Arbeitsunfähigkeit während Schwangerschaft

Hallo,

hier ein fiktiver Fall:
Arbeitnehmerin erkrankt während der Schwangerschaft (an was auch immer), was den Arzt dazu veranlasst, die AN ab sofort „halbtags“ arbeitsunfähig zu schreiben. Dies hält mehrere Wochen an und es sieht danach aus, dass dieser Zustand bis zum Ende der Schwangerschaft aufrecht erhalten bleibt.

Meine Frage: Wie lange bekommt die AN ihr volles Gehalt? (Ist es nicht so, dass nach 6 Wochen „nur noch“ Krankengeld gezahlt wird?)
Wie würde sich die Arbeitsunfähigkeit und das evtl. angepasste Gehalt / Krankengeld auf die Zahlung des Elterngeldes auswirken, das sich ja errechnet aus 67% des Nettogehaltes der letzten 12 Monate?

Danke für eure Hilfe,
Anke

Hallo,

Das Zaubergoogelwort heisst individuelles Beschäftigungsverbot.

Du findest dazu auch einiges in den typischen Schwangerenforen.

Gruss
M.

Hallo,
ja, es kann sich da nur um ein Beschäftigungsverbot handeln, denn entweder ist man arbeitsunfähig oder nicht - bischen Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht - es gibt ja auch kein bischen schwanger (grins).
Gruss
Czauderna

Hallo,

ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig geschrieben, oder hat sie ein Beschäftigungsverbot erhalten?

Bei Arbeitsunfähigkeit (gelber Schein) wird nach 6 Wochen kein Gehalt mehr, sondern Krankengeld bezahlt.

Bei einem Beschäftigungsverbot (individuelles Beschäftigungsverbot wäre es wohl in diesem Fall) bekommt man bis zum Mutterschutz das Gehalt ganz normal weiter gezahlt.

Gruß

Samira

Hallo,

dann gibts im Arbeitsrecht nichts analoges zur Teildienstfähigkeit im Beamtenrecht?

Gruß,
Markus

Hallo,
spontan geantwortet - nein, gibt es nicht !!
Wir kennen bei den Versicherten nach dem SGB. keine Teilarbeitsunfähigkeit. Man könnte nun einwenden dass bei einer Wiedereingliederungsmassnahme auch nur ein Teil der vorherigen Arbeitsleistung erbracht wird. Das ist zwar richtig, trotzdem gilt der Betreffende während dieser Reha-Massnahme als arbeitsunfähig. dies auch, wenn der Arbeitgeber eine anteilmässige Entgeltleistung für die tatsächlich erbrachten Stunden zahlt - diese Leistung führt dann zum teilweisen Ruhen des Krankengeldanspruches, d.h. dieses wird gekürzt.
Wir haben es auch schon gehabt, dass im öffentlichen Dienst solche Wiedereingliederungsmassnahmen noch während der Entgeltfortzahlung
durchgeführt wurden (da hatte der Betreffende allerdings einen Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Monaten) - das geht grundsätzlich auch, ist aber eine Sache, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären ist, denn der Arbeitnehmer erhält in jedem Falle die volle Entgeltfortzahlung.
Gruss
Czauderna

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