Arbeitsschutzgesetz

darf eine vorbestarfetz jemanden ausbilden und welcher paragrah besagt dies

so nicht.

darf eine vorbestarfetz jemanden ausbilden und welcher
paragrah besagt dies

Da schmeißt du ein paar Sachen übereinander.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz hat das so nichts zu tun.

Es geht um das Jugendarbeitsschutzgesetz und das
Berufsbildungsgesetz. Und vermutlich meinst du wohl
eine vorbestrafte Person und eine berufliche Ausbildung?!

Nun, Vorbestrafte sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Daann dürften etliche Unternehmen gar nicht mehr ausbilden.
Nach §§ 28, 29 BBiG, müssen sowohl der Ausbildende und der Ausbilder
persönlich geeignet sein.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Was heißt das nun?
Pkt. 2 des § 29 BBiG ist klar. Pkt. 1 ergibt sich jetzt aus § 25 JArbSchG.

(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

Hier die Straftatenausschlussliste nach StGB
§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 175 (weggefallen)
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
§ 181b Führungsaufsicht
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184f Jugendgefährdende Prostitution
§ 184g Begriffsbestimmungen
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Förderung des Menschenhandels

Oder es sind halt seither 5 Jahre vergangen. Generell kein Probleme sind hingegen:
§ 234 Menschenraub
§ 234a Verschleppung
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel

Und wie gesagt, das müssen der Ausbildende und der Ausbilder
erfüllen! Gerade bei erstgenannten gibt es da eher Schwierigkeiten,
da dies die Unternehmer selber sind.