Arbeitsrecht - Tarifrecht Überstunden bei Teilzeit

Hi Ihrs!

Ich würde gerne mal die Meinungen von ein paar Leuten zu folgendem Thema hören:

Eine Teilzeitkraft (30 Std./Woche - tarifliche Regelarbeitszeit = 38,5 Std./Woche) arbeitet regelmäßig mehr. Der Tarif ist an den BAT angelehnt. In diesem Tarifwerk steht zur Überstundenvergütung sinngemäß folgendes drin:
Überstunden sind Mehrarbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (eines Vollzeitbeschäftigten) hinaus geleistet werden. Nur für diese Stunden gibt es zusätzlich zum Freizeitausgleich auch den Überstundenzuschlag

Die Tatsache, dass das in Ordnung und rechtens ist, stelle ich nicht in Frage - dazu gibt es ja sogar ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht.

ABER: In der Vergangenheit (mindestens in den letzten 5,5 Jahren) ist kommentarlos so verfahren worden, dass die Teilzeitbeschäftigten für JEDE geleistete Mehrarbeitsstunde die Zuschläge erhalten haben.

Und jetzt kommt meine Frage:
Ist aufgrund dieser Tatsache ein außertariflicher Anspruch entstanden (Stichwort: Betriebliche Übung)???

Ich freue mich auf Eure Antworten!

Liebe Grüße
Guido

P.S. Dieser Fall ist nicht konstruiert - wäre eigentlich eine gemeine Prüfungsfrage…

Hallo

Und jetzt kommt meine Frage:
Ist aufgrund dieser Tatsache ein außertariflicher Anspruch
entstanden (Stichwort: Betriebliche Übung)???

– Erst mal: Nein! Der AG kann sich darauf berufen, den Zuschlag irrtümlich angenommen zu haben, aufgrund tariflicher Vorschriften zahlen zu müssen. Vermutlich besteht eher ein Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der Verjährungs- und Ausschlussfristen unter Berücksichtigung der Entreicherung.

Aber auch: Ja! Hat der AG jedoch bewußt übertariflich gezahlt, wäre die Sachlage anders zu beurteilen. Hier ist aber für Weiteres die Formulierung von Dir „an den BAT angelehnt“ zu schwammig. Wenn der AG befugt ist, diese übertarifliche Regelung zu treffen, könnte man sich imho darauf berufen, daß der AG weiter die Zuschläge zahlen muß.

Gruß,
LeoLo

Na wenigstens einer :wink:
Hi!

– Erst mal: Nein! Der AG kann sich darauf berufen, den
Zuschlag irrtümlich angenommen zu haben, aufgrund tariflicher
Vorschriften zahlen zu müssen. Vermutlich besteht eher ein
Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der Verjährungs- und
Ausschlussfristen unter Berücksichtigung der Entreicherung.

Naja - irrtümlich hin oder her - bei einem Zeitraum von „eigentlich war das schon immer so“…
Rückzahlung ist zum Glück nicht möglich - die Zuschläge wurden mit abgefeiert (also für 2 Stunden Mehrarbeit 2,5 Std Freizeitausgleich)

Aber auch: Ja! Hat der AG jedoch bewußt übertariflich
gezahlt, wäre die Sachlage anders zu beurteilen. Hier ist aber
für Weiteres die Formulierung von Dir „an den BAT angelehnt“
zu schwammig. Wenn der AG befugt ist, diese
übertarifliche Regelung zu treffen, könnte man sich imho
darauf berufen, daß der AG weiter die Zuschläge zahlen muß.

An den BAT angelehnt heißt: Der BMT AW II (MTV Arbeiterwohlfahrt). Er deckt sich weitestgehend mit dem BAT. Die Überstundenregelung ist zumindest identisch.

Es ist beruhigend zu sehen, dass auch Du zu einem eindeutigen JAIN kommst :wink:

Grüße
Guido