Prinzip als Manager wird aber nur als erste Kassenkraft vergütet. Auf Arbeit wird Sie von ihrer Chefin gemoppt und laut angemeckert so das oft Tränen kommen. Der laufende Dienstplan (bestätigt) wird 2Tage zuvor noch geändert so das sich ihre kompletten Dienste verschieben ( Sis wurde nicht gefragt ob Sie das machen kann). Über Sie wird auf Arbeit gelästert und ihre Chefin verbietet ihr ein Gespräch mit einem vom Betriebsrat. Vorgehalten wird, nicht Teamfähig zu sein, mit der Aussage Sie solle froh sein überhaupt in Arbeit zu sein. Und noch vieles mehr… Sie würde gerne ihrer Chefin ein Brief schreiben und sie dazu bringen etwas zu ändern oder vor das arbeits Arbeitsgericht zu gehen.

Nun meine Fragen

  1. Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet mehr arbeit zu leisten? (Bitte um Paragraphen)
  2. Welche Rechte haben Arbeitnehmer um sich gegen Mopping zu wehren? (Bitte um Paragraphen)
  3. Was kann ein Arbeitnehmer gegen ungerechte Bezahlung machen? (Bitte um Paragraphen)
  4. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Frei anrufen? Muss der Arbeitnehmer erreichbar sein? (Bitte um Paragraphen)
  5. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbietet den Betriebsrat während der Arbeit zu konsultieren? (Bitte um Paragraphen)
  6. Bitte rechtlichen Rat bei Äußerung vom Arbeitgeber, …könne froh sein überhaupt in Arbeit zu sein. (Bitte um Paragraphen)
  7. Dienstplanänderungen? (Bitte um Paragraphen)

Bitte um ernst gemeinte Antworten…

Hi!

  1. Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet mehr arbeit zu leisten?

Ja - allerdings nur in Notsituationen, die ich hier mal nicht in pauschaler Regelmäßigkeit vermute.
Es kann allerdings sein, dass im Arbeits- oder Tarifvertrag, bzw. einer Betriebsvereinbarung eine Überstundenklausel fixiert ist, die das Ganze rechtmäßig machen kann.

  1. Welche Rechte haben Arbeitnehmer um sich gegen Mopping zu
    wehren?

Nicht jeder Chef, der einfach nur ein Arschloch ist, mobbt.
Da das Ganze etwas umfangreicher ist, verlinke ich mal.

  1. Was kann ein Arbeitnehmer gegen ungerechte Bezahlung
    machen?

Den Job wechseln.
Wird gezahlt, was im Arbeitsvertrag fixiert ist?
Wie genau sind die Tätigkeiten im Arbeits-, Tarifvertrag erläutert?

  1. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Frei anrufen?

Klar darf er - man muss ja nicht abnehmen.

Muss
der Arbeitnehmer erreichbar sein?

Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.
Wenn kein Bereitschaftsdienst ö.ä. vereinbart ist, nein.

  1. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbietet den
    Betriebsrat während der Arbeit zu konsultieren?

Nein.
§ 39, Abs. 3 BetrVG

  1. Bitte rechtlichen Rat

Dafür solltest Du einen Anwalt konsultieren!
An der Aussage, man solle froh sein, einen Job zu haben, erkenne ich nichts verwerfliches - das ist ein freies Land …

  1. Dienstplanänderungen? 

Dienstpläne müssen in der Regel spätestens 4 Tage vo…

Ich habe auf §§ verzichtet, da gerade im Arbeitsrecht nicht alles so haarklein in Gesetzen niedergeschrieben ist - und zur Urteilssuche war ich zu faul.
Wie gesagt: Wer rechtlichen Rat möchte, sollte sich an die passenden Stellen, sprich Rechtsanwälte wenden.

Gruß
Guido

Hallo,

ein paar Dinge vorweg. Ich bin nicht unbedingt Experte im Arbeitsrecht, sondern als Beamtenvertreter eines Personalrats eher im Dienstrecht zuhause. Zu dem einen oder anderen Punkt habe ich also nicht gleich eine Rechtsgrundlage zur Hand.

Die wichtigste Antwort kann ich aber gleich vorweg nehmen: Der Arbeitgeber darf niemandem die Kontaktaufnahme zum Betriebsrat verbieten. Will man sich geschickt verhalten, versucht man zunächst außerhalb der Arbeitszeit mit dem Betriebsrat zu sprechen. Dieser kennt - soweit vorhanden - die betrieblichen Verhältnisse am besten und auch die entsprechenden Regelungen im Arbeitsrecht und im jeweiligen Tarifvertrag. Ich bitte Dich also, Deine Bekannte aufzufordern, mit dem Betriebsrat Kontakt aufzunehmen. Dadurch darf Ihr kein Nachteil entstehen. Wenn Sie anwaltlichen Rat benötigt, kann eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sinnvoll sein, da diese Fachanwälte vermitteln können.

Folgendes ist mir in den Ausführungen aufgefallen:

Laut Arbeitsvertrag (, den beide Seiten unterschrieben haben…) leistet Deine Bekannte 20 Wochenstunden in Teilzeit bzw. jetzt 169 h / Monat. In Ausnahmefällen kann die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von Überstunden oder Mehrarbeit überschritten werden, keinesfalls jedoch über längere Zeit ohne Begründung. Rahmenbedingungen, die eine höhere Rechtsnorm als der Arbeitsvertrag darstellen, sind das Arbeitszeitgesetz und der Tarifvertrag. Wird dagegen verstoßen, können einzelne Klauseln oder der Arbeitsvertrag ungültig sein. Wird abweichend vom Arbeitsvertrag mehr gearbeitet, so sollte die Mitarbeiterin dies gut dokumentieren, um nachträglich - notfalls vor Gericht - Ansprüche geltend machen zu können.

Weiterhin hat Deine Bekannte Anspruch auf eine sogenannte Tätigkeitsdarstellung. Darin ist genau festzuschreiben, als was sie eingestellt ist und welche Aufgaben damit verbunden sind. Die „TD“ ist die Grundlage für den Arbeitsgeber und den Betriebsrat in Fragen der Eingruppierung. Nimmt sie dauerhaft höherwertige Tätigkeiten war, kann der Betriebsrat eine Umsetzung, z.B. auf eine Schichtleiterstelle fordern. Zumindest eine Zulage oder Höhergruppierung muss möglich sein. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat überhaupt um die Missstände weiß…

Beim Thema Mobbing ist es für einen Außenstehenden schwierig, sich einen Eindruck zu machen, daher bin ich damit vorsichtig. Ich habe selbst einmal Erfahrungen mit „Bossing“ (Mobbing durch den Chef) gemacht. So etwas färbt natürlich auf die Kollegen ab, wenn der Chef bzw. die Cefin anfängt, Stimmung zu machen. Wichtig wäre, wenn die Situation es hergibt, ein Mitarbeitergespräch mit einem Mediator (Vermittler). Auch das kann der Betriebsrat leisten, aber das kommt auf die Situation an. Der eine oder andere Chef fühlt sich dann bedrängt… Gibt es vielleicht eine andere Führungskraft in der Filiale, zu der beide Seiten Vertrauen haben? Rechtliche Schritte sind gut abzuwägen, da Mobbing ein schwerer persönlicher Vorwurf ist, der das Verhältnis zwischen den Beteiligten oft zerrüttet. Aber wenn es sich nicht durch Gespräche aus der Welt schaffen lässt, dann bleibt halt nur der Rechtsweg.

Die Aussage, sie möge froh sein, überhaupt Arbeit zu haben, ist natürlich ein klassisches Totschlagargument, mit der jede Kritik einfach ignoriert wird. Das zeugt zwar von schlechtem Führungsstil und einer sehr schwierigen Situation für die Beschäftigten, ist aber rechtlich Euer kleinstes Problem.

Bevor Deine Bekannte jedoch einen Brief an die Vorgesetzte schreibt, sollte sie sich unbedingt Rat holen (Betriebsrat, Gewerkschaft, Anwalt). Ein Brief ist ein Dokument, dessen Worte gut bedacht sein müssen, um sich nicht selbst angreifbar zu machen. Ein vermittelndes Gespräch ist meist besser.

Gegen ungerechte Bezahlung hilft - wie gesagt - einzig der Gang zum Betriebsrat. Im Beamtenrecht gibt es den „Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung“, warum sollte das im Tarifrecht anders sein? Der beste Ansatzpunkt bleibt die Anforderung der aktuellen „TD“ durch den Betriebsrat.

Ich schließe mich meinem Vorredner an, wenn keine Rufbereitschaft vereinbart ist, muss die Mitarbeiterin auch nicht ans Telefon gehen (siehe Tarifvertrag, Arbeitsvertag, Arbeitszeitgesetz). Gerade in der geschilderten Situation können sich kurzfristige Dienstplanänderungen, insbesondere durch Krankheit, immer ergeben. Gerade im Sinne einer positiven Bewertung der eigenen Arbeit durch den Arbeitgeber in puncto Hilfsbereitschaft und Flexibilität ist die Beschäftigte natürlich gut beraten, auch mal einzuspringen oder in der Freizeit ans Telefon zu gehen. Wird dies zum Dauerzustand, kann ich den Wunsch nach Freizeit mehr als nur nachvollziehen, auch das kenne ich leider allzu gut. Das Arbeitszeitgesetz bietet eine gute Grundlage bezüglich einzuhaltender Ruhezeiten, auch im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Ausgleichsruhezeiten sind wichtig, vor allem, wenn die Nerven schon so blank liegen. Da hilft nur reden, reden, reden…

Wenn alle Bemühungen nicht fruchten, kann ich leider nur einen Arbeitsplatzwechsel empfehlen, obwohl diese Zustände in der Systemgastronomie vermutlich keine Einzelfälle sind. Bei einer Kündigung erlischt aber meines Wissens in der Regel der Anspruch auf eine Abfindung. So etwas also mit dem Betriebsrat klären… Viele Großküchen, z.B. in der öffentlichen Verwaltung (Polizei, Krankenhäuser, Schulen…) beschäftigen auch Systemgastromen, vielleicht wäre das irgendwann das Richtige?

Liebe Grüße, Michael

Hi!

Wird dagegen
verstoßen, können einzelne Klauseln oder der Arbeitsvertrag
ungültig sein.

Sorry, aber eine Teilnichtigkeit macht einen Arbeitsvertrag noch lange nicht ungültig.

Weiterhin hat Deine Bekannte Anspruch auf eine sogenannte
Tätigkeitsdarstellung.

Das ist falsch.
Man hat einen Anspruch auf einen Nachweis der Vertragsbedingungen gem. § 2 NachWG.
Wenn Du da mal reinschaust, siehst Du den Anspruch auf
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

Darin ist genau festzuschreiben,

Die „TD“ ist die Grundlage für den Arbeitsgeber und den
Betriebsrat in Fragen der Eingruppierung.

Auch das kann so sein, ist aber noch lange nicht immer der Fall.
Wenn ich der Meinung bin, einen lang gedienten Mitarbeiter der Poststelle höher einzugruppieren, dann ist mir die tatsächliche Tätigkeit weitestgehend egal.

Nimmt sie dauerhaft
höherwertige Tätigkeiten war, kann der Betriebsrat eine
Umsetzung, z.B. auf eine Schichtleiterstelle fordern.
Zumindest eine Zulage oder Höhergruppierung muss möglich sein.
Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat überhaupt um die
Missstände weiß…

Du setzt etwas voraus, das noch lange nicht existieren muss: Einen Tarifvertrag, der Anwendung findet.

Gegen ungerechte Bezahlung hilft - wie gesagt - einzig der
Gang zum Betriebsrat. Im Beamtenrecht gibt es den „Grundsatz
der funktionsgerechten Besoldung“, warum sollte das im
Tarifrecht anders sein?

Weil es zwei völlig verschiedene Paar Schuhe sind?
Warum sind Beamte keine Arbeitnehmer?
Warum bekommen Beamte kein Gehalt sondern werden alimentiert?
Warum haben Beamte keinen Arbeitgeber sondern einen Dienstherrn?

Der beste Ansatzpunkt bleibt die
Anforderung der aktuellen „TD“ durch den Betriebsrat.

… auf den es keinen Rechtsanspruch gibt und das Ganze somit im Sande verlaufen wird.

Gerade im Sinne einer
positiven Bewertung der eigenen Arbeit durch den Arbeitgeber
in puncto Hilfsbereitschaft und Flexibilität ist die
Beschäftigte natürlich gut beraten, auch mal einzuspringen
oder in der Freizeit ans Telefon zu gehen.

Was genau hat die Beurteilung der vertraglichen Verpflichtungen (also die er eigenen Arbeit) gem des § 611 BGB mit dem Verhalten während seiner Freizeit zu tun?

Bei einer
Kündigung erlischt aber meines Wissens in der Regel der
Anspruch auf eine Abfindung.

Den Anspruch leitest Du genau woraus ab?

Man man man …

Gruß
Guido

Lieber Daniel,

leider kann ich diese Fragen nicht in der gebotenen Kürze beantworten, da ich nicht in der Lage bin alle Paragrafen aus dem Ärmel zuschütteln.
Da hier sehr viel im Argen liegt, empfehle ich Kontakt zur Gewerkschaft oder zu einem Arbeitsrechtsanwalt.
Gruss
Helmut