Arbeitsunfähigkeit wurde zurückgenommen?

Hallo,

ich bin seit Mai 2014 wegen depressver Phasen und Burnout AU geschrieben.
Meine behandelnde Psychiaterin ist erkrankt und sie vertitt eine andere Ärztin.
Ursprünglich hat meine frühere Ärztin eine Rückkehr in die Arbeit nicht vor Mitte 2015 mit Wiedereingleiderungsphasein Aussicht gestellt. Meine jetzige Ärztin hielt mich beim 2. Gespräch am 19.11.14 für Gesund (?) obwohl sie mich gar nicht richt kennt. Trotzdem stimmte sie einer AU Verlängerung bis Ende Februar zu, was sie auch durch Unterschrift des Auszahlungsbelegs am 19.12.2014 bestätigte. Meinem Arbeitgeber habe ich dies dann auch mitgeteilt. Nach Rücksprache mit meinem Betriebsratsvorsitzenden im Dezember 2014 wolle man ein Gespräch Mitte Januar Anfang Februar sichen um meine Arbeitssituation zu verbessern. Nun rife mich heute die Krankekasse an und teilte mir mit, dass der MDK eine AU lediglich bis 31.12.2014 datiert hätte. Es stellte sich heraus, dass die Ärztin (Vertretung s.o.) am 23.12.2014 mit dem MDK gesprochen hatte und ohne mich zu informieren die AU bis 31.12.2014 abgeändert hat. Nach Rücksprache mit ihr heute weicht sie davon nicht ab, hat aber nach erneuter Rücksprache mit dem MDK die AU bis 9.1.2015 Verlängert.
Ich befinde mich nun in einer unmöglichen Lage. Wie soll ich das meinem Arbeitgeber erklären? Zudem bin ich noch nicht so gesund, dass ich wieder voll arbeiten könnte. Der MDK lehnt auch eine Wiedereingliederung ab. Ich solle, so meint die Ärztin, erst einmal anfangen. Für eine Erklärung würde mir schon was einfallen! Was kann ich jetzt tun, um die AU bis März zu erhalten? Ich kann eine Sponatnheilung doch nicht mitteilen? Wie stellt die Ärztin sich das vor? Wäre schön, wenn sie mir umgehend eine  Rat geben könnten. Die Zeit drängt.
Vielen Dank im Voraus!

Hallo,
FAQ 1129 verbietet „Ich-Fragen“ und untersagt uns entsprechende Antworten.

Generell als Antwort:
Es gibt einen Unterschied ob man arbeitsunfähig ist oder sich nur so fühlt und wenn der MDK dies aufgrund der Auswertung der Krankenberichte so sieht, dass die AU nicht mehr über Monate andauert, dann ist das so, oder man klagt.

lG

Hallo,
ich werte Deine Anfrage mal als die generelle Frage, was zu tun ist, wenn man gegen seinen Willen wieder gesund geschrieben wird.

  1. Der behandelnde Arzt oder auch seine Vertretung entscheidet darüber ob eine Erkrankung vorliegt. Auch eine Wiedereingleiderung nach langer Krankheit wird von ihm „vorgeschlagen“.
  2. Der Arbeitgeber aber auch die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen.
  3. Ggfl. Kommt der MDK zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsuafnahme möglich ist. Dagegen kann natürlich letztendlich Widerspruch eingelegt werden und auch entsprechende Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
    Gerade bei psyhischen Erkrankungen kommt es oft vor, dass diese nicht mit dem notwendigen Ernst und Respekt wahrgenommen werden.
    Zunächst müsste erstmal wieder ein Arzt gefunden werden, der ordentlich weiterbehandelt und auch die Krankschreibung fortführt.
    Gruß Klaus

Hallo, da ich einen solchen Fall schon selbst in meinem familiären Umfeld hatte und aber auch als ehemaliger Betriebsrat und Arbeitsrichter damit konfrontiert war, sieht mein Rat wie folgt aus:

Suchen Sie unmittelbar das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und nehmen Sie den Betriebsrat mit ins Boot. Was spricht dagegen, denen die Wahrheit, also die Entscheidungen der Ärztin und des MDK, zu erzählen? „Wahrheit währt am längsten!“ Unabhängig davon empfehle ich Ihnen, sich bei einem Rechtsanwalt, Gewerkschaft oder sonstigen Sozialverband (etwa VdK) beraten zu lassen. Eventuell läuft das Ganze dann auf einen Widerspruch gegen die Entscheidungen der Ärztin bzw. des MDK hinaus. Auf jeden Fall sollten Sie aber nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (9.1.2015) Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Vielleicht ist es aber auch zu überlegen, ob Sie Ihren noch zustehenden Urlaub nehmen können. Wenn Sie die Arbeit aufnehmen und Sie wirklich noch krank sind, dann wird sich das ohnehin recht bald zeigen und es gilt, sich edanken darüber zu machen, was zu tun sein wird. Es gibt ja noch genügend Möglichkeiten wie z. B. stationäre Behandlung, Reha-Maßnahmen bis hin zu einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Man wird Ihnen schon irgendwie helfen können wenn Sie nach Hilfe ersuchen. Allerdings braucht man einen langen Atem. Auch das weiß ich aus Erfahrung.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Gruß W.

Hallo Country
grundsätzlich ist eine AU immer eine Empfehlung des Arztes. Wenn ein natürlich hinter Deinem Rücken die AU abändert, spricht dies nicht von großem  Vertrauen.
Es gibt zwei Möglichkeiten

  1. Du holst dir eine zweite Arztmeinung ein und lässt dich neu untersuchen, oder
  2. Du fängst in einer Wiedereingliederung an, erst einmal 4 Stunden und kannst dann prüfen ob es funktioniert. Wenn nicht, wirst du erneut AU geschrieben. 
    Bitte daran Denken, während der Wiedereingliederung bist du immer noch krankgeschrieben. Die Arbeitszeit wird von der Krankenkasse  bezahlt, nicht von Deinem AG.

Ich hoffe ich konnte dir helfen, melde dich noch mal.
einen guten rutsch ins neue jahr
Gruß  Paule

Hallo,

Arbeitsrechtlich sieht es so aus, das Sie am 09.01.2015 ihre Arbeit wieder aufzunehmen haben.
Zwischenzeitlich aber mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen, Lage erklären, zweite Meinung eines Arztes einholen, ggf. Anwalt und Klage beim Sozialgericht einreichen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Gruß

Hallo,

Arbeitsrechtlich sieht es so aus, das Sie am 09.01.2015 ihre Arbeit wieder aufzunehmen haben.
Zwischenzeitlich aber mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen, Lage erklären, zweite Meinung eines Arztes einholen, ggf. Anwalt und Klage beim Sozialgericht einreichen.

Gruß

Hallo,
eine AU. wegen dieser Diagnose bis Mitte 2015 festzulegen - das ist schon bemerkenswert.
So, wie geschildert kann ich die Kasse schon verstehen, dass sie den MDK kontaktiert hat, was ich nicht verstehe, dass dieser „nach Aktenlage“ geurteilt hat, sollte bei solchen Diagnosen eigentlich nicht passieren - trotzdem, das Ergebnis erscheint erst mal logisch -
mehr als ein halbes Jahr im voraus AU. - was wird in dieser Zeit eigentlich behandelt ? - und dann erst eine Wiedereingliederung ??.
Mein Rat - ohne Arzt geht da nix - Widerspruch allein durch den Betroffenen bringt nix.
Der Arzt bzw. die Ärzting muesste medizinisch begründen warum zum einen die AU. über den 31.12.2014 hinaus weiter besteht (was ja nun kein großes Problem darstellen dürfte), zum Anderen aber dem MDK. zu begründen wie das mit dem Termin Mitte 2015 zu begründen ist,
die Brgründung würde mich auch mal interessieren.
Gruss
Czauderna

Hallo,

Hallo Guenter

eine AU. wegen dieser Diagnose bis Mitte 2015 festzulegen -
das ist schon bemerkenswert.

aber grundsätzlich zulässig und bei psychischen Krankheiten durchaus nicht selten.

So, wie geschildert kann ich die Kasse schon verstehen, dass
sie den MDK kontaktiert hat, was ich nicht verstehe, dass
dieser „nach Aktenlage“ geurteilt hat, sollte bei solchen
Diagnosen eigentlich nicht passieren

Die Begutachtung nach „Aktenlage“ ist aber gemäß den "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung nach § 282, Absatz 2, Satz 3 SGB V" , Nr. 4.1, 4.2, die Regel:

http://www.mdk.de/media/pdf/BGA-AU_2011-12-12.pdf

  • trotzdem, das Ergebnis
    erscheint erst mal logisch -
    mehr als ein halbes Jahr im voraus AU. - was wird in dieser
    Zeit eigentlich behandelt ?

Psychotherapie oder klinische Behandlung kann nun mal dauern

  • und dann erst eine
    Wiedereingliederung ??.

Ist gängig bei psychischen Erkrankungen.

Mein Rat - ohne Arzt geht da nix - Widerspruch allein durch
den Betroffenen bringt nix.

Mit Arzt ist besser, aber alleine geht auch. Widerspruch würde zumindest bedeuten, daß im zweiten Verfahrensschritt überhaupt mal ein Facharzt die Akte anschaut. Es ist durchaus möglich (und mir auch schon mehrfach untergekommen), daß der Erstgutachter überhaupt nicht vom Fach ist und zB HNO-Ärzte oder Orthopäden psychiatrische Sachverhalte begutachten.
Allerdings stellt sich bei dem Gemauschel von MDK und Ärztin hinter dem Rücken des Patienten die Frage, ob hier überhaupt ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt oder ob dieser nicht bewußt umgangen werden sollte.
Ansonsten kann zB auch der Hausarzt weiterhin AU bescheinigen.

Dem UP sei noch gesagt, daß es hier nicht um „gesund“ geht, sondern um Arbeitsfähigkeit - was durchaus nicht deckungsgleich ist und sich arbeitsfähig immer nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und deren Rahmenbedingungen richtet und ein Verweis auf eine andere Tätigkeit unzulässig ist - was viele Ärzte nicht wahrhaben wollen, da sie ihre eigenen Richtlinien (§ 2 Abs. 1 AU-RL)
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-817/AU-RL_2013-…
nicht wirklich kennen bzw. beachten.

Gruss

&Tschüß

Czauderna

Wolfgang

Hallo,

Hallo Guenter

eine AU. wegen dieser Diagnose bis Mitte 2015 festzulegen -
das ist schon bemerkenswert.

aber grundsätzlich zulässig und bei psychischen Krankheiten
durchaus nicht selten.

Da haben wir in der Praxis offenbar unterschiedliche Erfahrungen.
Als Kundenberater, der viel in Deutschland herum gekommen ist kann ich nur von
sehr selten bei dieser Fallkonstellation schreiben

So, wie geschildert kann ich die Kasse schon verstehen, dass
sie den MDK kontaktiert hat, was ich nicht verstehe, dass
dieser „nach Aktenlage“ geurteilt hat, sollte bei solchen
Diagnosen eigentlich nicht passieren

Die Begutachtung nach „Aktenlage“ ist aber gemäß den "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung einer
einheitlichen Begutachtung nach § 282, Absatz 2, Satz 3 SGB V"

, Nr. 4.1, 4.2, die Regel:

http://www.mdk.de/media/pdf/BGA-AU_2011-12-12.pdf

ja, das stimmt wohl, allerdings auch hier kann ich nur aus der PRaxis heraus argumentieren, dass gerade in solchen Fällen ein Kontakt zwischen MDK und Versicherten die Regel ist. Ob das in jedem Fall durch persönliche Vorladung geschieht bzw. geschehen ist, das kann ich nicht mehr sagen . die Richtlinien lassen ja auch schriftliche und tel. Kontakte zu.

  • trotzdem, das Ergebnis
    erscheint erst mal logisch -
    mehr als ein halbes Jahr im voraus AU. - was wird in dieser
    Zeit eigentlich behandelt ?

Psychotherapie oder klinische Behandlung kann nun mal dauern

  • und dann erst eine
    Wiedereingliederung ??.

Ist gängig bei psychischen Erkrankungen.

Auch hier habe ich andere Erfahrungen bei solchen Fallkonstellationen - ein halbes Jahr im voraus AU wegen bourne out und dann Wiedereingliederung - das ist schon extrem und in der Praxis sehr selten, wobei es auch nicht unbedingt üblich ist, dass eine psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich im einer AU. einhergeht, aber das ist meine Meinung.

Mein Rat - ohne Arzt geht da nix - Widerspruch allein durch
den Betroffenen bringt nix.

Mit Arzt ist besser, aber alleine geht auch. Widerspruch würde
zumindest bedeuten, daß im zweiten Verfahrensschritt überhaupt
mal ein Facharzt die Akte anschaut. Es ist durchaus möglich
(und mir auch schon mehrfach untergekommen), daß der
Erstgutachter überhaupt nicht vom Fach ist und zB HNO-Ärzte
oder Orthopäden psychiatrische Sachverhalte begutachten.
Allerdings stellt sich bei dem Gemauschel von MDK und Ärztin
hinter dem Rücken des Patienten die Frage, ob hier überhaupt
ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt oder ob dieser nicht
bewußt umgangen werden sollte.
Ansonsten kann zB auch der Hausarzt weiterhin AU bescheinigen.

Dem UP sei noch gesagt, daß es hier nicht um „gesund“ geht,
sondern um Arbeitsfähigkeit - was durchaus nicht
deckungsgleich ist und sich arbeitsfähig immer nach der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und deren Rahmenbedingungen
richtet und ein Verweis auf eine andere Tätigkeit unzulässig
ist - was viele Ärzte nicht wahrhaben wollen, da sie ihre
eigenen Richtlinien (§ 2 Abs. 1 AU-RL)
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-817/AU-RL_2013-…
nicht wirklich kennen bzw. beachten.

Gruss

&Tschüß

Czauderna

Wolfgang

Gruss
Czauderna

Hallo Country,

leider komme ich urlaubsbedingt erst jetzt zum Antworten, deshalb kann ich mich teilweise diesen schon genannten Kommentaren eigentlich nur anschließen. Alles was genannt wird, ist richtig.

Um das Ganze in Grenzen zu halten rate ich Ihnen sich beim MDK einen Termin geben zu lassen, dann zieht sich das Ganze 1. noch etwas hin und 2. wird dann dem MDK der Wind aus den Segeln genommen.
ich hatte bereits früher mit dem MDK zu tun und weiß hier aus Erfahrung, daß meist gespart werden will und die „Fälle der Krankenkasse“ nur nach Aktenlage begutachtet werden und wenn Bedarf ist, wird aufgrund Interesse der Krankenkasse doch eine Begutachtung veranlaßt. Ich denke dies wäre der einzige richtige Weg.

Auch ich denke daß die vertretende Ärztin einfach auf Druck der MDK so handeln mußte (auch wenn ich dies so nicht gutheiße!), da diese auch unter Druck gesetzt werden, da sie ja auf die Kassen angewiesen sind.

Ich wünsche Ihnen weiterhin gute Besserung und viel Erfolg. Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

LG Octo-Juro