Ein AN hat von 7.30 bis 10.00 gearbeitet, ist dann beim Hausarzt
Krank geschrieben worden.
Was wird mit der gearbeiteten Zeit von 2,5 Stunden??
Erhält er die Zeit gutgeschrieben oder wurde umsonst gearbeite?
Hallo,
sorry - gehört hier nicht her, weil nur Meinung und Empfinden und kein Wissen über Recht… War letztens schon ein Aufreger bei uns in der Firma und da wurde auch so gehandelt, wie ich es mir letztendlich auch vorgestellt habe:
die 2,5 Stunden war er doch arbeitsfähig. Und er hat dann die Arbeit auch zu leisten. Danach hat er das große Glück, dass der AG ihm eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zugute kommen lassen muss. Und ihm die verbleibenden 5 (?) Stunden nicht abgezogen werden.
Wofür möchte der AN jetzt noch was gutgeschrieben bekommen?
VG
Monroe
Ja, danke, aber er hat regulär 2,5 Stunden gearbeitet.
Das müste doch ganz normal bezahlt werden oder eben auf das Zeitkonto gutgeschrieben werden.
Denn die Krankschreibung basiert doch auf einen ganzen Arbeitstag.
Denkefehler???
Ja, danke, aber er hat regulär 2,5 Stunden gearbeitet.
Das müste doch ganz normal bezahlt werden oder eben auf das
Zeitkonto gutgeschrieben werden.
Sie werden ja gutgeschrieben und zusätzlich werden sogar die Stunden die er nicht gearbeitet hat gutgeschrieben - als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Arbeitnehmer hat also keinerlei Nachteile an diesem Tag, was ja Sinn und Zweck der Sache ist.
Wäre er an diesem Tag nach 6 von 8 erforderlichen Stunden nachhause gegangen im Rahmen seiner Gleitzeitmöglichkeitn und hätte sich erst für den nächsten Tag krank gemeldet, dann hätte er 2 Minusstunden.
Bröselchen
Aber interessanerweiße erhält der Arbeitgeber eine Erstattung (wenn er die U-Versicherungen bei den Krankenkassen mit abgeschlossen hat) für dien Ganzen Tag obwohl der An ja einen Teil des Tages die Arbeit geleistet hat.
Aber interessanerweiße erhält der Arbeitgeber eine Erstattung
(wenn er die U-Versicherungen bei den Krankenkassen mit
abgeschlossen hat) für dien Ganzen Tag obwohl der An ja einen
Teil des Tages die Arbeit geleistet hat.
Mal ehrlich:
Wenn jemand nach 2,5 Std. krank nach Hause (oder zum Arzt) geht, hat er in aller Regel in den 2,5 Std auch nicht wirklich produktiv gearbeitet…
Ebenfalls ohne Anrede und Gruß
Ich verstehe Deine Idee so:
AN bekommt 8 Stunden bezahlt, da er für den ganzen Tag arbeitsunfähig/krankgeschrieben war.
Zusätzlich bekommt er noch die 2,5 Stunden bezahlt oder aufs Zeitkonto, die er anwesend war.
Lustige Idee, da gehe ich demnächst mit gelbem Schein arbeiten, gibt dann doppelten Lohn/Zeitguthaben.
Beim Gehaltsempfänger ist es klar, der bekommt einfach sein Gehalt und nix abgezogen, beim Stundenlohnempfänger stehen dann wahrscheinlich 2,5 Stunden bezahlte Arbeit und 5,5 Stunden bezahlte Krankzeit in der Zeiterfassung.
Dass der AG sich großartig bereichert, wenn er den ganzen Tag (und den nur mit einem gewissen Prozentsatz) von der KK erstattet bekommt, sehe ich nicht.
Hallo,
Mal ehrlich:
Wenn jemand nach 2,5 Std. krank nach Hause (oder zum Arzt)
geht, hat er in aller Regel in den 2,5 Std auch nicht wirklich
produktiv gearbeitet…
also ohne die Hintergründe zu kennen ist so eine pauschale Aussage natürlich Unsinn.
Du unterstellst, dass er sich bereits bei Arbeitsbeginn krank gefühlt haben muss.
Was ist mit einem akuten Gesundheitsproblem bzw. Unfall?
Wenn sich jemand nach 2,5 Stunden heftig mit dem Hammer auf den Daumen haut, hat er bis dahin „nicht wirklich produktiv gearbeitet“?
Es kommt auch durchaus vor, dass ein Arzt einen MA, der sich top fit fühlt und voll arbeitsfähig ist, AU schreibt. Das kann wiederum verschiedene Gründe (Allergie, Ansteckungsgefahr etc.) haben.
Also …
Gruß
S.J.
Hi!
also ohne die Hintergründe zu kennen ist so eine pauschale
Aussage natürlich Unsinn.
Deshalb schreibe ich ja auch „in aller Regel“!
Was ist mit einem akuten Gesundheitsproblem bzw. Unfall?
OK, touché 
Gruß
Guido
Hallo,
hier mal ein Auszug aus dem Runfschreiben 98 b zum § 3 des EFZG
„… Bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe einer Arbeitsschicht steht dem Arbeitnehmer für den restlichen Teil des Tages der Arbeitsunfähigkeit sowie für die folgenden 42 Kalendertage der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG zu.“
Gruss
Czauderna