Arbeitsschutzgesetz nur für öffentlichen Dienst?

Hab mal ne Frage an alle die, die nen bisschen von Gesetzestexten verstehen.

Ich hatte heute eine leichte Diskussion mit meiner Dozentin. Sie hat in den Raum gestellt, das im Arbeitsschutzgesetz lediglich dessen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst beschrieben ist. Sie bezog sich dabei auf ArbSchG § 2 Abs. 5.

Ich interpretier den Absatz so: die Betriebe im öffentlichen Dienst heißen Dienststellen, diese sind im ö. D. für die Umsetzung des ArbSchG verantwortlich (also z.B. bei staatl. Schulen das Kultusministerium), in privaten Betrieben ist dieser selbst verantwortlich(nicht seperat im Gesetz beschrieben.)

Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
Und kanns mir bitte jemand erklären, wenn meine Interpretation falsch ist?
Oder steht es doch irgendwo anders?

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  4. Beamtinnen und Beamte,
  5. Richterinnen und Richter,
  6. Soldatinnen und Soldaten,
  7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

Hallo Stephan
Ich lebe in der Schweiz und kann dir deshalb keine Antwort geben.
Bei uns ist es so geregelt, wir haben ein sogen. öffentliches Recht, Angestellte des Bundes, der Kantone, der Städte und Gemeinden sind i.d.R. danach Angestellt. Ausnahmen bilden beispielsweise Personen, die nur befristet oder nur im Stundenlohn angestellt sind. Das öffentliche Recht unterscheidet sich von den Anstellungsbedingungen in privaten Betrieben nach OR. Eine Person, die bei einem privaten Betrieb nach OR angestellt ist, kann nicht dass öffentliche Recht heranziehen.
Viele Grüsse aus der Schweiz
Suzanne

Hallo Stephan,

dass siehst Du ganz richtig:

Die Zuständigkeit ist in §1 I S2 ArbSchG geregelt: „Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen“. Diese Allzuständigkeit wird zwar in §1 II ArbSchG eingeschränkt, aber das tut hier nichts zur Sache.

In §2 V ArbSchG wird lediglich klargestellt, dass die einzelnen Behörden des öffentlichen Dienstes auch als Betrieb im Sinne DIESES Gesetztes anzusehen sind.

Sollte Deine Dozentin anderer Ansicht sein und dieses begründen, würde es mich freuen, wenn Du mir Ihre Lösung kurz mitteilen würdest.

Charlie80

Mir erschließt sich leider nicht so ganz, worauf du hinaus willst, darum ist die hilfreiche Beantwortung der Frage evtl. etwas schwierig. Darum nur ein paar Stichpunkte, die dir vielleicht bei der Wahrheitsfindung helfen:

  • Betriebe heißen im ö.D. nicht Dienststellen, es SIND Dienststellen, die heißen trotzdem Betriebe; so wie eine städt. Schule halt Schule heißt und trotzdem eine Dienststelle ist :wink:

  • ich störe mich auch ein wenig an dem Beispiel „staatliche Schulen“ und Kultusministerium, weil gerade der Staat ein solches ja gar nicht hat sondern nur die Länder

  • beide Städte, bei denen ich bisher arbeite(te) hatten/haben einen Sicherheitsbeauftragten als Vollzeitbeschäftigten gehabt, mein Schwager hatte vor kurzem eine ebensolche Stelle in einem Krankenhaus (ob von Stadt oder Land betrieben, weiß ich nicht, aber nicht privat)

Wenn du noch etwas konkreter wirst, worum genau es dir geht, kann ich vielleicht auch noch etwas konkreter werden :wink:

Ich hatte heute eine leichte Diskussion mit meiner Dozentin.
Sie hat in den Raum gestellt, das im Arbeitsschutzgesetz
lediglich dessen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst
beschrieben ist. Sie bezog sich dabei auf ArbSchG § 2 Abs. 5.

Ich interpretier den Absatz so: die Betriebe im öffentlichen
Dienst heißen Dienststellen, diese sind im ö. D. für die
Umsetzung des ArbSchG verantwortlich (also z.B. bei staatl.
Schulen das Kultusministerium), in privaten Betrieben ist
dieser selbst verantwortlich(nicht seperat im Gesetz
beschrieben.)

Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
Und kanns mir bitte jemand erklären, wenn meine Interpretation
falsch ist?
Oder steht es doch irgendwo anders?

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes
sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1
    des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit
    Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  4. Beamtinnen und Beamte,
  5. Richterinnen und Richter,
  6. Soldatinnen und Soldaten,
  7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind
Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen
Gesetzen, in Rechtsverordnungen und
Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den
Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen.
Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen
und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes
und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der
Streitkräfte.

Ich will nur wissen ob irgendwo im Arbeitsschutzgesetz steht, das es nur für den öffentlichen Dienst gilt!?

NUR für den ö.D.? Warum sollte es das? Die Gültigkeit eines Gesetzes steht üblicherweise im ersten Paragraphen, so auch hier (in Absatz 1):

„Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen…“

Ich will nur wissen ob irgendwo im Arbeitsschutzgesetz steht,
das es nur für den öffentlichen Dienst gilt!?

Hallo Stephan,

das Gesetz ist ein Bundesgesetz und orientiert sich an EU-Richtlinien. Es wurde 2004 novelliert und gilt für (fast) alle Tätigkeitsbereiche, egal ob Arbeiter/in, Beamter/in. In der freien Wirtschaft spricht man von Betrieben, im öff. Dienst heißen die Betriebe halt Dienststellen, was aber nichts mit dem Geltungsbereich des Gesetzes zu tun hat.
Das Gesetz umfasst nicht nur gesundheitliche Dinge, sondern auch psychische Faktoren, das Wohlfühlen am Arbeitsplatz findet Berücksichtigung, sowie die Prävention beim Errichten eines neuen Arbeitsplatzes.
Du liegst also völlig richtig!!!

Viele Grüße

Angie56

Hallo Stephan,

ich bin da kein Experte, aber so wie ich das Gesetz lese, gilt es für alle! Also öffentl.Dienst UND Privatwirtschaft. Die Vereinheitlichung war glaub ich auch gerade das Ziel des Gesetzes - nach Umsetzung einer EU-Richtlinie . Müsste doch aber in jedem Kommentar zum ArbSchG stehen!

VG
Janine

Hallo,

leider kann ich zZ, aus terminlichen Gründen, die Frage nicht beantworten. Danke für das Verständnis.

kdl1954

Hallo Stephan,

Deine Auffassung ist schon richtig. Das ArbSchG gilt nach § 1 für alle Tätigkeiten, die dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. In § 2 wird nur definiert, wer sich im öffentlichen Dienst für die im weiteren Text enthaltenen Aufgaben verantwortlich fühlen muss.

Gruß

Michael

Hallo,

das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle!

Gruß Bukatcho

Re: Arbeitsschutzgesetz nur für öffentlichen Diensf öffentliche Dienststellen an.also Klarstellung was Betrieb im öffentlichen Dienst ist.

Sorry. Da muss ich passen. Sowas weiss ich echt garnicht.