Arbeitsrecht - Urlaubsanspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe/-r Experte/-in,

mir stellt sich bezüglich des Urlaubsanspruches folgende Frage:

Befindet sich ein Angestellter seit 03.06.2013 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis und wurde in dem Arbeitsvertrag ein Urlaub von 28 Tagen (bei einer 5-Tage Woche) vereinbart, wie errechnet sich dann der Urlaubsanspruch für die 7 Monate in 2013?

28 Tage/12 Monate = 2,33 Tage
2,33 Tage* 7 Monate = 16,31 Tage

Heißt dies nun, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch auf 16 Tage hat? Ist das so korrekt?

Vielen Dank im Voraus für Ihre/Eure Antworten!

Liebe Grüße

bubbleseye

Befindet sich ein Angestellter seit 03.06.2013 in einem
unbefristeten Angestelltenverhältnis und wurde in dem
Arbeitsvertrag ein Urlaub von 28 Tagen (bei einer 5-Tage
Woche) vereinbart, wie errechnet sich dann der Urlaubsanspruch
für die 7 Monate in 2013?

28 Tage/12 Monate = 2,33 Tage
2,33 Tage* 7 Monate = 16,31 Tage

Heißt dies nun, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch
auf 16 Tage hat? Ist das so korrekt?

vielleicht solltest du dir den gesetzestext zu gemüte führen…§ 5 burlg

wenn wir auf den 31.12.13 abstellen, dann ist die wartezeit iSd § 4 burlg (6 monate erfüllt) erfüllt, d.h. eine quotelung iSd § 5 I lit a) burlg ist nicht nötig, da der volle urlaubsanspruch entsteht (das gilt im zweifel auch für die 8 urlaubstage, die über den gesetzlichen mindesturlaub hinausgehen, wenn keine andere regelung getroffen wurde…).

fazit: eine quotelung würde nur dann iSd § 5 I lita burlg eintreten, wenn das AV ab dem 1.7. beginnt, da die wartefrist von 6 monaten dann nicht mehr in dem kalenderjahr erfüllt werden kann.

Achtung: in Tarifverträgen kann für diesen Fall auch eine für den AN ungünstigere, d.h. 12tel Regelung gelten.

Deshalb stellt sich hier noch die Frage, ob evtl. ein Tarifvertrag gilt.

Achtung:
auch die wartezeit kann im TV im gewissen umfang verlängert und verkürzt werden, auch die aufrundung für bruchteile des urlaubsanspruch kann vereinbart werden… faszinierend, wie umfangreich ein TV sein kann

ja, wenns ne Öffnungsklausel gibt wie im BUrlG, dann schon :wink: