Arbeitssuche nachweisen trotz 58er-Regelung ?

Hallo,
ein Bekannter von mir hat die 58er-Regelung unterschrieben und jetzt seinen ersten Bewilligungsbescheid bekommen (für normales Arbeitslosengeld). Auf diesem steht, dass er trotzdem seine Bemühungen der Arbeitssuche nachweisen muss, sonst könnte ihm möglicherweise das Geld gestrichen werden.
Ich dachte ja, dass nach Unterschrift unter diese 58er-Regelung keine Aktivitäten mehr in Sachen Arbeitssuche nachgewiesen werden müssen, da man ja sowieso aus der Statistik raus ist und nicht mehr offiziell als arbeitslos gilt, die Arbeitsagentur nicht mehr vermitteln muss und man somit seinen Beitrag zur Abbau der Arbeitslosigkeit in diesem unserem Lande geleistet hat.

Weiss vielleicht jemand Rat ?

Danke im Voraus
Frank

Hallo

in Bezugnahme von:

ein Bekannter von mir hat die 58er-Regelung unterschrieben und
jetzt seinen ersten Bewilligungsbescheid bekommen (für
normales Arbeitslosengeld). Auf diesem steht, dass er trotzdem
seine Bemühungen der Arbeitssuche nachweisen muss, sonst
könnte ihm möglicherweise das Geld gestrichen werden.

wie kann man eigentlich so naiv sein das zu glauben was irgendwelche
Arbeitsamtmitarbeiter verbreiten.

Hierzu gibt es eine eindeutige Rechtslage über die sich jeder betroffene informieren kann sofern er will und sofern ihm etwas am eigenen Schicksal liegt.

Eigentlich sollte es schon ein Gebot der Eigenverantwortung sein gegenüber der Gemeinschaft
welche man womöglich vorübergehend in Anspruch nimmt diese auch wieder zu entlasten.

Daher schlage ich vor er geht in den wohlverdienten Ruhestand mit den dafür vorgesehenen
Abschlägen.

Es ist in keinem Fall einzusehen warum er weiterhin auf Kosten der Gemeinschaft sein Leben gestalten will, ebenso wenig die persönliche Bereicherung wenn er keinerlei Unternehmungen
unternimmt diesen Umstand zu unterbinden.

Gruß

Nachfrage
Hallo pumuckel,
normalerweise halte ich mich aus Fragen raus zu den ich beruflich keinen direkten Bezug habe.
Bei deiner Antwort muss aber nun doch mals nachfragen.
Meines Wissens nach gibt es doch tatsächlich eine Regelung berm Arbeitsamt die besagt, wenn der
Betreffende (ab 58 Jahre ??!!) unterschreibt dass er zum frühstmöglichen Zeitpunkt in eine Altersrente
beantragt (60 Lebensjahr), dass er dann aus der Vermittlung duch die Bundesagentur für
Arbeit herausgenommen wird.
Die berechtigte Frage war doch . warum muss er einen Nachweis erbringen dass er noch auf Arbeitssuche ist
( wer nimmt jemanden, der sowieso spätestens in zwei Jahren in Rente geht ??) wenn ihn das
Arbeitsamt praktisch schon ausgesondert hat ??
Warum dann deine „bissige“ Antwort ?

Gruss

Günter Czauderna

NEIN!!
Hallo,

die Regelung des §428 SGB III entbindet jeden, der diese in Anspruch genommen hat, von der aktiven Arbeitssuche.
Die Bewilligungsbescheide vom Alg sind aber dahingehend nicht unterschiedlich zu den „normalen“ Alg-Empfängern, die sich selbstverständlich um Aerbeit bemühen müssen.

Also keine Panik, ist alles i.O.

Holger

Hallo Pumuckel,
erstmal Danke für die Antwort,

allerdings möchte ich dazu noch sagen, dass diese 58er-Reglung von unserem Staat ins Leben gerufen wurde, um Statistiken zu Schönen und so in der EU in punkto Arbeitslosenzahlen nicht mehr so schlecht dazustehen und um die ach so gestressten Mitarbeiter der Arbeitsagenturen zu entlasten.

Die betreffende Person hat 40 Jahre ins Steuer- und Sozialsystem dieses Staates eingezahlt und somit auch das „Gemeinwohl“ in erheblichem Maße mitfinanziert.
Deshalb besteht auch Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn es diese 58er-Reglung nun mal gibt, wieso sollte sie dann nicht genutzt werden ?
Und wer stellt heutzutage noch einen 59-jährigen ein ?
Die Abschläge, die in diesem Fall nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in Kauf genommen werden müssen, sind immer noch schmerzhaft hoch, wenn man bedenkt, dass davor ein sehr arbeitsreiches Leben mit 40-jähriger Berufstätigkeit lag.
Deshalb verstehe ich Deinen Einwand nicht ganz.

Beste Grüße
Frank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo und DANKE !!!

Ich werde Deine Antwort an meinen Bekannten weiterleiten, der wird sich sicher freuen.

Viele Grüße
Frank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]