Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite seit einem jahr auf 400 euro basis. seit dezember letzten jahres setzte ich meine überstunden ab.am 28.jan.2011 habe ich vertragsänderung unterschrieben, das der verein ab 01.03.2011 die gesamten sozialabgaben übernimmt. der rest bleibt gleich. am 25.2.2011 wurde ich zum 31.03.2011 ohne angaben von gründen gekündigt. wie gesagt, ich habe meine überstunden abgebummelt und war somit nicht auf arbeit und konnte keine fehler machen. da ich am 28.01.2011 neben der vertragänderung gleichsam mein ehrenamt begründent niederlegt kann ich das als kündigungsgrund nicht ansehen. habe ich ein recht auf den kündigungsgrund oder ist mit der einhaltung der kündigungsfrist seitens des vereins alles rechtens?
zweite frage: wenn in einem arbeitsvertrag steht: die vergütung erfolgt BIS zum 10. des monats und das geld ist erst am 11. oder später auf dem konto, ist das vertragsbruch oder auch rechtens?
danke im voraus.
Hallo!
Leider bin ich kein Fachmann für Vertragsrecht, so dass ich hier leider keine rechtlich fundierte Auskunft geben kann.
MfG
André Glowniak
a) Ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden, lässt sich aus dem knappen Sachverhalt nicht eruieren.
b) Eine Änderungskündigung erscheint in casu eher unwahrscheinlich, da die Änderungen des Arbeitsvertrags bereits erfolgt sind.
c) Für die ordentliche Kündigung benötigt der Arbeitgeber einen sachbezogenen und anerkennenswerten Grund. Diesen muss er auf Verlangen des Arbeitnehmer nennen.
d) In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Gemäss diesem sind nur Gründe in der Person des Arbeitnehmers, im Verhalten des Arbeitnehmers und bei dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig.
e) bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigungsschutzklage zur gerichtlichen Überprüfung der Kündigung zulässig, und zwar innert 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Die Kündigung könnte dann bei Obsiegen des Arbeitnehmers vom Gericht für rechtsunwirksam erklärt werden.
f) Ausserhalb des Kündigungsschutzgesetzes gilt die Kündigung grundsätzlich und kann nicht rückgängig gemacht werden.
g) Die späte Zahlung des Arbeitslohnes ist ein Indiz für finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgeber. Würde diese Klausel regelmässig verletzt, könnte man natürlich auf Vertragseinhaltung klagen, was allerdings ein noch intaktes Arbeitsverhältnis mit Sicherheit völlig zerrütten und einen insolventen Arbeitgeber auch nicht solventer machen würde.
- Kündigungsschutzvorschriften greifen nur ab einer Mindestanzahl von Beschäftigten. Wie viele Beschäftigte hat der Verein? Wenn es nicht mehr als fünf sind, besteht KEIN allgemeiner Kündigungsschutz. Die Kündigung muss in diesem Fall auch nicht begründet werden.
Für Kündigungsschutz müßte es dann schon besondere Gründe geben: Schwerbehinderung, Sittenwidrigkeit der Kündigung o. ä.
- Es kommt darauf an, ob das Geld bis zum 10. auf dem Konto sein soll. In dem Fall wäre die Zahlung dann verspätet und der Arbeitgeber somit vertragsbrüchig. Allerdings: Was hilft es?