Hallo, erst einmal der fiktive Sachverhalt, anschließend die Frage zu diesem!
Ein AN (Handwerker, schwere, körperliche Arbeit) zieht sich während der arbeit (kurz vor 12 Uhr) einen Rippenbruch (zwei Rippen) zu, geht aber trotz Schmerzen seiner arbeit nach, und erst nach Feierabend (ca 15 Uhr) zum Arzt (Ambulanz im Krankenhaus) und wird vom Krankenhausarzt arbeitsunfähig geschrieben (Logisch beim Rippenbruch, oder?). Jetzt kommt der AG an, und behauptet, dass, wenn der AN nach spätestens 3 Tagen wieder arbeiten geht, die Versicherungssumme der Berufsgenossenschaft NICHT steigt, und bedrängt den AN, doch wieder arbeiten zu kommen, er kann ja „schreibtischarbeit“ machen. (der AN ist wie geschrieben ein Handwerker, kein Bürohengst
, hat zudem Schmerzen, nimmt Schmerzmittel, unter dessen einwirkung er kein Auto fahren, keine Maschinen bedienen darf, etc… )
Jetzt meine Frage zu dem fiktiven Fall: Wäre es möglich, dass es so eine Regelung mit der Berufsgenossenschaft gibt, oder wäre dieses an den Haaren herbeigezogen, um den AN zum arbeiten zu befrängen (angst um Arbeitsplatz)