Arbeitsunfähiger Arbeitnehmer

Hallo,

nehmen wir einen Betrieb an(ca. 11 Mitarbeiter), der einen Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung nicht mehr beschäftigen kann. Alle arbeiten, die der Betrieb erfordert, dürfen durch den MA nicht ausgeführt werden.

Es bestand seitens des MA eine AU über die Lohnfortzahlung hinaus, der sich eine Kurbehandlung anschloß. Aus der dieser Kur wurde der MA als gesund entlassen, die arbeitsbehindernden Vorgaben bleiben jedoch bestehen.

Nehmen wir weiter an, der MA wurde gekündigt, die entsprechenden Stellen haben der Kündigung zugestimmt, der Kündigung wurde nicht widersprochen.

Nach einiger Zeit endet der Urlaubsanspruch. Der AG würde den MA weiter beschäftigen, kann dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht aber nicht.

Was passiert nun? Der MA steht auf dem Standpunkt der AG müsse ihn weiterhin voll bezahlen obwohl er die erforderliche Arbeitsleistung ja nicht erbringen kann.

Einen Aufhebungsvertrag würde der MA nicht wollen.

Weiß jemand, was hier zu tun ist? Muß der AG Lohnfortzahlung leisten, obwohl der MA seine Arbeitsleistung nicht zur Verfügung stellen kann?

Gruß
Tina

Hallo,

Hallo,

nehmen wir einen Betrieb an(ca. 11 Mitarbeiter),

Dann gilt KSchG

der einen
Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung nicht mehr beschäftigen
kann. Alle arbeiten, die der Betrieb erfordert, dürfen durch
den MA nicht ausgeführt werden.

Es bestand seitens des MA eine AU über die Lohnfortzahlung
hinaus, der sich eine Kurbehandlung anschloß. Aus der dieser
Kur wurde der MA als gesund entlassen, die arbeitsbehindernden
Vorgaben bleiben jedoch bestehen.

Das kann so nicht sein. Entweder arbeitsfähig (für die geschuldete Arbeitsleistung) oder nicht.
Ansonsten wird noch die Leistungsfähigkeit am „allgemeinen Arbeitsmarkt“ bewertet. Mit „Gesund“ hat das alles nix zu tun.

Nehmen wir weiter an, der MA wurde gekündigt, die
entsprechenden Stellen haben der Kündigung zugestimmt,

Welche „zuständigen Stellen“. War der MA schwerbehindert?

der
Kündigung wurde nicht widersprochen.

Der AN hat also nicht geklagt ?

Was jetzt kommt, kann so inhaltlich und/oder vom Zeitablauf nicht stimmen. Bitte noch mal korrekt neu formulieren.
Wenn

Nach einiger Zeit endet der Urlaubsanspruch. Der AG würde den
MA weiter beschäftigen, kann dies aufgrund seiner
Fürsorgepflicht aber nicht.

Was passiert nun? Der MA steht auf dem Standpunkt der AG müsse
ihn weiterhin voll bezahlen obwohl er die erforderliche
Arbeitsleistung ja nicht erbringen kann.

Einen Aufhebungsvertrag würde der MA nicht wollen.

Wozu Aufhebungsvertrag, wenn schon gekündigt ?

Weiß jemand, was hier zu tun ist? Muß der AG Lohnfortzahlung
leisten, obwohl der MA seine Arbeitsleistung nicht zur
Verfügung stellen kann?

Wenn der AN aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist er arbeitsunfähig.

Gruß

&Tschüß

Tina

Wolfgang

Hallo,

danke zuersteinmal.

Es bestand seitens des MA eine AU über die Lohnfortzahlung
hinaus, der sich eine Kurbehandlung anschloß. Aus der dieser
Kur wurde der MA als gesund entlassen, die arbeitsbehindernden
Vorgaben bleiben jedoch bestehen.

Das kann so nicht sein. Entweder arbeitsfähig (für die
geschuldete Arbeitsleistung) oder nicht.
Ansonsten wird noch die Leistungsfähigkeit am „allgemeinen
Arbeitsmarkt“ bewertet. Mit „Gesund“ hat das alles nix zu tun.

Auf dem Entlassungsbericht würde stehen, Arbeitsfähig mit den Einschränkungen, die schon der arbeitsmed. Dienst festgestellt hat, die aber für den ausgeübten Beruf zwingend erforderlich wären. (Beispielsweise ein Dachdecker der nicht mehr in großer Höhe und keine schwere körperliche Tätigkeit ausüben darf).

Nehmen wir weiter an, der MA wurde gekündigt, die
entsprechenden Stellen haben der Kündigung zugestimmt,

Welche „zuständigen Stellen“. War der MA schwerbehindert?

Nein, aber einer Schwerbehinderung angeglichen.

der
Kündigung wurde nicht widersprochen.

Der AN hat also nicht geklagt ?

Nein.

Was jetzt kommt, kann so inhaltlich und/oder vom Zeitablauf
nicht stimmen. Bitte noch mal korrekt neu formulieren.
Wenn

Nach einiger Zeit endet der Urlaubsanspruch. Der AG würde den
MA weiter beschäftigen, kann dies aufgrund seiner
Fürsorgepflicht aber nicht.

Ok, sagen wir, der MA hat eine längere Kündigungsfrist zwecks langjähriger Firmenangehörigkeit (7 Monate). Er hat einen Urlaubsanspruch, der demnächst abgegolten ist.

Ein Schonposten kann nicht gestellt werden, die geforderten Arbeiten kann der MA aber nicht ausführen.

Weiß jemand, was hier zu tun ist? Muß der AG Lohnfortzahlung
leisten, obwohl der MA seine Arbeitsleistung nicht zur
Verfügung stellen kann?

Wenn der AN aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung
nicht erbringen kann, ist er arbeitsunfähig.

Die Ärzte können in wohl nicht mehr krankschreiben, da er für andere Tätigkeiten wohl arbeitsfähig ist, er darf eben nur keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten, nicht in großer Höhe arbeiten etc.

Aber genau das sind die Arbeiten, die der AG ausführt :frowning:.

Gruß
Tina

Hallo,

meiner Meinung nach hat der AN recht damit, dass er während der Kündigungsfrist weiter bezahlt werden will.

Das die Kündigung durchgeht - inkl. der Genehmigung der entsprechenden Stellen die herangezogen wurden - ist schon das grundsätzlich Positive für den AG, denn allein aus Krankheitsgründen kann man ohne negative Prognose niemanden einfach so entlassen.
Der AN wiederum trägt ja insofern keine Schuld an der Kündigung, als es nur an seiner Berufsunfähigkeit liegt, dass er das Unternehmen verlassen muss.

Ausserdem war er offensichtlich schon so entgegenkommend seinen Urlaubsanspruch heranzuziehen.

Wenn dem AG ein früherer Ausstieg am Herzen liegt, dann sollte er dem AN eine Abfindung anbieten, die seinen materiellen Verlust abdeckt und/oder ihn freistellen.

Geld wird er meiner Meinung nach jedoch in keinem Fall sparen. Er hat allerhöchsten wieder eine „Planstelle“ frei, die er besetzen kann.

Gruß
Nita

Hallo,

Hallo,

danke zuersteinmal.

Das kann so nicht sein. Entweder arbeitsfähig (für die
geschuldete Arbeitsleistung) oder nicht.
Ansonsten wird noch die Leistungsfähigkeit am „allgemeinen
Arbeitsmarkt“ bewertet. Mit „Gesund“ hat das alles nix zu tun.

Auf dem Entlassungsbericht würde stehen, Arbeitsfähig mit den
Einschränkungen, die schon der arbeitsmed. Dienst festgestellt
hat, die aber für den ausgeübten Beruf zwingend erforderlich
wären. (Beispielsweise ein Dachdecker der nicht mehr in großer
Höhe und keine schwere körperliche Tätigkeit ausüben darf).

Ich fürchte, dieser Nachsatz ist immer noch nicht exakt.
Ich vermute, daß in diesem fall auf dem Reha-Abschlußbericht stehen würde:
Arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
Arbeitsfähig für mehr als 6 Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt für (zB) leichte Tätigkeiten ohne …

Ok, sagen wir, der MA hat eine längere Kündigungsfrist zwecks
langjähriger Firmenangehörigkeit (7 Monate). Er hat einen
Urlaubsanspruch, der demnächst abgegolten ist.

Also, dann formulieren wir mal exakt (Mit Fürsorgepflicht oder so hat das erst mal gar nix tun.

Der AN hat in der laufenden Kündigungsfrist seinen gesamten zustehenden Erholungsurlaub genommen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub reicht aber nicht aus, um die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist vollständig zu überbrücken.

Ein Schonposten kann nicht gestellt werden, die geforderten
Arbeiten kann der MA aber nicht ausführen.

Deswegen hat der AN seine Arbeitskraft dem AG wieder zur Verfügung gestellt, obwohl er wesentliche Teile seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann.

Weiß jemand, was hier zu tun ist? Muß der AG Lohnfortzahlung
leisten, obwohl der MA seine Arbeitsleistung nicht zur
Verfügung stellen kann?

Wenn der AN aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung
nicht erbringen kann, ist er arbeitsunfähig.

Die Ärzte können in wohl nicht mehr krankschreiben, da er für
andere Tätigkeiten wohl arbeitsfähig ist, er darf eben nur
keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten, nicht in
großer Höhe arbeiten etc.

Da drückt sich wohl wieder mal ein Weißkittel vor seiner Verantwortung oder kein seine Vorschriften nicht:
Eine Arbeitsunfähigkeit bezieht sich einzig und allein auf die arbeitsvertraglichen Pflichten des AN. Was dieser sonst noch leisten könnte, ist vollkommen schnurz !

Aber genau das sind die Arbeiten, die der AG ausführt :frowning:.

Und deswegen wird er weiterhin AU sein. Wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung bereits ausgeschöpft ist, gibt es auch nichts mehr vom AG.
Wenn der AN keine AU-Bescheinigung bekommt oder nicht zum Arzt geht, sollte der AG (auf seine Kosten) den AN betriebsärztlich untersuchen lassen, um den Umfang seines Restleistungsvermögens feststellen zu lassen.

Gruß

&Tschüß

Tina

Wolfgang

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Unsinn

Hallo,

Hallo,

meiner Meinung nach hat der AN recht damit, dass er während
der Kündigungsfrist weiter bezahlt werden will.

Wie im UP ausdrücklich stand, ging die AU über den Anspruchszeitraum für LFZ hinaus. Wo soll dann ein nochmaliger Anspruch auf LFZ entstehen ???

Der AN wiederum trägt ja insofern keine Schuld an der
Kündigung, als es nur an seiner Berufsunfähigkeit liegt, dass
er das Unternehmen verlassen muss.

Der Begriff der „Schuld“ spielt bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine sehr geringe bis gar keine Rolle.

Ausserdem war er offensichtlich schon so entgegenkommend
seinen Urlaubsanspruch heranzuziehen.

Blödsinn, wenn der AN sich arbeitsfähig meldet, muß der gesamte Urlaub in der Kündigungsfrist genommen werden.

Gruß
Nita

Hi,

Arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
Arbeitsfähig für mehr als 6 Stunden am allgemeinen
Arbeitsmarkt für (zB) leichte Tätigkeiten ohne …

vom Prinzip her wird das gemeint sein. Tatsächlich aber steht dort eben das der AN keine Arbeiten in großer Höhe, keine Arbeiten die ihn geistig fordern, keine körperlich anstrengenden Arbeiten ausführen kann… Ich kann Morgen im fiktiven Betrieb nochmal nachsehen was genau dort steht.

Der AN hat in der laufenden Kündigungsfrist seinen gesamten
zustehenden Erholungsurlaub genommen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub reicht aber nicht aus, um die
Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist vollständig zu
überbrücken.

Das mit der Fürsorgepflicht bezog sich auf die Freistellung, nehmen wir an es war offensichtlich, das der AN seine Arbeit nicht mehr ausführen kann.

Ein Schonposten kann nicht gestellt werden, die geforderten
Arbeiten kann der MA aber nicht ausführen.

Deswegen hat der AN seine Arbeitskraft dem AG wieder zur
Verfügung gestellt, obwohl er wesentliche Teile seiner
arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann.

Ja.

Die Ärzte können in wohl nicht mehr krankschreiben, da er für
andere Tätigkeiten wohl arbeitsfähig ist, er darf eben nur
keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten, nicht in
großer Höhe arbeiten etc.

Da drückt sich wohl wieder mal ein Weißkittel vor seiner
Verantwortung oder kein seine Vorschriften nicht:
Eine Arbeitsunfähigkeit bezieht sich einzig und allein auf die
arbeitsvertraglichen Pflichten des AN. Was dieser sonst noch
leisten könnte, ist vollkommen schnurz !

Ok, danke. Vielleicht hängt es auch mit der KK zusammen? Diese hat wohl auch eine Untersuchung des AN durchgeführt.

Aber genau das sind die Arbeiten, die der AG ausführt :frowning:.

Und deswegen wird er weiterhin AU sein. Wenn der Anspruch auf
Lohnfortzahlung bereits ausgeschöpft ist, gibt es auch nichts
mehr vom AG.
Wenn der AN keine AU-Bescheinigung bekommt oder nicht zum Arzt
geht, sollte der AG (auf seine Kosten) den AN betriebsärztlich
untersuchen lassen, um den Umfang seines
Restleistungsvermögens feststellen zu lassen.

Ok.

Vielen herzlichen Dank!

Gruß
Tina

Hi,

meiner Meinung nach hat der AN recht damit, dass er während
der Kündigungsfrist weiter bezahlt werden will.

dieser Meinung ist der fiktive AN wohl auch, nur auf welcher Grundlage fußt diese Meinung?

Das die Kündigung durchgeht - inkl. der Genehmigung der
entsprechenden Stellen die herangezogen wurden - ist schon das
grundsätzlich Positive für den AG, denn allein aus
Krankheitsgründen kann man ohne negative Prognose niemanden
einfach so entlassen.

Wenn die zuständigen Stellen ihr ok zu so einer Kündigung geben, dann ist die Prognose für die Weiterführung der Arbeit negativ.

Der AN wiederum trägt ja insofern keine Schuld an der
Kündigung, als es nur an seiner Berufsunfähigkeit liegt, dass
er das Unternehmen verlassen muss.

Damit hast Du auf der Gefühlsebene ja recht, nur, was kann der AG für die Krankheit des AN? Ein Betrieb mit 10 - 12 Mitarbeitern tut sich schwer eine ausgefallene Kraft weiter zu finanzieren. Einen neuen Mitarbeiter einstellen kann er dann nicht so ohne weiteres, die restlichen Mitarbeiter müssen die Arbeiten des Erkrankten mit übernehmen und entsprechend Mehrarbeit leisten. Das ist auch nicht fair.

Wenn dem AG ein früherer Ausstieg am Herzen liegt, dann sollte
er dem AN eine Abfindung anbieten, die seinen materiellen
Verlust abdeckt und/oder ihn freistellen.

Geh davon aus, daß die Kündigung durch ist. Warum sollte der AG eine Abfindung zahlen?

Ich schätze Deine Antworten gerade im Mietrechtsbrett sehr, aber hier denke ich Du siehst die Sache zu emotional von der AN-Seite, die ich ja auch nachvollziehen kann, ich sehe aber dennoch auch die Seite des AG.

Trotzdem danke.

Gruß
Tina

Hallo,

Damit hast Du auf der Gefühlsebene ja recht, nur, was kann der AG für die Krankheit des AN?

Damit verwirklicht sich eines seiner unternehmerischen Risiken, die er eingeht und entsprechend kalkuliert.

Ein Betrieb mit 10 - 12 Mitarbeitern tut sich schwer eine ausgefallene Kraft weiter zu finanzieren.

Deswegen kann er sich dagegen für einen geringen Beitrag bei der GKV versichern oder das eben in den Preisen einkalkulieren.

Einen neuen Mitarbeiter einstellen kann er dann nicht so ohne weiteres, die restlichen Mitarbeiter müssen die Arbeiten des Erkrankten mit übernehmen und entsprechend Mehrarbeit leisten. Das ist auch nicht fair.

Das ist das Leben. Wer abhängige Beschäftigte einstellt, geht dieses Risiko ein. Das ist einer der Gründe, warum viele Menschen gar keine Arbeit haben oder nur als Leiharbeiter beschäftigt werden. Auch nicht fair.

Grüße

1 Like

Hi,

Damit hast Du auf der Gefühlsebene ja recht, nur, was kann der AG für die Krankheit des AN?

Damit verwirklicht sich eines seiner unternehmerischen
Risiken, die er eingeht und entsprechend kalkuliert.

Das kann man so nicht kalkulieren und ist auch nicht fair. In gewissen Bereichen ist der Markt sowieso schon hart. Was wäre die Konsequenz? Nur noch mit Leiharbeitern zu arbeiten um dieses Risiko zu minimieren?

Ein Betrieb mit 10 - 12 Mitarbeitern tut sich schwer eine ausgefallene Kraft weiter zu finanzieren.

Deswegen kann er sich dagegen für einen geringen Beitrag bei
der GKV versichern oder das eben in den Preisen
einkalkulieren.

? Der entsprechende MA wird nicht mehr krank geschrieben, demzufolge hat der Betrieb 100% Lohnfortzahlung zu leisten und bekommt keine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Genau das ist das Problem. Die von Dir beschriebene Versicherung, die der fiktive AG hat, greift ja nur, wenn der AN krankgeschrieben wird.

Einen neuen Mitarbeiter einstellen kann er dann nicht so ohne weiteres, die restlichen Mitarbeiter müssen die Arbeiten des Erkrankten mit übernehmen und entsprechend Mehrarbeit leisten. Das ist auch nicht fair.

Das ist das Leben. Wer abhängige Beschäftigte einstellt, geht
dieses Risiko ein.

Bis zu einem gewissen Grad ist das ja in Ordnung. Aber monatelang Lohn weiterzuzahlen ohne eine Gegenleistung zu erhalten, das kann es doch auch nicht sein. Auch der AG kann nichts für die Erkrankung des AN. Das ist das persönliche Lebensrisiko, das eben jeder AN zu tragen hat.

Die Einstellung der AG müsste dieses persönliche Risiko tragen, führt meiner Meinung nach dazu:

Das ist einer der Gründe, warum viele

Menschen gar keine Arbeit haben oder nur als Leiharbeiter
beschäftigt werden.

Ich bin auch AN, aber mit Einblick in sämtliche Teile des Betriebes. Deswegen sehe ich auch, die Seite des AG.

Nicht jeder AG ist ein Abzocker.

Mir ging es um die rechtliche Seite.

Gruß
Tina

Die Angaben der Ärzte auf dem Entlassungsbericht wären widersprüchlich:;

Angekreuzt ist bei Ergebnis der Rehabilitationsleistung:

Sofort arbeitsfähig

Auf einem weiteren Blatt würde stehen:

Sozialmedizin:

Aus ärztlicher Sicht kann Herr X seine bis jetzt ausgeübte Tätigkeit nicht weiter verrichten. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Einschränkungen wie: blabblablub ist zumutbar.

Die Einschränkungen sind aber genau die Arbeiten, die der AN in seinem Beruf ausüben muß.

Hallo Engelchen,

vielen Dank erst mal für dein Kompliment. :smile:

Allerdings habe ich hier absolut nicht emotional reagiert, sondern mich auf das Kündigungsschutzgesetz und die Erfahrungen im Bereich Kündigungen (gerade recht frisch, leider) aus der Betriebsratsarbeit gestützt.

Im Gegenteil, du argumentierst emotional für den fiktiven AG, denn fair oder nicht fair ist hier ja eigentlich nicht die Frage, sondern wie wird die Angelegenheit durch das bestehende Recht gestützt.
Ja, der AG kann genausowenig für die Erkrankung des AN wie dieser selbst, aber - wie ElBuffo schon schreibt - dies ist das unternehmerische Risiko.

Natürlich habe ich verstanden, dass die Kündigung - wahrscheinlich mit Inanspruchnahme des Integrationsamtes - durch ist. Die Abfindung wäre nur für den Fall, dass der AN entgegen Recht und Gesetz bereit wäre eine Aufhebung zu unterschreiben und das Unternehmen früher zu verlassen, um den AG die Neubesetzung der Stelle zu erleichtern.

Es wäre durchaus möglich, dass der AN mit der ärztlichen Prognose, den Bestätigungen des Integrationsamtes usw. bei der ARGE keine Sperre bekäme, da er ja nur und ausschließlich seiner Berufsunfähigkeit wegen dieses Unternehmen verlässt. Du schreibst ja, dass er prinzipiell arbeitsfähig ist, also auf dem Arbeitsmarkt womöglich woanders eingesetzt werden kann.

Aber wie im ersten Post bereits gesagt: Es gibt m.E. keinen Weg, den der AG gehen kann, der jetzt und sofort den AN raussetzt ohne weiteres geldliches Engagement des AG. Sollte das jemand anders sehen, dann bitte her mit der Meinung.

Gruß
Nita

Hallo Wolfgang,

ich habe das UP so verstanden, dass es hier um eine Zeit geht, die nach der AU liegt. Der AN ist wieder „gesund geschrieben“ (ja, ich weiss, das gibt es nicht) und kann aber die Arbeit - durch die Einschränkungen bedingt - nicht weiter ausführen. Daher kam es jetzt zur Kündigung.

Schuld bzw. Unschuld ist natürlich hier nur ein Erklärungsbegriff, keine rechtliche Würdigung eines Tatbestandes.

Gruß
Nita

Hallo Wolfgang,

Hallo,

ich habe das UP so verstanden, dass es hier um eine Zeit geht,
die nach der AU liegt. Der AN ist wieder „gesund geschrieben“
(ja, ich weiss, das gibt es nicht) und kann aber die Arbeit -
durch die Einschränkungen bedingt - nicht weiter ausführen.
Daher kam es jetzt zur Kündigung.

Selbst dann solltest Du den § 3 Abs. 1 EFZG zumindest im Hinterkopf haben.
Die Schilderung war doch klar: Entgektfortzahlung ausgelaufen > Reha gemacht > weiterhin nicht in der Lage, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Wo soll da ein neuer Anspruch auf EFZ auftauchen ?

Schuld bzw. Unschuld ist natürlich hier nur ein
Erklärungsbegriff, keine rechtliche Würdigung eines
Tatbestandes.

Deswegen sollte man es in einem Arbeits rechts forum auch nur in den wenigen, engbegrenzten Sachverhalten, bei denen es eine Rolle spielt, erwähnen.

Gruß

&Tschüß

Nita

Wolfgang

Hi,:

Allerdings habe ich hier absolut nicht emotional reagiert,
sondern mich auf das Kündigungsschutzgesetz und die
Erfahrungen im Bereich Kündigungen (gerade recht frisch,
leider) aus der Betriebsratsarbeit gestützt.

dann kannst Du mir bestimmt auch Quellen nennen.

Im Gegenteil, du argumentierst emotional für den fiktiven AG,
denn fair oder nicht fair ist hier ja eigentlich nicht die
Frage, sondern wie wird die Angelegenheit durch das bestehende
Recht gestützt.

Das fair kam ja ursprünglich von Dir.

Ja, der AG kann genausowenig für die Erkrankung des AN wie
dieser selbst, aber - wie ElBuffo schon schreibt - dies ist
das unternehmerische Risiko.

Das kann ich mir so nicht vorstellen und bitte um Benennung von Quellen.

Es wäre durchaus möglich, dass der AN mit der ärztlichen
Prognose, den Bestätigungen des Integrationsamtes usw. bei der
ARGE keine Sperre bekäme, da er ja nur und ausschließlich
seiner Berufsunfähigkeit wegen dieses Unternehmen verlässt.
Du schreibst ja, dass er prinzipiell arbeitsfähig ist, also
auf dem Arbeitsmarkt womöglich woanders eingesetzt werden
kann.

Auf dem Papier wohl ja, real aber nicht.

Aber wie im ersten Post bereits gesagt: Es gibt m.E. keinen
Weg, den der AG gehen kann, der jetzt und sofort den AN
raussetzt ohne weiteres geldliches Engagement des AG. Sollte
das jemand anders sehen, dann bitte her mit der Meinung.

Der AG hat bereits geleistet, 6 Wochen Lohnfortzahlung etc. Ich kann mich Deiner Meinung nicht anschließen, es sei denn, Du verlinkst hier irgendetwas, was Deine Meinung stützt.

Ich sehe es eher wie Wolfgang eine Zahlungspflicht nach den 6 Wochen dürfte es nicht geben. Die war schon vor der Reha voll.

Wenn der MA arbeitsunfähig ist, muß er krankgeschrieben werden.

Das Einzige, was mir einfällt wäre eben ein Aufhebungsvertrag.

Seitens des Steuerberaters ist es wohl so, daß unbezahlter Urlaub gewährt werden kann, allerdings nur für 4 Wochen, danach würde der AN bei der GKV abgemeldet werden müssen.

Gruß
Tina

Blöd ist, daß sich Ärzte und Krankenkasse drücken wollen.