Hallo, was wäre, wenn sich zwei Arbeitskollegen (zufällig oder nicht) privat träfen und sich wegen eines Streites prügeln würden? Hätte das arbeitsrechtliche Folgen? Inwieweit könnte ein Arbeitgeber sich da „einmischen“?
Gruß
Hallo, was wäre, wenn sich zwei Arbeitskollegen (zufällig oder nicht) privat träfen und sich wegen eines Streites prügeln würden? Hätte das arbeitsrechtliche Folgen? Inwieweit könnte ein Arbeitgeber sich da „einmischen“?
Gruß
Hallo,
wenn das außerhalb der Arbeitszeiten und nicht auf dem Firmengelände geschieht, wie soll der Arbeitgeber denn davon erfahren, wenn man es nicht gerade an die große Glocke hängt. Selbst wenn, bei dem, was die Mitarbeiter in der Freizeit machen, hat der Arbeitgeber kein Mitspracherecht, auch wenn es um Schlägereien geht. Allerdings kann der Arbeitgeber erwarten, dass Mitarbeiter vernünftig zusammenarbeiten, also sollte sich das persönliche Verhältnis untereinander nicht negativ auf die Arbeitsleistung auswirken. Und Chefs zeigen sich in der Regel auch nicht sehr begeistert, wenn man mit gebrochener Nase und blauen Augen auf der Arbeit erscheint bzw wenn man wegen kindischer Prügeleien erstmal krankgeschrieben ist.
Gruß
das sieht das bundesarbeitsgericht aber sowas von ganz anders:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=61238b785966fba8881a8073066723c1&nr=13321&pos=8&anz=83
Hi,
bei dem zweiten Fall kam es zu einer Auseinandersetzung WÄHREND der Arbeitszeit. Und bei dem ersten Fall kam es zu einer Schlägerei auf dem Heimweg der Mitarbeiter. Der Heimweg zählt zum Arbeitsweg und da kann es schon sein, dass der Arbeitgeber noch ein Wörtchen mitzureden hat.
Abgesehen davon ist es schon ziemlich dämlich sich unmittelbar vor dem Betriebsgelände zu schlagen.
MfG
du solltest mal ins urteil schauen. vielleicht findest du dann die stelle, an der steht, dass sich das nur auf schlägereien am arbeitsplatz oder auf dem heimweg bezieht.
oder eben auch nicht.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, bei dem es zu Handgreiflichkeiten zwischen Arbeitskollegen am Arbeitsplatz kam. Auf solche Fälle ist das Urteil anzuwenden sonst nicht.
genau genommen ist das urteil ist auf genau einen fall anzuwenden: auf den verhandelten.
aber darum geht es ja hier nicht. wenn du mal ins urteil hineinschaust siehst du, dass es nicht darauf ankommt, wo genau die schlägerei stattgefunden hat. das war nirgendwo überhaupt thema. es kommt darauf an, was für auswirkungen es auf den betrieb hat.
ich habe hier noch einen weiteren link für dich:
vielleicht ist das für dich dann deutlicher.
Hallo,
zusätzlich zum bereits Geschriebenen:
Sind die Folgen der Auseinandersetzung so schlimm, daß daraus eine AU folgt, kann der AG entweder beim Verursacher Entgeltfortzahlung verweigern gem. § 3 Abs. 1 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
oder die Kosten der EFZ für den anderen AN einfordern gem. § 6 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__6.html
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
zB weil ein AN es unter bestimmten Umständen angeben muß (!) - siehe den bereits von mir verlinkten § 6 EFZG.
&Tschüß
Wolfgang