Arbeitsrecht, Überstunden Gastronomie

Hallo,

mein Bekannter arbeitet als Koch in einer kleinen Ausflugsgaststätte, die 2008 neu eröffnet wurde. Durch seine guten Kochkenntnisse hat er sich einen Namen gemacht, so dass der Gästezulauf in 2009 sehr gut war und er ca. 320 Überstunden aufgebaut hat. Mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, dass er diese über die „sauere Gurkenzeit“ von November bis März abbauen kann. In dieser Zeit hat er auch nur sporatisch gearbeitet und Urlaub und Überstunden abgebaut. Den Arbeitgeber hat dies allerdings nicht gepasst, dass er für das „Nichtstun“ seines Kochs trotzdem jeden Monat Lohn zu bezahlen hat. Jetzt hat der AG ab 1. März eine Küchenhilfe eingestellt, die das Mittagsgeschäft machen soll, so dass mein Bekannter erst am Abend zum Kochen kommen soll. Die Küchenhilfe soll verhindertn, dass mein Bekannter wieder soviele Überstunden aufbaut. - Sie ist ja billiger wie ein Facharbeiter. Wenn der Koch nur am Abend arbeitet kommt er nicht auf sein Wochenarbeitssoll von 35 Stunden, d. h. für die kommende „sauere Gurkenzeit“ hat er kein Stundenpolster - im Gegenteil es könnte zu Minusstunden kommen. Im Arbeitsvertrag steht:
Das er zu den erforderlichen, saisonbedingten Arbeitszeiten … zur Verfügung zu stehen hat.
Die indivituelle, durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 35 Wochenstunden.
Jetzt meine Frage: Wie schaut es für den Arbeitnehmer aus, wenn er für die Zeit von November 2010 bis März 2011 nicht genügent Überstunden hat, muss er dann nacharbeiten, oder muss der Arbeitgeber ihm Arbeit zuweisen.

Vielen Dank für Eure Antworten

Hallo,

mein Bekannter arbeitet als Koch in einer kleinen
Ausflugsgaststätte, die 2008 neu eröffnet wurde…
Vielen Dank für Eure Antworten

Hallo Margarete,
vielen Dank für deine Anfrage. Leider bin ich nicht genügend mit diesem Thema vertraut um Dir kompetent antworten zu können.
Viele Grüße CAHA

Leider kann ich Dir keine Antwort daurauf geben,

Hallo

Soviel ich weiß, ist es tatsächlich Saisonbedingt möglich jemanden weniger arbeiten zu lassen, damit er in anderen Zeiten mehr zur verfügung steht. Dass muss dann aber im Arbeitsvertrag so festgeschrieben sein. Er hat auf jeden Fall kein Recht darauf, Überstunden anzuhäufen die er später abfeiern kann. Das ist dann auch eien Kulanzfrage.
Ers ollte einfach mit seinem Chef reden, wie er sich das vorstellt und dann wirklich schriftlich etwas fixieren.

Viele Grüße,

Maria Schulze

Hallo,

mein Bekannter arbeitet als Koch in einer kleinen
Ausflugsgaststätte,
der Gästezulauf in 2009 sehr gut war und er ca. 320
Überstunden aufgebaut hat. Mit dem Arbeitgeber wurde
vereinbart, dass er diese über die „sauere Gurkenzeit“ von
November bis März abbauen kann. In dieser Zeit hat er auch nur
sporatisch gearbeitet und Urlaub und Überstunden abgebaut. Den
Arbeitgeber hat dies allerdings nicht gepasst, dass er für das
„Nichtstun“ seines Kochs trotzdem jeden Monat Lohn zu bezahlen
hat. Jetzt hat der AG ab 1. März eine Küchenhilfe eingestellt,
die das Mittagsgeschäft machen soll, so dass mein Bekannter
erst am Abend zum Kochen kommen soll. Die Küchenhilfe soll
verhindertn, dass mein Bekannter wieder soviele Überstunden
aufbaut. - Sie ist ja billiger wie ein Facharbeiter. Wenn der
Koch nur am Abend arbeitet kommt er nicht auf sein
Wochenarbeitssoll von 35 Stunden, d. h. für die kommende
„sauere Gurkenzeit“ hat er kein Stundenpolster - im Gegenteil
es könnte zu Minusstunden kommen. Im Arbeitsvertrag steht:
Das er zu den erforderlichen, saisonbedingten Arbeitszeiten
… zur Verfügung zu stehen hat.
Die indivituelle, durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 35
Wochenstunden.
Jetzt meine Frage: Wie schaut es für den Arbeitnehmer aus,
wenn er für die Zeit von November 2010 bis März 2011 nicht
genügent Überstunden hat, muss er dann nacharbeiten, oder muss
der Arbeitgeber ihm Arbeit zuweisen.

Vielen Dank für Eure Antworten

Hallo, ich antworte zwar erst später, weil ich durch Zufall Dein Problem hier lese, aber das macht nichts.
Du musst folgendes wissen: Vertrag ist Vertrag!! Wenn da drin steht, dass der Koch 35 Stunden arbeiten soll, dann hat er auch mindestens!! 35 Stunden zu arbeiten und bekommt diese bezahlt. Aber wenn der Arbeitgeber nur eine einzige Stunde Arbeit hat, dann muß der Arbeitgeber die anderen 34 Stunden trotzdem bezahlen. Denn, wie gesagt, Vertrag ist Vertrag. Und das besagt nun mal das Vertragsgesetz. So einfach ist das. Und wenn der Koch Angst hat, seine Ansprüche durchzusetzen, dann sollte er in eine Gewerkschaft eintreten, denn beim Prozeß ist er nicht Kläger, sondern Zeuge. Die Gewerkschaft ist dann Kläger. Es gibt aber noch eine zweite Seite in Deinem Problem. Das wäre wenn ein Zeitkonto beim Abschluß des Arbeitsvertrages schriftlich vereinbart wurde. Dann wäre es so, dass er die Zeit, die ausgefallen ist und bezahlt wurde, allerdings nachzuarbeiten hat. Dafür gibt es aber Regeln. Dieses Zeitkonto kann aber nicht einseitig, im Nachhinein, zum Arbeitsvertrag dazugezaubert werden!!! Als Gewerkschaftsmitglied hat er natürlich Anspruch, dass die Überstunden mit einem steuerfreien Überstundenzuschlag von mindestens 25% zusätzlich, vergütet!!!

Nun kannst Du Dir die Karten neu legen. So wie es richtig und wichtig für Dich ist.

Hallo,

da ich kein Arbeitsrechtler bin, kann ich Dir leider keine qualifizierte Antwort geben. Trotzdem viel Glück noch weiterhin.
Gruss
Maves

Hallo,

mein Bekannter arbeitet als Koch in einer kleinen
Ausflugsgaststätte, die 2008 neu eröffnet wurde. Durch seine
guten Kochkenntnisse hat er sich einen Namen gemacht, so dass
der Gästezulauf in 2009 sehr gut war und er ca. 320
Überstunden aufgebaut hat. Mit dem Arbeitgeber wurde
vereinbart, dass er diese über die „sauere Gurkenzeit“ von
November bis März abbauen kann. In dieser Zeit hat er auch nur
sporatisch gearbeitet und Urlaub und Überstunden abgebaut. Den
Arbeitgeber hat dies allerdings nicht gepasst, dass er für das
„Nichtstun“ seines Kochs trotzdem jeden Monat Lohn zu bezahlen
hat. Jetzt hat der AG ab 1. März eine Küchenhilfe eingestellt,
die das Mittagsgeschäft machen soll, so dass mein Bekannter
erst am Abend zum Kochen kommen soll. Die Küchenhilfe soll
verhindertn, dass mein Bekannter wieder soviele Überstunden
aufbaut. - Sie ist ja billiger wie ein Facharbeiter. Wenn der
Koch nur am Abend arbeitet kommt er nicht auf sein
Wochenarbeitssoll von 35 Stunden, d. h. für die kommende
„sauere Gurkenzeit“ hat er kein Stundenpolster - im Gegenteil
es könnte zu Minusstunden kommen. Im Arbeitsvertrag steht:
Das er zu den erforderlichen, saisonbedingten Arbeitszeiten
… zur Verfügung zu stehen hat.
Die indivituelle, durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 35
Wochenstunden.
Jetzt meine Frage: Wie schaut es für den Arbeitnehmer aus,
wenn er für die Zeit von November 2010 bis März 2011 nicht
genügent Überstunden hat, muss er dann nacharbeiten, oder muss
der Arbeitgeber ihm Arbeit zuweisen.

Vielen Dank für Eure Antworten