Arbeitstage ohne AU = unbezahlt?

Hallo Forum,

ich habe eine Frage zur Vorlagefrist einer AU und der daraus folgenden Verweigerung des AG zur Entgeltfortzahlung. Aus praktischen Gründen veranschauliche ich dies am Beispiel des Oktober 2009.

Ein Arbeitnehmer (AN) erkrankt am Montag, 28.10. Er meldet dies wie vertraglich vereinbart noch vor Arbeitsbeginn sofort dem Arbeitgeber (AG). Am Dienstag, 29.10., meldet sich der AN weiterhin krank, stellt aber hoffnungsfroh in Aussicht, am Mittwoch wieder einsatzfähig zu sein. Am Mittwoch 30.10. meldet sich der AN aber doch weiterhin krank und begibt sich zum Arzt. Dieser stellt die Arbeitsunfähigkeit fest ab dem 30.10. und noch bis zum November. Der AN übersendet taggleich die AU zunächst als Fax, später im Original.

Mit der Gehaltsabrechnung für November erhält der AN zugleich eine korrigierte Abrechnung für den Oktober. Darin behält der AG für 2 Tage (28.+29.10) das Gehalt ein, weil der AN ohne AU gefehlt habe. Eine AU habe erst am 30.10. und auch erst mit Wirkung vom 30.10. vorgelegen.

Der Arbeitsvertrag sagt „Im Falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Bei Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen ab Beginn über die Arbeitsunfähigkeit eine ärztl. Bescheinigung über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.“

Der AN ist der Meinung, die 3 Tage seien lediglich eine Frist, bis zu welchem Tag spätestens der AG über die Dauer der AU informiert sein will. Er habe auch früher bereits gelengtlich an 1 oder 2 Tagen ohne AU krankheitsbedingt gefehlt, ohne dass dies zum Einbehalt geführt habe.
Der AG meint, die 3 Tage seien komplett mit einer AU abzudecken, notfalls auch rückwirkend, sonst herrsche unentschuldigtes Fehler vor, das nicht bezahlt werden müssen.

Wer tendiert eher dazu, Recht zu haben?

Gruß
Jens

Hallo

Hier steht es doch ganz klar:
Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen ab Beginn über die Arbeitsunfähigkeit eine ärztl. Bescheinigung über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Meines Erachtens ist der AG im Recht.

Gruß,
LeoLo

Hallo!

Ich stimme LeoLo voll und ganz zu.

Zudem möchte ich noch anmerken, dass ein Hausarzt auch rückwirkend zum 28.10. eine AU, aber eben mit dem Feststellungsdatum 30.10., hätte ausstellen können, wenn man ihn darauf angesprochen hätte. Meiner machts jedenfalls :smiley:

Gruss

Mutschy