jemand ist drei Werktagen in Folge (z.B. Mi-Fr) krank und teilte das Fernbleiben von der Arbeit korekt dem AG mitgeteilt mit. In der Geschäftsordnung des AG ist aufgeführt das der AN bis spätestens am dritten Tag eine AU vorlegen muß. Muß der AN tatsächlich wegen diese passus eine AU vorlegen? Oder greift das unter diesem Link (http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…) beschriebene:
„… Steht im Arbeitsvertrag aber nichts
über die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und verlangt der Arbeitgeber eine
solche Bescheinigung auch nicht schon am ersten oder zweiten Tag der
Krankheit, dann bleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß eine
Bescheinigung nur vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger
als 3 Kalendertage dauert.“
In der Regel gebietet es sich bei einer ( möglichen ) Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber
unverzüglich zu unterrichten.
Und was spricht dagegen wenn ich bei einem möglichen Arbeitsbeginn um 7,8,9-Uhr
festelle das es mir unwohl ist dies mitzuteilen,in der Form das ich nicht Arbeitsfähig bin bzw. mich fühle,und daher zunächst mich untersuchen lassen werde.
Wenn man allerdings Krank ist spricht auch nichts dagegen dem Arbeitgeber innerhalb
der verlangten Frist die begehrte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Diesbezüglich frage ich mal blöd:
Waren wir nun Krank oder wollten wir nur drei Tage Urlaub machen.
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sorry,… hab das folgende in der ersten Antwort vergessen.
Schriftformklausel ist ein Begriff bei dem ich nicht 100% weiss was damit gemeint ist.
Nehmen wir mal an das im Arbeitsvertrag nichts weiteres (ausser den Verweis auf die Geschäftsordnung) bezgl. Krankheit, Fehlzeit oder ähnlichem aufgeführt ist.
Gruß
xrax
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Schriftformklausel ist ein Begriff bei dem ich nicht 100%
weiss was damit gemeint ist.
Sorry - das heißt, dass im Arbeitsvertrag eine Klausel existiert, die regelt, dass Änderungen oder/und Ergänzungen schriftlich zu treffen sind, damit sie wirksam wären.
Theoretisch kann man nämlich durchaus auch mündliche Ergänzungen und/oder Änderungen vereinbaren.