Arbeitsschutzgesetz nur für öffentlichen Dienst?

Hab mal ne Frage an alle die, die nen bisschen von Gesetzestexten verstehen.

Ich hatte heute eine leichte Diskussion mit meiner Dozentin. Sie hat in den Raum gestellt, das im Arbeitsschutzgesetz lediglich dessen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst beschrieben ist. Sie bezog sich dabei auf ArbSchG § 2 Abs. 5.

Ich interpretier den Absatz so: die Betriebe im öffentlichen Dienst heißen Dienststellen, diese sind im ö. D. für die Umsetzung des ArbSchG verantwortlich (also z.B. bei staatl. Schulen das Kultusministerium), in privaten Betrieben ist dieser selbst verantwortlich(nicht seperat im Gesetz beschrieben.)

Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
Und kanns mir bitte jemand erklären, wenn meine Interpretation falsch ist?
Oder steht es doch irgendwo anders?

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  4. Beamtinnen und Beamte,
  5. Richterinnen und Richter,
  6. Soldatinnen und Soldaten,
  7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

Guten Morgen,

wenn man sich den § 2 anschaut, findet man darin erstmal die Begriffsdefinitionen in den Absätzen 2, 3 und 5.
Wenn also im ArbSchG von Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betrieb die Rede ist, ist dieses und jenes konkret damit gemeint.
M.E. werden durch die Definition des Arbeitgebers in Abs. 3 sämtliche mögliche Rechtsformen erfasst (also Einzelunternehmen, GmbH, etc.).

Den Abs. 5 lese ich auch nur in klarstellender Form und nicht -wie die Dozentin meint- in ausschließender Form: Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen.
Interpretation: Wenn im Gesetz Betrieb steht und es geht um den öffentlichen Dienst, dann sind damit die Dienststellen gemeint. Ansonsten ist der „Betrieb“ im klassischen Sinne gemeint (z. B. Autowerkstatt, Bürstenfabrik).
Wenn es sich hier um eine ausschließliche Einbeziehung des öD handeln würde, müsste da m.E. so etwas stehen wie: „Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten die Dienststellen des ö.D.“ oder so ähnlich.

Wenn man sich dann noch z.B. den § 3 anschaut, dann ist da nur von Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Rede. Also werden wieder alle Arbeitgeber davon erfasst.

Greetz
S_E

Genau - es besagt nur, dass auch Dienststellen des ÖD „Betriebe“ sind im Sinne dieses Gesetzes…

Beatrix

Hallo,

Sie hat in den Raum gestellt, das im Arbeitsschutzgesetz
lediglich dessen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst
beschrieben ist. Sie bezog sich dabei auf ArbSchG § 2 Abs. 5.

Warum schaut sie nicht einfach mal in den §1 (http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__1.html)? Da steht doch ganz genau, für wen das Gesetz gilt. Und ich finde dort keine Ausnahme für den öffentlichen Dienst.
Gruß
loderunner (ianal)

Interpretation: Wenn im Gesetz Betrieb steht und es geht um
den öffentlichen Dienst, dann sind damit die Dienststellen
gemeint.

Mein Trumpf gegenüber dem in Arbeitsschutzdingen hoffnungslos überforderten Arbeitgeber Staatsanwaltschaft und dem in diesbezüglich eigener Sache ebenso hoffnungslos überforderten Arbeitgebervertreter Staatsanwalt, falls ich jemals wegen eines Arbeitsunfalls angeklagt werden sollte.

smalbop

Hallo,

Interpretation: Wenn im Gesetz Betrieb steht und es geht um
den öffentlichen Dienst, dann sind damit die Dienststellen
gemeint.

Mein Trumpf gegenüber dem in Arbeitsschutzdingen hoffnungslos
überforderten Arbeitgeber Staatsanwaltschaft und dem in
diesbezüglich eigener Sache ebenso hoffnungslos überforderten
Arbeitgebervertreter Staatsanwalt, falls ich jemals wegen
eines Arbeitsunfalls angeklagt werden sollte.

Häh?
Gruß
loderunner

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Für Staatsanwälte gelten eigene Gesetze?

Mein Trumpf gegenüber dem in Arbeitsschutzdingen hoffnungslos
überforderten Arbeitgeber Staatsanwaltschaft und dem in
diesbezüglich eigener Sache ebenso hoffnungslos überforderten
Arbeitgebervertreter Staatsanwalt, falls ich jemals wegen
eines Arbeitsunfalls angeklagt werden sollte.

Häh?

Ich könnte mir vorstellen, dass die auf die sachlichen Vorhaltungen des Staatsanwalts hin geäußerte Gegenfrage, inwieweit denn die Umsetzung der exakt selben arbeitschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten im Bereich der Staatsanwaltschaft einer Überprüfung standhalten würde, den Schwung beim Plädoyer und die Bemessung des geforderten Strafmaßes etwas bremsen wird. Übrigens auch beim Richter, denn auch ein Gericht ist eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes.

Und dieses fordert dokumentierte und laufend fortgeschriebene Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsabläufe, auch in der Verwaltung, Umgang mit Geräten, auch Bürogeräten, und Stoffen nebst Festlegung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und durchzuführenden regelmäßigen Sicherheitsprüfungen an Geräten, jährlich (Azubis: halbjährlich) wiederholte mündliche, dokumentierte, arbeitsplatzbezogene Unterweisung der Beschäftigten, nachweisliche Überprüfung und Beurteilung der Wirksamkeit der vorgenannten Maßnahmen,…

Kurzum: Wenn ein Vorgesetzter einen Facharbeiter mit einer Arbeit betraut, in deren Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen dieser nicht zuvor dokumentiert unterwiesen wurde und der dann verunglückt, dann wird gegen den Vorgesetzten ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dasselbe gilt, wenn es zwar eine dokumentierte Unterweisung gab, aber die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen vom Vorgesetzten nicht persönlich oder durch eine beauftragte Person überwacht wurde.

Recht so. Aber gegen wen würde eigentlich das Ermittlungsverfahren eröffnet, wenn ein Staatsanwalt oder ein Richter eine Hilfskraft ins Archiv schickt, um eine Akte zu holen und die sich dort beim Sturz von der Leiter das Genick bricht?

Lass mich raten: Bevor in dem speziellen Fall irgendwas passieren würde, müsste man schon mit Presse und Dienstaufsichtsbeschwerde drohen.

Gruß
smalbop

Hallo,

Ich könnte mir vorstellen, dass …

Du solltest vielleicht Bücher schreiben bei Deiner Phantasie.

Wie war doch gleich die Frage hier im Thread?
Gruß
loderunner

Wie war doch gleich die Frage hier im Thread?

Das ist unerheblich, da die Frage zu dem Zeitpunkt, als ich mich zum erstenmal in diesem Faden äußerte, ja bereits richtig beantwortet war: Das ArbSchG gilt nicht nur für private Arbeitgeber, sondern auch für öffentliche.

Ich habe mir hier zur Angewohnheit gemacht, richtige Antworten einfach für sich stehen zu lassen und weder überflüssigerweise zu wiederholen noch darin krampfhaft nach etwas zu suchen, was man vielleicht als uneindeutige Formulierung auslegen könnte, um es dann absichtlich falsch herum verstehen und bekritteln zu können - statt ganz einfach mal selbst dem UP eine richtige Antwort zu geben. Denn damit würde man sich ja selbst aus der Deckung begeben. (Ich weiß, dass ich mit der Einstellung bei manchen Forumsjuristen auf Unverständnis treffe.)

Stattdessen war meine Äußerung lediglich ein Kommentar zur richtigen Antwort. Und als solcher hat er durchaus einen Bezug auch zur Ausgangsfrage: Es ist nämlich entgegen der Meinung der Dozentin nicht nur nicht der Fall, dass das ArbSchG allein für den öffentlichen Dienst gilt. Es ist vielmehr genau umgekehrt so, dass man meinen könnte, es gelte für den öffentlichen Dienst gerade nicht.

Jedenfalls ist die Umsetzung der Vorschriften in den deutschen Beamtenstuben deutlich verschnarchter als in der Privatwirtschaft, auch in reinen Verwaltungsbetrieben. Wie es in den Kanzleien aussieht, weiß ich nicht, habe aber meine Bedenken.

Gruß
smalbop

Hallo,

Wie war doch gleich die Frage hier im Thread?

Das ist unerheblich, …

ah so. Na, dann.
Ich dachte immer, das Plauderbrett wäre wo ganz anders.
Gruß
loderunner

Hallo

Wie war doch gleich die Frage hier im Thread?

Das ist unerheblich, …

ah so. Na, dann.
Ich dachte immer, das Plauderbrett wäre wo ganz anders.

Zitat:
„Brettbeschreibung
Dieses Brett dient dem Gedankenaustausch zu arbeitsrechtlichen
Themen.“

Gruß und schönes WE
smalbop

Hallo,

Dieses Brett dient dem Gedankenaustausch zu arbeitsrechtlichen
Themen."

Richtig. Aber bitte im eigenen Thread.
Lies mal die Netiquette:
„1. Beachte den Kontext. Veröffentliche deine Fragen und Kommentare nur dort, wo sie am besten passen. Postings, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben („Off-Topic-Postings“), machen die Bretter unübersichtlich.“

Ich dachte, das hättest Du mittlerweile mitbekommen. Bist doch nicht erst seit gestern hier.
Gruß
loderunner

Hallo
für Beamte gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht weil sie keine Arbeitnehmer sind.
Gruß Günter

Blödsinn
Hi!

für Beamte gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht weil sie keine
Arbeitnehmer sind.

Das ist Blödsinn!
§ 2, Abs. 2 Punkt 4 ArbSchG ist da ziemlich eindeutig.

Gruß
Guido