Hallo,
ich arbeite im Rettungsdienst und wurde im zuständigen DRK Kreisverband unter meiner Qualifizierung eingestellt um Kosten zu sparen. Plötzlich verlangt man von mir, das ich Aufgaben übernehme, die ich zwar mit meiner tatsächlichen Ausbildung machen dürfte, aber mit der Qualifizierung für die ich bezahlt werde nicht. Ich möchte mich einfach nicht so dafür hergeben, wie sieht es rechtlich aus???
Vielen Dank…
Hallo,
ich arbeite im Rettungsdienst und wurde im zuständigen DRK Kreisverband unter meiner Qualifizierung eingestellt um Kosten zu sparen. Plötzlich verlangt man von mir, das ich Aufgaben übernehme, die ich zwar mit meiner tatsächlichen Ausbildung machen dürfte, aber mit der Qualifizierung für die ich bezahlt werde nicht. Ich möchte mich einfach nicht so dafür hergeben, wie sieht es rechtlich aus???
Es steht natürlich jedem frei zu kündigen und sich einen Arbeitgeber zu suchen, bei dem man sich gegen entsprechende Bezahlung hingibt. Im laufenden Arbeitsverhältnis hat der AG durchaus einen gewissen Spielraum, seine Angestellten für verschiedene Arbeiten einzusetzen. Macnhmal macht man das ja auch, um zu schauen, ob derjenige das wirklich kann usw. usf. Dazu wäre dann ggf. auch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Problematischer ist es im Allgemeinen, wenn man weit unter seiner Qualifikation und bisherigen Tätigkeit eingesetzt werden soll.
Grüße
Rechtlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dich nach Qualitfikation zu bezahlen. Und hat ein Weisungsrecht, welche Aufgaben arbeitsvertraglich zu erfüllen sind, die du nicht einfach verweigern kannst.
Meint: Entweder gelingt es dir, ein Gehaltserhöhung mit Hinweis auf ein deutlich erweitertes Tätigkeits feld zu bekommen oder er überlegt sich, einen anderen Mitarbeiter bei gleichem Lohn zu beschäftigen, den er einmalig auf diese Tätigkeiten hin qualifiziert.
G imager
Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung, die vertraglich vereinbart wude. Möchte der Arbeitgeber eine andere Arbeitsleistung abrufen, muss er dies mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren (und natürlich bezahlen).
Gruß
Martin
Hallo,
grundsätzlich muss man nur die Arbeiten machen, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit entsprechen. Meistens gibt es im Arbeitsvertrag Klauseln, die vorsehen, dass z. B. vorübergehend andere Tätigkeiten zugewiesen können. Allerdings gibt es bei der Zulässigkeit derartiger Klauseln Grenzen.
Was in jedem Fall unzulässig ist, ist jemanden unter seiner Qualifikation einzustellen und zu bezahlen, um ihm dann dauerhaft die höherwertige Tätigkeiten zuzuweisen.
Viele Grüße
annetteka
Was in jedem Fall unzulässig ist, ist jemanden unter seiner
Qualifikation einzustellen und zu bezahlen, um ihm dann
dauerhaft die höherwertige Tätigkeiten zuzuweisen.
Nennst Du bitte eine Quelle in Form der Rechtsgrundlage für Deine Aussage?
Sollte die höherwertige Tätigkeit nur einmalig und ausnahmsweise sein, kannst Du nichts dagegen machen. Deiner Schilderung nach aber soll die höherwertige Tätigkeit auf Dauer ausgeübt werden. Dies würde ich mit Hinweis auf den Arbeitsvertrag und die daraus resultierenden juristischen folgen ablehnen.
Angebot an den AG: Arbeitsvertrag ändern und mehr bezahlen.
Robby1
Es gibt ein Direktionsrecht, mit dem man vom Vorgesetzten zeitweilig (wenn ansonsten der Betriebsablauf gestört wird, z. B. wegen hohen Krankenstand) eine andere Aufgabe zugeteilt bekommen kann. Aber nicht dauerhaft! Der Arbeitsvertrag gilt für beide Vertragspartner. So wie es vereinbart wurde, ist man für den Dienst verpflichtet, und nicht mehr! Ansonsten steht mir die höhere Vergütung zu, wenn ich über einen langen Zeitraum höher bezahlte Tätigkeiten ausübe. In der Regel nach der 6 Woche, und das rückwirkend.
Es kommt darauf an welche Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden (Direktionsrecht). Ansonsten den Betriebsrat, sollte es einen geben ansprechen.
§ 611 BGB
Nennst Du bitte eine Quelle in Form der Rechtsgrundlage für
Deine Aussage?
Bitte sehr. Auch wenn es etwas schräg formuliert ist, gilt für diesen Fall grundsätzlich § 611 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
Hallo,
Deine Frage wurde grundsätzlich bereits beantwortet.
Ist es nur eine gelegentliche Übertragung höherwertiger Aufgaben, dann ist das durch das Direktionsrecht des AG abgedeckt.
Ist es eine dauerhafte Übertragung, gilt § 611 BGB.
Sollte es einen BR geben, hätte dieser bei dauerhafter Übertragung (= Versetzung iSd § 99 BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht, bei dem er auch gleich die korrekte Eingruppierung überprüfen könnte.
Was in Deinem Fall zum Tragen kommt, kann letztendlich aber nur ein Fachanwalt vor Ort beurteilen, falls es keinen BR gibt.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
schau genau auf Deinen Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung.
Meistens steht dort ein Passus, dass der Arbeitsnehmer auf für andere Aufgaben eingesetzt werden kann.
Nutze die Möglichkeit, die Details mit Deiner Personalabteilung und ggf. dem Betriebsrat zu klären.
Rein arbeitsrechtlich kann ich Dir hier in diesem Rahmen keine bessere Antwort geben.
Mfg C.
Nennst Du bitte eine Quelle in Form der Rechtsgrundlage für
Deine Aussage?Bitte sehr. Auch wenn es etwas schräg formuliert ist, gilt für
diesen Fall grundsätzlich § 611 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
Das nenne ich aber mal eine sehr sportliche Auslegung des § 611…
‚Sportlich‘ ???
Hallo,
was passt Dir denn nicht ?
Die Vorschreiberin hat sicherlich kein fein ziseliertes Juristendeutsch benutzt, aber im Kern durchaus recht.
Wenn per Vertrag bestimmte Arbeiten vom AN geschuldet werden, hat er auch grundsätzlich nur diese zu leisten.
Will der AG dem AN dauerhaft ganz oder teilweise höherwertigere Tätigkeiten übertragen, so geht dies nur im Rahmen einer (auch stillschweigenden) einvernehmlichen Vertragsänderung oder aber einer einseitigen Änderungskündigung durch den AG.
Grundsätzlich löst natürlich eine höherwertigere Tätigkeit auch eine höhere Vergütung aus.
Das ist § 611 BGB und wo ist jetzt Dein Problem ???
&Tschüß
Wolfgang
Wenn per Vertrag bestimmte Arbeiten vom AN geschuldet werden,
hat er auch grundsätzlich nur diese zu leisten.
Dann zeige mir in der Praxis mal einen Arbeitsvertrag, wo die Tätigkeiten derart detailliert aufgezählt werden…
Will der AG dem AN dauerhaft ganz oder teilweise
höherwertigere Tätigkeiten übertragen, so geht dies nur im
Rahmen einer (auch stillschweigenden) einvernehmlichen
Vertragsänderung oder aber einer einseitigen
Änderungskündigung durch den AG.
Du meinst also: Wird jemand als Buchhalter eingestellt und soll dann eine Kosten-/Nutzen Analyse erstellen, wäre das unzulässig, weil das EIGENTLICH Aufgabe eines höher bezahlten Controllers wäre?
Grundsätzlich löst natürlich eine höherwertigere Tätigkeit
auch eine höhere Vergütung aus.
Mensch. Das ist ja super. Ich war kürzlich in meiner Tätigkeit mit einem juristischen Problem befasst und habe das gelöst. Habe ich nun Anspruch auf ein Anwalts Gehalt?
Das ist § 611 BGB und wo ist jetzt Dein Problem ???
Das Problem ist, dass kein Arbeitsvertrag einer derart detaillierte Tätigkeitsbeschreibung enthalten dürfte…
Wenn per Vertrag bestimmte Arbeiten vom AN geschuldet werden,
hat er auch grundsätzlich nur diese zu leisten.Dann zeige mir in der Praxis mal einen Arbeitsvertrag, wo die
Tätigkeiten derart detailliert aufgezählt werden…
Das kommt öfter vor als Du denkst. Auch die Eingruppierung in ein abstraktes (tarifliches oder betriebliches) Vergütungssystem ist idR im rechtlichen Sinn eine Tätigkeitsbeschreibung.
Will der AG dem AN dauerhaft ganz oder teilweise
höherwertigere Tätigkeiten übertragen, so geht dies nur im
Rahmen einer (auch stillschweigenden) einvernehmlichen
Vertragsänderung oder aber einer einseitigen
Änderungskündigung durch den AG.Du meinst also: Wird jemand als Buchhalter eingestellt und
soll dann eine Kosten-/Nutzen Analyse erstellen, wäre das
unzulässig, weil das EIGENTLICH Aufgabe eines höher bezahlten
Controllers wäre?
Kennst Du die Bedeutung des Wortes dauerhaft ???
Grundsätzlich löst natürlich eine höherwertigere Tätigkeit
auch eine höhere Vergütung aus.Mensch. Das ist ja super. Ich war kürzlich in meiner Tätigkeit
mit einem juristischen Problem befasst und habe das gelöst.
Habe ich nun Anspruch auf ein Anwalts Gehalt?
Kennst Du die Bedeutung des Wortes dauerhaft ???
Das ist § 611 BGB und wo ist jetzt Dein Problem ???
Das Problem ist, dass kein Arbeitsvertrag einer derart
detaillierte Tätigkeitsbeschreibung enthalten dürfte…
Was eben nicht stimmt. Nur weil es in Deinem Fall keine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung gibt, heißt das noch lange nicht, daß es das nicht gibt.
Feststellungsklagen zur Eingruppierung machen einen großen Anteil der Verfahren an Arbeitsgerichten aus.
Hallo H.-Peter
im Grunde genommen ist es nicht schwierig.
Ich weiss aber wie Du es meinst die Arbeit nicht abzulehnen.
Dennoch hier mein Vorschlag:
1.) es wird sicherlich unterschiedliche Lohngruppeneingruppierungen geben mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen
2.) Wie ist Dein Lohngruppenaufbau mit den Anforderungen aufgebaut ?
3.) Sollte es eine höherwertige Eingruppierung analog Deiner Ausbildung geben, dann darfst Du ruhig Deinen nächst höheren Vorgesetzten darauf ansprechen.
MfG
Frank