Arbeitsunfähig in den ersten vier Wochen

Hallo,

ich bräuchte mal eure Hilfe zu folgendem Fall. Person A war bei der Zeitarbeit angestellt von 15.06 bis 31.08. Anschließend wurde er von der Firma wo er gearbeitet hat übernommen, sprich zum 01.09. Am 21.08 hat Person A sich aber bei einem Fussballspiel in seinem Verein das Wadenbein gebrochen. Person A war dann vom 22.08 bis zum 16.09 krank geschrieben. Vom 22.08 bis zum 31.08 hat die Zeitarbeit das Krankengeld übernommen, ist klar soweit. Da Person A aber dann neu angestellt war ab dem 01.09 kommt der neue Arbeitgeber ja nicht in den ersten vier Wochen für das Krankengeld auf, sondern die Krankenkasse.
Meine Frage ist jetzt. Wieviel zahlt die Krankenkasse? Person A hat nämlich ein Schreiben von der Krankenkasse bekommen, auf dem steht dass er Kalendertäglich eine gewisse Summe bekommt (das sind aber gerade mal ca. 25% was Person A bei seinem neuen Arbeitgeber verdient). Das kann doch nicht richtig sein?!?!

Grüße

Hi Freddy,

ich versuche mal Licht in das dunkle zu bringen, allerdings gehe ich davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt korrekt ist. Leider?!

Wieviel zahlt die Krankenkasse?

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Person A hat nämlich ein Schreiben von der Krankenkasse bekommen, auf dem steht dass er Kalendertäglich eine gewisse Summe bekommt (das sind aber gerade mal ca. 25% was Person A bei seinem neuen Arbeitgeber verdient). Das kann doch nicht richtig sein?!?!

Was A bei seinem neuen Arbeitgeber verdient ist sekundär, denn maßgeblich ist das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor eintritt der AU.

Ich hoffe ich konnte helfen!

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

Hallo,
sehe ich nicht ganz so.
Krankengeld stellt eine Entgeltersatzfunktion da, d.h. Krankengeld wird gezahlt um entgangenes Entgelt auszugleichen. In diesem Fall ist dem
Versicherten (Arbeitnehmer) nicht das Entgelt aus seiner Tätigkeit
bei der Zeitarbeitsfirma entgangen sondern das (wesentlich höhere)
Entgelt bei seiner neuen Firma. Deshalb ist meiner Meinung nach für die Krankengeldberechnung das (fiktive) Entgelt des neuen Arbeitgebers
zugrunde zu legen - dies würde auch so gehandhabt werden, wenn vor dem
01.09. keine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hätte.
So habe ich das in meiner Praxis kennengelernt und meine, dass dies noch Gültigkeit besitzt.
Gruss
Czauderna

1 Like

Halli Hallo,

guter Ansatz und ich würde dem Betreffenden nichts mehr wünschen.

Ich lerne gerne dazu - hast du bitte einmal die rechtlichen Grundlagen aus dem SGB für mich.

Vielen Dank schon mal.

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

Das glaube ich jetzt nicht, oder?
Hi!

Ich lerne gerne dazu - hast du bitte einmal die rechtlichen
Grundlagen aus dem SGB für mich.

Du hast KEINE Ahnung, gibst aber einen völlig falschen Hinweis, indem Du so etwas hier von Dir gibst:
Was A bei seinem neuen Arbeitgeber verdient ist sekundär
???

Die §§ 47 ff SGB V sollten Deine Quellenanfrage beantworten…

Kopfschüttelnde Grüße
Guido

1 Like

Hi!

So habe ich das in meiner Praxis kennengelernt und meine, dass
dies noch Gültigkeit besitzt.

Das besitzt natürlich noch Gültigkeit.

VG
Guido

Hallo Guido,

es tut mir Leid, wenn meine Formulierung als herablassend verstanden wurde. Das sollte in keinem despektierlich gegenüber der fachlichen Meinung von Guenter sein!

Ich lerne gerne dazu - hast du bitte einmal die rechtlichen

Grundlagen aus dem SGB für mich.

Ich hoffe wir können uns respektvoll und kollegial über den Sachverhalt austauschen.

Das ist tatsächlich ernst gemeint gewesen und wo ICH das finde weiss ich, denn da hab ich meine Aussage ja überprüft. Mir war wichtig, dass der Fragende eventuell etwas in der Hand hat.

§ 47 (2) SGB V

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. …

Bei meiner Ausführung bin ich davon ausgegangen, dass bei dem neuen Arbeitgeber noch kein Entgelt anfällt, da über den Arbeitgeberwechsel Krankengeld gezahlt wurde.

Wo ist mein Gedankenfehler?

Viele Grüße
Timm Picker
FELICON

Lies einfach, ok?
Hi!

Wo ist mein Gedankenfehler?

Alle Antworten sind mit Quelle in diesem Thread bereits gegeben.

Entgegen meiner Art bitte ich Dich inständig, falsche Kommentare wie
Was A bei seinem neuen Arbeitgeber verdient ist sekundär, denn maßgeblich ist das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor eintritt der AU.
zukünftig zu unterlassen, wenn Du nicht weißt, wovon Du sprichst - denn in diesem Zitat stecken gleich 3 sachliche Fehler (oder anders: Da steht nichts, was man als sachlich korrekt bezeichnen könnte)!

Gruß
Guido

Arbeitsunfähig in den ersten vier Wochen
Hallo, so jetzt wieder zu Person A.
Person A hat nun von der Krankenkasse die Berechnungsunterlagen angefordert. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse ist es nun so, dass die als Berechnungseitraum den Juli hernehmen (wo Person A noch bei der Zeitarbeit beschäftigt war). Als Grund wurde genannt, dass die Krankenkasse den letzten Monat hernimmt in dem man noch nicht krank war. Person A war ja wie oben geschrieben ab dem 22.08 bis zum 16.09 krankgeschrieben. Lt. Auskunft der Krankenkasse wäre das gesetzlich so vorgeschrieben. Da Person A bis zum 19.09 nicht bei seiner neuen Firma aktiv war, kann die Krankenkasse keine Berechnung hierfür machen. Allerdings hat Person A doch einen Arbeitsvertrag unterschrieben in dem ganz klar der 01.09 als Starttermin festgelegt ist. Die Krankenkasse hat weiter gemeint dass wenn ich jetzt am 01.09 angefangen hätte und wenn auch nur für 1h und dann krank geworden wäre, dann könnte sie das Gehalt vom neuen Arbeitgeber hernehmen. Also da kann doch was nicht wirklich stimmen, wo soll denn da die Logik sein?

Hallo,
eben, da ist keine Logik zu erkennen - Widerspruch einlegen, und zwar schriftlich.
Gruss
Czauderna