Arbeitsunfähigkeit und Beratertätigkeit

Servus,

angenommen, ein kaufmännischer Angestellter werde längerfristig (> 6 Wochen) krankgeschrieben. Auf Bitte des Arbeitgebers und nach Rücksprache mit dem Arzt nähme er während dieser Zeit eine Beratertätigkeit für diesen Arbeitgeber auf. Diese umfasse eine geringe, nicht festgelegte Anzahl Wochenstunden und werde unabhängig vom Anspruch auf Lohnfortzahlung vergütet. Die Tätigkeit entspräche nicht der Stellenbeschreibung des normalen Arbeitsvertrags.

Wie würde sich eine solche Tätigkeit auf den Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlungsdauer auswirken? Müsste eine solche Tätigkeit der Krankenkasse gemeldet werden, bzw. entfiele oder minderte sich sich durch die Honorarzahlung der Anspruch auf den Bezug von Krankengeld?

Gruss
Schorsch

Hallo,
ja, denn das gezahlte „Honorar“ wird der Hauptbeschäftigung
zugerechnet und führt deshalb zur Krankengeldkürzung unabhängig
von der Tatsache, dass die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit
genauestens überprüfen wird.
Gruss
Czauderna