Arbeitsuchend gemeldet, obwohl Arbeitslosmeldung?

Hallo,

erstmal Entschuldigung wegen des verwirrenden Titels, mir ist kein besserer eingefallen.

Folgender Fall:
Jemand meldet sich im Oktober arbeitslos zum 1.2.2012. Genau dieser Wortlaut ist auch erfolgt, obwohl es da noch nicht klar war. (Es besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit der Klausel, dass Prüfungen bestanden werden – die ersten wurden nicht bestanden und die Wiederholungsprüfungen waren im Dezember.) Dieser Jemand hatte auch schon ein Beratungsgespräch inklusive Eingliederungsvereinbarung und musste sich auch schon 2x telefonisch zurückmelden. Das hat er alles getan und im Dezember dann (telefonisch) mitgeteilt, dass die Prüfungen nicht bestanden wurden. Bis heute hat er allerdings keine schriftliche Bestätigung darüber, die er der Arbeitsagentur geben könnte.
Beim Beratungsgespräch hatte er den 1.2. als Beginn der Arbeitslosigkeit genannt; und bei zwei Telefonaten (weil Unterlagen eines anderen Arbeitlosen bei ihm zu Hause gelandet waren) hieß es auch, dass er ja „erst ab 1.2.2012 arbeitslos“ sei.

Nun zum eigentlichen Problem:
Da bisher kein Alg-I-Antrag erfolgt ist, fragte er nun nach und hat folgende Antwort erhalten: „Sie sind im System nur als arbeitsuchend aufgeführt und müssen zur Arbeitslosmeldung nochmals persönlich mit Personalausweis erscheinen.“

Das persönliche Erscheinen ist nicht das Problem. Aber: Droht ihm jetzt eine Sperrzeit, weil er nur als arbeitsuchend geführt wird?
Er hat leider nichts schriftlich über eine Arbeitslosmeldung (weder auf der Einladung zum Beratungsgespräch noch in der Eingleiderungsvereinbarung). Bei den Telefonaten hatte er eine Zeugin (Lautsprecher), aber das wird wohl nicht reichen.

→ Was soll er jetzt tun?
→ Und: Hat er eine Sperrzeit zu befürchten, obwohl er sich ordnungsgemäß drei Monate vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gemeldet hat?

Danke im Voraus fürs Lesen (ist jetzt doch lang geworden) und für kompetenten Rat.

Gruß
HäschenHüpf

Hallo,

Jemand meldet sich im Oktober arbeitslos zum 1.2.2012. Genau
dieser Wortlaut ist auch erfolgt,

Formal ist es trotzdem eine Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III. Zu diesem Zeitpunkt konnte nicht bekannt sein, ob eine Arbeitslosigkeit eintritt.

Nun zum eigentlichen Problem:
Da bisher kein Alg-I-Antrag erfolgt ist, fragte er nun nach
und hat folgende Antwort erhalten: „Sie sind im System nur als
arbeitsuchend aufgeführt und müssen zur Arbeitslosmeldung
nochmals persönlich mit Personalausweis erscheinen.“

Ist korrekt.

Das persönliche Erscheinen ist nicht das Problem.

Was hindert ihn dann. Es bleibt noch genügend Zeit bis zum 1.2.

Droht
ihm jetzt eine Sperrzeit, weil er nur als arbeitsuchend
geführt wird?

Nein

Er hat leider nichts schriftlich über eine Arbeitslosmeldung

Es war auch keine Arbeitslosmeldung, selbst wenn er dies so formuliert hat.

→ Was soll er jetzt tun?

Rechtzeitig arbeistlos melden - spätestens am 1.2.

→ Und: Hat er eine Sperrzeit zu befürchten, obwohl er sich
ordnungsgemäß drei Monate vor Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit gemeldet hat?

Nein. Meldet er sich nicht arbeitslos, erhält er halt kein Alg.

Gruß
Otto