Arbeitsunfähig während der Arbeitszeit

Hallo,

ein Mitarbeiter erkrankt arbeitsunfähig zur Mittagszeit.
Er sucht umgehend einen Arzt auf, dieser stellt eine AU für diesen Tag und zwei Folgetage aus.

Die Krankenkasse verweigert dem Arbeitnehmer nun die Erstattung der Lohnfortzahlung für die 3,2 Fehlstunden dieses Tages, weil die „herrschende Rechtsmeinung“ sage, dass die Lohnfortzahlung für den Restarbeitstag NICHT auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgt sei.

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

Das steht so im EntgFG - ich sehe da keine Einschränkung auf ganze Tage.

" Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen"

Auch hier sehe ich keine Einschränkung.

Wie seht ihr das?
(Es geht um 60% von knapp 40€. Ist nicht tierisch viel, aber warum soll man Geld verschenken?)

Wie immer danke ich schon jetzt für hilfreiche Antworten und Links!

WICHTIGE Korrektur!

Die Krankenkasse verweigert dem Arbeit_nehmer_ nun die

GEBER! ArbeitGEBER natürlich, ich Trottel.

Erstattung der Lohnfortzahlung für die 3,2 Fehlstunden dieses
Tages, weil die „herrschende Rechtsmeinung“ sage, dass die
Lohnfortzahlung für den Restarbeitstag NICHT auf Grund des
Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgt sei.

Hallo,
der Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit wird für die Dauer der Entgeltfortzahlungen
nicht mitgerechnet - Rundschreiben 98 b - da sich das AAG. auf das Entgeltfortzahlungsgesetz beruft bzw. stützt, könnte dies der Grund sein, warum die Kasse
diese Stunden nicht erstatten will - meine Vermutung.
Gruss
Czauderna

EFZG-Anspruch beginnt am Folgetag
Hallo,

der „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“ -ErfK-, Dörner/Reinhard, § 3 EFZG, Rn. 34 schreibt zum Beginn des Anspruches auf EFZ:

"Wird der AN im Laufe des Arbeitstags arbeitsunfähig, so beginnt der Anspruchszeitraum nach diesem G mit dem nächsten Tag. Für den Tag mit tw. Arbeitsleistung hat der AN seinen regulären Anspruch aus § 611 BGB (BAG 4.5.1971 AP LohnFG §1 Nr. 3).

Und ohne Anspruch auf EFZ auch keine Erstattung der EFZ aus dem AAG.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

der „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“ -ErfK-,
Dörner/Reinhard , § 3 EFZG, Rn. 34 schreibt zum Beginn des
Anspruches auf EFZ:

"Wird der AN im Laufe des Arbeitstags arbeitsunfähig, so
beginnt der Anspruchszeitraum nach diesem G mit dem nächsten
Tag. Für den Tag mit tw. Arbeitsleistung hat der AN seinen
regulären Anspruch aus § 611 BGB (BAG 4.5.1971 AP LohnFG §1
Nr. 3).

§611 BGB??? Ich hätte den 616 als Grund angenommen.
Und der Kommentar zum EFZG bezieht sich auf ein Urteil zum LohnFG, welches längst außer Kraft ist. Das verstehe mal einer.

Und ohne Anspruch auf EFZ auch keine Erstattung der EFZ aus
dem AAG.

Wobei ich nicht verstehe, _warum_ aus dem EFZG kein Anspruch entsteht.

Ist da ein Subsidiaritätsprinzip im Spiel?
Also: Wenn Lohnfortzahlung ohnehin nach dame 616 BGB fällig, gilt das EFZG nicht?
Aber dazu steht ja nicht im EFZG - zumindest finde ich nichts.

Hach Leute, wie wäre das alles schön und einfach, wenn wir einfache, klare, logische Gesetze hätten.

Die letzten Wochen lassen mich echt daran zweifeln, ob ich überhaupt noch weiter Arbeitgeber sein will.

(Viel mehr noch zweifele ich allerdings daran, ob einer meiner Arbeitnehmer überhaupt noch ernsthaft daran interessiert ist, weiterhin Arbeitnehmer zu sein - zumindest bei mir.)

Hallo,

Hallo,

der „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“ -ErfK-,
Dörner/Reinhard , § 3 EFZG, Rn. 34 schreibt zum Beginn des
Anspruches auf EFZ:

"Wird der AN im Laufe des Arbeitstags arbeitsunfähig, so
beginnt der Anspruchszeitraum nach diesem G mit dem nächsten
Tag. Für den Tag mit tw. Arbeitsleistung hat der AN seinen
regulären Anspruch aus § 611 BGB (BAG 4.5.1971 AP LohnFG §1
Nr. 3).

§611 BGB??? Ich hätte den 616 als Grund angenommen.
Und der Kommentar zum EFZG bezieht sich auf ein Urteil zum
LohnFG, welches längst außer Kraft ist. Das verstehe mal
einer.

Das ist dann möglich, wenn sich die Entscheidung auf eine inhalts- oder gar wortgleiche Vorgängervorschrift bezieht. Im BGB hast Du zB öfters noch Entscheidungen der Reichsgerichte aus der Zeit vor 1933 zu berücksichtigen.
In meinem „Spezialgebiet“ SGB IX ist noch viel Rechtsprechung zum SchwbG zu berücksichtigen, weil einige §§ einfach unverändert in das SGB IX übernommen wurden.
§ 611 BGB ist im Gegensatz zu § 616 nicht „abdingbar“, also vertraglich auszuschließen.
Beim § 611 BGB wird eine Argumentationsbrücke über den § 275 Abs. 1 bzw. 3 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
zum § 326 BGB geschlagen,
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__326.html
woraus dann die Leistungspflicht des AG für den Tag des Arbeitsabbruches wg. Krankheit erfolgt.

Und ohne Anspruch auf EFZ auch keine Erstattung der EFZ aus
dem AAG.

Wobei ich nicht verstehe, _warum_ aus dem EFZG kein Anspruch
entsteht.

Weil nun mal die Pflicht zur EFZ erst am Folgetag entsteht

Ist da ein Subsidiaritätsprinzip im Spiel?
Also: Wenn Lohnfortzahlung ohnehin nach dame 616 BGB fällig,
gilt das EFZG nicht?
Aber dazu steht ja nicht im EFZG - zumindest finde ich nichts.

§ 616 hat nichts mit Arbeitsunfähigkeit zu tun, sondern regelt andere Verhinderungsgründe

Hach Leute, wie wäre das alles schön und einfach, wenn wir
einfache, klare, logische Gesetze hätten.

Womit Du einig gehst mit den Autoren des ErfK, die durchaus in der Einleitung zu § 611 BGB die Untätigkeit des Gesetzgebers in Hinblick auf ein konzentriertes und übersichtliches Arbeitsrecht rügen.

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