Arbeitsrecht VWL

Liebe Mitglieder, ich habe folgende Frage:
ich bin seit 4 Jahren in einem Unternehmen Vollzeit angestellt. Uns wurde jetzt mitgeteilt, daß die VWL per Tarifvertrag eingestellt werden und der Betrag stattdessen jetzt zur Betriebsrente dazugezahlt wird. Erst durch diesen Brief erfuhr ich davon, daß ich VWL hätte bekommen können! Meine Kollegin, die seit 3 Jahren angestellt ist, wußte das auch nicht.
Nach Rücksprache mit der Personalabteilung hieß es: Kann man nichts machen. Ich kann jetzt welche beantragen und bekomme sie ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt.
Stimmt das, daß man da nichts machen kann? Wir sind beide nicht darüber aufgeklärt worden, daß es VWL gegeben hat. Andere Kollegen scheinbar schon. Wenn, dann müßten die doch für alle Angestellten gelten, oder nicht? Können wir die entgangenen Beträge rückwirkend einfordern? Wenn ja, wie? Oder muß man Gewerkschaftsmitglied sein, um Anspruch darauf zu haben.
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Antworten!

Hallo,

die betriebliche Altersvorsorge muss der AG anbieten und darüber aufklären. Nicht jedoch eine VWL. Sollte in einem Tarifvertrag ein Anspruch enthalten sein, so muss der AG nicht über den Inhalt des Tarifvertrags aufklären. Der Tarifvertrag ist für jedermann z.B. im Internet einsehbar. Ob der Tarifvertrag überhaupt bei Ihnen Anwendung findet müsste geprüft werden. Tarifbindung besteht wenn eine von drei Voraussetzung gegeben ist:

  1. der Tarifvertrag ist Allgemeinverbindlich erklärt worden
  2. der AG ist im Arbeitgeberverband organisiert und der Arbeitnehmer ist in der Gewerkschaft dann besteht für diesen AN+AG Tarifbindung
  3. Im Arbeitsvertrag wird Bezug zu Tarifvertrag genommen. Es können aber auch nur gewisse Bereiche aus dem Tarifvertrag im Arbeitsvertrag genannt werden und diese sind dann entsprechend verbindlich.

Sollte der Tarifvertrag Anwendung bei Ihnen finden gibt es noch das Problem von kurzen Ausschlussfristen. Meist verjähren Ansprüche durch im Tarifvertrag kürzere Fristen (häufig 3 Monate).

Somit wenig Hoffnung im Nachhinein noch etwas zu bekommen.

Gruß
Marcus

Guten Abend,

wenn die VWL-Leistungen im allgemein gültigen Tarifvertrag bisher genannt wurden, besteht kaum ein Anspruch auf Nachzahlung. Wenn der Tarifvertrag nachlesbar ist, was er in aller Regel sein muss, hätte das wissen um die VWL ja bekannt sein können. Ein extra Hinweis muss seitens der Firma hierzu aber nicht gegeben werden.
Evtl. lässt sich das Unternehmen ja auf irgendeine Kulanz ein, aber ein direkter Anspruch besteht m.E. nicht.

Gruß

Hallo,

man braucht kein Gewerkschaftsmitglied zu sein, um Rechte aus dem TV für sich nutzen zu können. da diese Rechte aber von Gewerkschaftsmitgliedern durch ihren Einsatz erkämpt worden sind, ist es nicht schlecht, wenn man Mitglied ist.

Dass Du es nicht wusstest, dass VWL bezahlt werden, kann niemens anderes Problem sein, als ganz allein deines. Es ist immer sinnvoll sich über seine Vorteile zu informieren. Dass kann man nur über zB lesen des Tarifvertrages und kann es niemand anders anlasten.

Also: informieren, nicht motzen!

Hallo Gockerl,
wie das rechtlich aussieht, kann ich nicht beurteilen. Aber einen rückwirkenden Anspruch kann ich mir nicht vorstellen.
Wie soll auch der Nachweis geschehen, dass bei der Einstellung nicht seitens des Arbeitgebers zumindest mündlich darauf hingewiesen wurde?
Zudem hat nicht jeder Arbeitnehmer auch einen VWL-Vertrag abgeschlossen, sodaß hier kein Automatismus zu erwarten ist.
Auch wenn das vielleicht nicht unbedingt gerecht ist, als Arbeitnehmer muss man auch mal danach fragen.

Aber wie gesagt, ist meine Meinung, keine rechtliche Beurteilung.

Gruß!

Nick

hallo,
vwl ist ein bestandteil des av, also erfragt man das bei av-vertragsabschluss, ob diese leistung im unternehmen erbracht werden und sie werden dann vertraglich vereinbart.
mfg
SN

Ich sehe in Ihrer Schilderung zwei Probleme:

  1. Wenn die VWL durch einen Tarifvertrag geregelt wird, gilt dies grundsätzlich nur für die Gewerkschaftsmitglieder. Es sei denn, der Arbeitgeber wendet den Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer an. Wie das in Ihrem Betrieb ist, müssten Sie über die Gewerkschaft oder den Betriebsrat klären.
  2. Für den nachträglichen Erhalt der VWL sehe ich keine rechtliche Handhabe, es sei denn, in Ihrem Arbeitsvertrag steht das mit der VWL. Nichtwissen, Nichtinformiertsein hilft Ihnen da nicht weiter.
    Mfg.
    H.-J.Brockerhoff

Hallo,
eine Informationspflicht seitens Arbeitgeber bzgl. Zuzahlung bei Vermögenswirksamen Leistungen besteht nicht. Hier muß der Arbeitnehmer sich schon selbst informieren. Somit besteht auch kein Nachforderungsrecht.

Gruß
Christian R.

Hallo Gockerl,

also so eindeutig lässt sich das nicht beantworten.

Es ist zu klären ob die Vermögenswirksamen Leistungen bei Euch durch Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung geregelt sind. Wenn solche Regelungen existieren muss man prüfen ob Ansprüche im Zweifel auch rückwirkend bestehen.

Andererseit verstehe ich nicht, dass Du Dich nicht über betriebsinterne Gegebenheiten, Leistungen etc. erkundigt hast. Immerhin sind 4 Jahre ja kein Pappenstil.

Sollte ein Betriebsrat existieren, würde ich diesen bitten sich der Sache anzunehmen. Betriebsräte wachen im Betrieb über die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen und nehmen sich der Probleme der Arbeitnehmer an.

Gruss pleitier

Hallo Gockerl,
tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen.
wannsee

Hallo,
welcher Tarifvertrag wird angewandt und was steht denn im Arbeitsvertrag?
MfG
tim27

Hallo Gockerl,
zu Leistungen aus dem TV gibt es seitens des Arbeitgebers keine Informationspflicht.

Hier ist ein Arbeitnehmer selbst gefordert sich zu informieren. Tarifverträge sind z.B. im Internet einsehbar. Die Leistungen aus dem TV kann jeder Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, nicht nur Gewerkschaftmitglieder.

Ein rechtlicher Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nicht.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

MfG
Borkuschter