Arbeitstage eines Lehrers bei halbem Deputat

Hallo,
wenn ein Lehrer ein halbes Deputat hat, dann ist er z.B. nur 2-3 Tage pro Woche in der Schule und macht Unterricht. Jetzt stellt sich die Frage, wie viele Arbeitstage ich in der Einkommenssteuererklärung angeben kann, mit dem Wissen, dass außerhalb dieser 2-3 Schultage an anderen Wochentagen Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen zuhause stattfinden? Während Prüfungszeiten würde ein Lehrer mit halbem Deputat auf eine 6 oder sogar 7 Tagewoche kommen.
Gibt es hierzu klare Regelungen?

Grüße Sli

Servus,

ja.

Anzugeben ist die tatsächliche Zahl der Arbeitstage, an denen die erste Arbeitsstelle aufgesucht wurde, niht mehr und nicht weniger.

Einen Rechtsanspruch auf Ansatz der (vom Fiskus um des lieben Friedens willen sehr hoch angesetzten) Nichtbeanstandungsgrenze von 230 Tagen bei einer Fünftagewoche gibt es nicht. Aus dieser wäre bei einer „Halben Stelle“ eine Zahl von 115 Tagen ableitbar.

Näheres dazu bei FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07 - denke aber dran, dass erstinstanzliche Urteile grundsätzlich nicht die Wirkung von Präzendenzfällen entfalten.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Antwort. In diesem Urteil geht es aber um einen Steuerberater und dessen Angestellte. Wie sieht es aber bei Lehrern aus, die auch ein Arbeitszimmer zuhause haben und außerhalb der Schule einiges zu tun haben? (ist natürlich vom Unterrichtsfach abhängig).
Meine Frage ist leider noch nicht ganz beantwortet.

Schöne Grüße
Sli

Arbeiten die vollberuflichen Lehrer in dieser Zeit 16 Stunden am Tag?

Servus,

Jetzt vielleicht?

BTW: Dass das EStG betreffend die Behandlung von Lehrern nicht Art. 3 Abs 1 GG unterliegt, ist eine alte Legende, die u.a. darauf beruht, dass es früher, in der großen Zeit der Loseblattsammlungen, bei Haufe einen Wälzer „Steuertipps für Lehrer“ gab, der äußerlich den Anschein erweckte, er sei sowas Ähnliches wie die Beck’schen „Ziegelsteine“.

Dieser Eindruck stimmt aber nicht. § 9 Abs 1 Nr. 4 S. 2 EStG gilt für Triebfahrzeugführer, Zerspanungsmechaniker, Inspektoranwärter im nichttechnischen Dienst, Logistikfachkräfte und Einzelhandelskaufleute gleichermaßen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

nein, sondern die Anwesenheit an der ersten Arbeitsstelle ist an mehr Tagen als während des „regulären“ Unterrichts erforderlich, weil die Prüfungen nicht der Stundentafel unterliegen, sondern unabhängig davon organisiert sind.

Die Anzahl der Tage mit Anwesenheit an der ersten Arbeitsstätte ist übrigens ganz unabhängig von der Dauer dieser Anwesenheit - wenn ein Lehrer z.B. wegen Teilnahme an einer mündlichen Prüfung oder Beaufsichtigung einer Klausur an einem Tag nur zwei Stunden lang an der Schule ist, während er nach Stundentafel an einem anderen Tag dort fünf Stunden lang wäre, hat das keinen Einfluss auf die Berechnung der als Werbungskosten ansetzbaren Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.

Schöne Grüße

MM

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Hi Slider,

es geht um die Wegekosten in den Job

es geht nicht um die Zahl der Tage an denen du arbeitest, sondern um die Zahl der Tage an denen du deine Wohnung verlässt um zu deinem Job zu kommen …

Wenn du im Homeoffice arbeitest, hast du keine Wegekosten

Beispiel ich habe auf 80% reduziert

würde ich deswegen jeden Tag weniger Stunden arbeiten, wären das 5 Tage/Woche, die ich in der Steuererklärung angeben könnte - also die genannten 230 Tage

ich arbeite aber „nur“ 4 Tage/Woche - also darf ich auch nur 4 Tage angeben - insgesamt somit 184 Tage

seit Corona arbeite ich fast ausschließlich im Homeoffice und schwupps sind es noch 52 Tage die ich angeben kann, weil ich nur 1x wöchentlich und ab und zu auch 2x wöchentlich ins Büro pendle

Gruß h

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Moin,
falls du mit Aprilfischs Antwort irgendwie noch nicht zufrieden sein kannst und auch mit den anderen Tipss noch nicht, fasse ich mal kurz zusammen :wink:

  • Definiere bitte, an welcher Stelle du Arbeitstage in der Einkommensteuererklärung angeben möchtest (s.a. Hexerl), falls es nicht um Wege zur Arbeit geht.
  • Als LehrerIn gehst du nicht zwangsläufig x-Prozent Tage der Woche bei x-Prozent Deputat an deine Arbeitsstelle, sondern auch mal bei 50% 4 Tage oder bei 70% 3 Tage, also eruiere aus deinen Unterlagen die Tage, die du einen externen Arbeitsplatz (i.e. z.B. die Schule, und oder auch eine zweite Schule) aufgesucht hast. Du kommst aber nur in den seltensten Fällen auf über 230 bzw. einen entsprechenden Bruchteil davon.
  • In der Steuererklärung kannst du keine steuermindernden Ausgaben geltend machen für Treppensteigen innerhalb deines Hauses oder den Weg zum Arbeitsplatz in einem separaten Arbeitszimmer, auch wenn der Weg dorthin das kurzfristige Verlassen des Hauses und das Benutzen eines Nebeneingangs erfordert. Da müssen schon km anfallen.
  • Solltest du eine Klassenfahrt begleitet haben, oder eine Fortbildung besucht haben,kannst du die vollen 24 Std Abwesenheit von zu Hause pro ganzen Tag ansetzen, auch wenn du nur eine 50% Stelle hast.
    Grüße
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